Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Öffentlichkeit und Vorsatz (§183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 970/51
Datum
13.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt; der BGH hat die Revision stattgegeben und das Urteil aufgehoben. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Tat "öffentlich" im Sinne des §183 StGB und ob der Täter sich des Ärgerniserzeugens bewusst war. Das Landgericht hatte zu den örtlichen Verhältnissen und zum inneren Tatvorsatz unzureichend festgestellt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung, auch unter Beachtung weiterer rechtlicher Würdigungen (§358 Abs.2 StPO, §176 Abs.1 Nr.3 StGB), zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Begehung einer Tat setzt nicht bereits die Öffentlichkeit des Ortes voraus; erforderlich ist, dass die Handlung von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden konnte, die nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein konnten.

2

Für die Verwirklichung des § 183 StGB ist neben der unzüchtigen Handlung das Bewusstsein des Täters erforderlich, dadurch in der Öffentlichkeit Ärgernis zu geben.

3

Ein Sachverständigenbeweis kann zurückgewiesen werden, wenn die entscheidende Frage keine besondere Sachkunde erfordert und das Gericht die Beurteilung aus eigener Lebenserfahrung verlässlich vornehmen kann.

4

Unklare oder unzureichende Feststellungen zu objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmalen begründen einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Sachverhalts rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steinsetzerpolier Thomas ███ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag, einen Sachverständigen zu hören, ob es möglich war, dass der Angeklagte auf dem Fahrrade seinen Geschlechtsteil zeigen konnte, hat das Landgericht abgelehnt, weil die Beantwortung dieser Frage keine besondere Sachkunde voraussetze. Diese Begründung entspricht dem Gesetze. Das Landgericht durfte sich auf Grund eigener Lebenserfahrung eine Entscheidung hierüber umso mehr zutrauen, als bei einer vom Angeklagten freiwillig vorgenommenen Probe ein Heraushängen seines Geschlechtsteils durch zwei Oberhosen und eine Turnhose beobachtet worden war. Hat mithin das Landgericht auf eine verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Weise die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte seinen Geschlechtsteil auf dem Fahrrade durch zwei geöffnete Hosen heraushängen lassen konnte, zum mindesten war an seiner Unterhose heruntergerutscht, so können die Ausführungen der Revision, die das Gegenteil dartun wollen, nicht beachtet werden. Auch die sonstigen Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts können keinen Erfolg haben.

Dagegen muss die allgemeine Sachrüge durchgreifen.

2) Ohne Rechtsirrtum hat zwar das Landgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch eine unzüchtige Handlung Ärgernis gegeben hat. Doch stehen der Annahme, dass dies öffentlich geschah, Bedenken entgegen. Öffentliche Begehung der Tat ist nicht schon bei Öffentlichkeit des Tatortes gegeben; die Handlung musste vielmehr von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden können, die nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein konnten, ohne dass sie im begebenen Augenblick tatsächlich zur Stelle zu sein brauchten (RGSt 73, 90). Nach den Urteilsfeststellungen geschah die Tat am 22. Mai gegen 20 Uhr auf dem Verbindungswege zwischen der Helmuth- und der Velheimerstraße, der eine öffentliche Straße ist. Ob es sich in Gladbeck um eine bewohnte Gegend handelt, wie weit die beiden genannten Straßen auseinanderliegen, ob auf dem Verbindungswege ein reger Verkehr zu dieser Tageszeit gewöhnlich vorhanden ist, ob also nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat eine unbestimmte Anzahl von Menschen, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten waren, zur Stelle sein konnte, lässt das Urteil zweifelsfrei nicht erkennen. Der Hinweis des Landgerichts darauf, dass es sich bei dem Verbindungswege um eine öffentliche Straße handelt, erweckt den Eindruck, das Landgericht habe die Öffentlichkeit der Tat allein aus der Öffentlichkeit der Straße hergeleitet. Das wäre rechtsirrig gewesen.

Auch der innere Tatbestand ist nicht bedenkenfrei dargetan. Das Landgericht stellt hierzu lediglich fest, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, eine unzüchtige Handlung zu begehen und dadurch Ärgernis zu geben. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 183 StGB setzt aber nach der inneren Tatseite auch das Bewusstsein des Angeklagten voraus, Ärgernis in der Öffentlichkeit zu geben. Hierüber gibt das angefochtene Urteil keinen Aufschluss. Wenn das Landgericht ausführt, es werde „möglicherweise noch als erwiesen angesehen werden können, dass der Angeklagte ein geflissentliches Zeigen seines Geschlechtsteils den Mädchen bezweckte“, so liegt

die Annahme nahe, dass er sich nur diesen Mädchen in entblößtem Zustand hat zeigen wollen, dass ihm also das Bewusstsein, in der Öffentlichkeit Ärgernis zu geben, gefehlt hat. Hierauf deutet auch der Umstand hin, dass er erst beim zweiten raschen Vorbeifahren an den Mädchen seinen Geschlechtsteil heraushängen ließ; möglicherweise hat er also zuerst sich Gewissheit verschafft, dass er bei der Tat nur von den Mädchen gesehen werde.

Die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erneut zu würdigen.

EngelsGroßDr. Augustin
Dr. PeetzDr. Hille