Treffer
BGH Beschluss

Revision: Entführung vs. Freiheitsberaubung – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/88
Datum
16.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch: Die Tat erfülle nicht den Tatbestand der Entführung (§237 StGB), wohl aber den der Freiheitsberaubung (§239 StGB). Entführung erfordert schon während der Ortsveränderung den Vorsatz, das Opfer in eine hilflose Lage zu bringen; eine nachträgliche Ausnutzungsabsicht genügt nicht. Die Änderung des Schuldspruchs war zulässig (§265 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Entführung im Sinne des § 237 StGB setzt voraus, dass der Täter bereits während der Ortsveränderung den Zweck verfolgt, das Opfer in eine durch die Ortsveränderung hervorgerufene hilflose Lage zu bringen.

2

Es genügt für § 237 StGB nicht, dass der Täter die durch den Ortswechsel begründeten Umstände kennt; vielmehr muss es ihm auf die Herbeiführung dieser Lage ankommen.

3

Eine nachträglich erst gefasste Absicht, die aus der Ortsveränderung entstandene Lage auszunutzen, macht die vorher erfolgte Ortsveränderung nicht nachträglich zur Entführung.

4

Ist der Tatbestand eines anderen Delikts (hier: Freiheitsberaubung, § 239 StGB) erfüllt und hätte sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können, ist eine Änderung des Schuldspruchs zulässig (§ 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 8. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 96/88 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort Jochen Edmund, geboren am ███ 1959, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Oktober 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle der tateinheitlichen Entführung gegen den Willen der Entführten der in Tateinheit begangenen Freiheitsberaubung schuldig ist.

(Liste der angewandten Strafvorschriften: § 177 Abs. 2, § 250 Abs. 1, § 249, § 255, § 21 Abs. 1 StVG, § 239 StGB, § 178 Abs. 1, § 52 StGB, § 69, §§ 69 a, § 69 b StGB)

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf einem Kaufhausparkplatz die Geschädigte mit vorgehaltenem Gasrevolver gezwungen, ihn mit ihrem Pkw zur nächsten Stadt zu fahren. Unterwegs beschloss er, nachdem er das Steuer des Wagens übernommen hatte, allein weiterzufahren und die Frau außerhalb geschlossener Ortschaft an abgelegener Stelle aussteigen zu lassen. Als er den Wagen zu diesem Zwecke anhielt, kam er auf die Idee, die jetzt entstandene Lage der eingeschüchterten Frau auszunutzen. Durch Drohung mit der von ihr als gefährlich eingestuften Waffe zwang er sie zum Geschlechtsverkehr und anschließend zu zusätzlichen sexuellen Handlungen. Den Wagen wollte er in der Stadt so abstellen, dass die Geschädigte ihn alsbald finden konnte.

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten. Die Vorschrift des § 237 StGB verlangt objektiv, dass der Täter mit einem Fahrzeug eine Frau z. B. durch Drohung gegen ihren Willen in eine durch Ortsveränderung entstehende hilflose Lage verbringt, die dann zu außerehelichen sexuellen Handlungen ausgenutzt wird. Das Verbringen in diese hilflose Lage ist subjektives Merkmal des Entführungsbegriffes (BGHSt 29, 233, 238) und muss daher vom Tätervorsatz umfasst sein (BGHSt 24, 90, 92). Dabei genügt es nicht, dass der Täter lediglich die die hilflose Lage begründenden Umstände kennt, ohne dass es ihm auf die Herbeiführung dieser Situation ankommt. Vielmehr liegt Entführung im Sinne des § 237 StGB nur vor, wenn der Täter bereits während der Ortsveränderung den Zweck verfolgt, die Frau in eine Lage zu bringen, die sie seinem ungehemmten Einfluss preisgibt (BGHSt 29, 233, 237). Diese Voraussetzungen einer Entführung sind nicht gegeben, wenn die Fahrt – und damit die Ortsveränderung – zu Zwecken erzwungen wird, die mit der Person der Frau nichts zu tun haben; wenn also wie hier die durch den Ortswechsel entstandene hilflose Lage nur die Folge der Täterabsicht ist, den Wagen allein weiterfahren zu können. Der erst nach Abschluss der gemeinsamen Fahrt gefasste Entschluss, die durch die Ortsveränderung entstandenen Möglichkeiten zu sexuellen Handlungen auszunutzen, macht das zuvor Geschehene nicht nachträglich zur Entführung.

Die Feststellungen des Landgerichts erfüllen jedoch in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Diese steht zu den übrigen Delikten nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern der Tateinheit, denn sie ging erheblich über das hinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der schweren räuberischen Erpressung gehört (vgl. BGHSt 28, 18, 23; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 239 Rdn. 13).

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im Übrigen richtet, lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Die Änderung im Schuldspruch berührt den Strafaussprach nicht. In den §§ 237 und 239 StGB sind die gleichen Strafen angedroht (Freiheitsstrafe von einem Monat bis fünf Jahren oder Geldstrafe). Die Strafe war hier nach den §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren) zu bestimmen. Der Unrechtsgehalt der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten sind gleichgeblieben.

SalgerJahnkeBringewat
LaufhütteMeyer-Goßner