Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/70
- Datum
- 12.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf zur Feststellung konkreter Tatumstände eigene Sachkunde und die Umstände des Geschehens heranziehen; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nicht erforderlich, soweit die Parteien die jeweiligen Feststellungen nicht substantiiert bestreiten.
§ 244 Abs. 4 StPO verpflichtet den Tatrichter nicht von Amts wegen zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen; die Vorschrift wirkt unmittelbar nur, wenn ein entsprechender Beweisantrag gestellt wird.
Die Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB erfordert eine gründliche Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur; bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann trotz verminderter Hemmungsfähigkeit Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB bestehen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der aus dem Vorleben erkennbaren Aggressionstendenzen mit hoher Wahrscheinlichkeit künftiger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Paderborn, 28. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Landarbeiter Joachim ███ aus █████, geboren █████ ██ 1944 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ █████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 28. Oktober 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen im Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen derselben Straftat zu derselben Strafe verurteilt und wiederum seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen dieses Urteil mit zwei Aufklärungsrügen und mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet, dass das Schwurgericht keinen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob der Angeklagte mit dem von ihm benutzten Stecheisen wuchtig zugestoßen hat.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte der vor ihm gehenden Annetraud █████ unversehens, ohne dass das Mädchen etwa durch Abwehrbewegungen den Angeklagten irritierte, mit dem Stecheisen dermaßen in den Rücken stieß, dass das zwar scharfe, aber vorne etwa 1 cm breite und also nicht spitze Eisen durch den schweren Wintermantel und die übrige Kleidung ca. 3 bis 4 cm tief in den Brustraum eindrang. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht aus eigener Sachkunde davon spricht, der Stoß sei mit „Wucht“ ausgeführt worden. In der Begründung der Revision gegen das erste Urteil des Schwurgerichts hatte der damalige Verteidiger selbst davon gesprochen, dass „Stecheisen im Gegensatz zu spitzen und schmalen Stichwaffen nicht dazu geeignet sind, tief einzudringen“. Wenn das Eisen gleichwohl tief eingedrungen ist, kann dies eben nur auf der Wucht des Stoßes beruhen. Einen Sachverständigen hierüber zu hören, brauchte sich dem Schwurgericht um so weniger aufzudrängen, als in der neuen Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch der Verteidiger die schon im ersten Urteil angenommene „Wucht“ des Stoßes in Abrede gestellt und nicht die Anhörung eines Sachverständigen hierzu beantragt hat.
2. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und überhaupt seiner „Persönlichkeitsstruktur“ sowie dazu, ob im Hinblick auf die Veranlagung des Angeklagten seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt von der öffentlichen Sicherheit erfordert wird, hat das Schwurgericht den Leitenden Medizinaldirektor Dr. ██████████████ zur Erstattung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens berufen.
Welche Maßnahmen ein psychiatrischer Sachverständiger bei der Untersuchung des Angeklagten anwenden und wie, besonders in welchem Umfang, er die Fragen und Antworten in seinem schriftlichen Gutachten festhalten soll, ist grundsätzlich seinem eigenen Ermessen überlassen. Das Urteil des Tatrichters beruht im Übrigen nicht auf den schriftlichen Äußerungen eines Sachverständigen, sondern auf seinen mündlichen Bekundungen in der Hauptverhandlung, zu denen ihm von den Verfahrensbeteiligten Fragen gestellt und Vorhaltungen gemacht werden können. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem schriftlichen Gutachten des Dr. ██████ und den Bekundungen, die er dem angefochtenen Urteil zufolge in der Hauptverhandlung gemacht hat, ist zudem nicht ersichtlich. Zur Feststellung des Sachverhalts, und zwar sowohl des äußeren Tatgeschehens als auch der Vorstellungen des Angeklagten, ist allein der Tatrichter berufen (§ 261 StPO).
Zur Frage, ob der Angeklagte – sofern er überhaupt, wenn auch vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) – zurechnungsfähig war – bei seiner Tathandlung den Tötungsvorsatz hatte, durfte sich der Sachverständige äußern. Dabei werden die Zuverlässigkeit des Sachverständigen und seine Sachkunde nicht allein dadurch zweifelhaft, dass er auf Grund seiner in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke seine urspüngliche Auffassung über diesen letztlich nicht seiner Beurteilung verbindlich unterworfenen Punkt möglicherweise geändert hat.
Zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen war das Schwurgericht nach dem Grundgedanken des § 244 Abs. 4 StPO jedenfalls nicht von Amts wegen verpflichtet. Unmittelbar gilt diese Vorschrift nur, wenn ein entsprechender Beweisantrag gestellt wird. Das ist nicht geschehen.
Mit der Behauptung, Dr. ████ habe in einer einen anderen Täter betreffenden und bei einem anderen Gericht anhängigen Sache einmal ein unrichtiges Gutachten erstattet, kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie behauptet nicht einmal, dass das Schwurgericht von diesem angeblichen Fehlgutachten Kenntnis gehabt habe oder auch nur hätte haben müssen. Dann kann aber dieses angebliche Fehlgutachten für das Schwurgericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung gewesen sein.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist Annetraud █████ durch den Stoß mit dem Stecheisen lebensgefährlich verletzt worden. Das Schwurgericht hat sich davon überzeugt, dass das Mädchen „ohne rasche ärztliche Hilfe (die nicht vom Angeklagten veranlasst worden ist) die Folgen des Stoßes nicht hatte überstehen können“ (UA S. 7 oben). Es hat auch die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte bei Ausführung dieses Stoßes mindestens den bedingten Tötungsvorsatz hatte (UA S. 6). Diese Überzeugung hat es aus der Art des Tatwerkzeugs, der Wucht des Stoßes (hierzu oben Nr. I 1) und aus dem Umstand gewonnen, dass der Angeklagte den Stoß gezielt mitten in den Rücken des Mädchens, knapp neben die Wirbelsäule, ausgeführt hat.
Diese Erwägungen halten sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 261 StPO eingeräumten freien tatrichterlichen Ermessens; sie lassen keinen Denkfehler erkennen.
Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte „in geschlechtlicher Erregung“ auf das Mädchen eingestochen hat, „um dann mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben zu können“ (UA S. 4). Der Versuch des Mordes und nicht nur des Totschlags – ist damit einwandfrei dargetan.
Bei seiner Entscheidung hierüber hat das Schwurgericht die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der gebotenen Gründlichkeit geprüft. Es hat sich davon überzeugt, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines Schwachsinns erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB), dass aber seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB völlig ausgeschlossen war.
2. Der Angeklagte wollte, wie das Schwurgericht ebenfalls festgestellt hat, von vornherein nur einmal auf das Mädchen einstechen (UA S. 4). Ein Rücktritt vom Versuch kommt daher nicht in Frage. Das hat der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil ausgesprochen (UA S. 6, Nr. 1).
3. Die Strafzumessung kann gleichfalls nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Insoweit hat auch die Revision keine Beanstandungen im Einzelnen erhoben.
4. Schließlich hält es der rechtlichen Nachprüfung auch stand, dass das Schwurgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Hierbei ist das Schwurgericht nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei seiner im Jahre 1966 begangenen Gewalttätigkeit gegenüber der Ehefrau seines damaligen Arbeitgebers, wegen welcher er durch Urteil vom 12. Mai 1967 bestraft wurde (UA S. 2/3), aus seinem Geschlechtstrieb heraus gehandelt habe. Dazu steht nicht in Widerspruch, dass sich nach der mit der Auffassung des Sachverständigen übereinstimmenden Überzeugung des Schwurgerichts bei dem Angeklagten „auf Grund seines Schwachsinns ... auf charakterlicher Basis Aggressionstendenzen“ entwickelt haben, die sich – wie der jetzt zur Aburteilung stehende Fall zeigt – „besonders auf sexuellem Gebiet gegenüber Frauen auswirken“ (UA S. 8/9). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist auf Grund der „Persönlichkeitsstruktur“ des Angeklagten „mit hoher Wahrscheinlichkeit mit neuen derartigen Taten zu rechnen“. Mit diesen „neuen derartigen Taten“ meint das Schwurgericht Gewalttätigkeiten irgendwelcher Art, die aus den „entwickelten Aggressionstendenzen“ entspringen können, mögen sie nun wie in dem jetzt zur Aburteilung stehenden Falle „besonders“ auf sexuellem Gebiet liegen oder wie schon in dem ersten Fall auch auf anderen Gebieten.
Es ist nicht ersichtlich, wie vor den nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch nach der Verbüßung der Strafe vom Angeklagten auf Grund seiner Persönlichkeitestruktur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewalttätigkeiten die Öffentlichkeit anders gesichert werden könnte als durch die Anstaltsunterbringung. Auch die Revision hat keinen anderen Weg aufzeigen können.
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