Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Totschlag verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/89
Datum
06.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (Totschlag). Das BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Ob die Verlesung bestimmter Vernehmungsniederschriften zulässig war, bleibt offen, da die Verurteilung nicht auf diesen Aussagen beruht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ist die Verurteilung nicht auf bestimmte Beweisführungen gestützt, bleibt die Frage der Zulässigkeit dieser Beweismittel für die Aufhebung oder Änderung des Urteils unbeachtlich.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, wenn die Revision verworfen wird.

4

Die Revisionsrüge muss darlegen, welche entscheidungserheblichen Rechtsfehler geltend gemacht werden; ohne substantiierten Nachweis bleibt die Revision unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 96/89

in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ (Israel), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ob die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen von ████ und Jamile zulässig war, kann dahingestellt bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten auf diesen Aussagen jedenfalls nicht beruht (vgl. UA 41 ff).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf