Revision wegen Totschlag verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 96/89
- Datum
- 06.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ist die Verurteilung nicht auf bestimmte Beweisführungen gestützt, bleibt die Frage der Zulässigkeit dieser Beweismittel für die Aufhebung oder Änderung des Urteils unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, wenn die Revision verworfen wird.
Die Revisionsrüge muss darlegen, welche entscheidungserheblichen Rechtsfehler geltend gemacht werden; ohne substantiierten Nachweis bleibt die Revision unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 96/89
in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ (Israel), zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ob die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen von ████ und Jamile zulässig war, kann dahingestellt bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten auf diesen Aussagen jedenfalls nicht beruht (vgl. UA 41 ff).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Jahnke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Steindorf |