Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung mehrerer Fälle und Herabsetzung von Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/84
Datum
08.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Essen eingelegt; der Generalbundesanwalt beantragte die vorläufige Einstellung mehrerer Taten. Der BGH stellte die Fälle 6–9 nach §154 Abs.2 StPO ein und beschränkte die Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Tatteile. Die Revision führte zu Reduzierungen (jeweils 1 Monat) in zwei Fällen; im Übrigen blieb die Revision unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatsanwaltschaft kann nach § 154 Abs. 2 StPO die vorläufige Einstellung des Verfahrens in einzelnen Fällen bewirken; die dafür festgesetzten Einzelstrafen entfallen.

2

Nach § 154a Abs. 2 StPO ist eine Beschränkung der Verfolgung auf bestimmte Tatteile möglich; dies führt zur Aufhebung der für andere, mit ihnen in Tateinheit stehenden Taten verhängten Einzelstrafen.

3

Bei verbleibenden Tatteilen kann das Gericht die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern (§ 38 Abs. 2 StGB).

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

5

Hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 96/84 in der Strafsache gegen den Elektromonteur Heinz Hermann H ██ aus █████, dort geboren am ██ 1931, wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1984 einstimmig

Tenor

I. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen 6, 7, 8 und 9 des Urteils des Landgerichts Essen vom 8. November 1983 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung in den Fällen 2/3 des genannten Urteils auf den Fall 3 und in den Fällen 10/11 auf den Fall 10 beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 1983 dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr und in 14 Fällen der Störung öffentlicher Betriebe schuldig ist; die Einzelstrafen in den Fällen 3 und 10 des Urteils werden auf jeweils einen Monat festgesetzt. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Durch die vorläufige Einstellung der Fälle 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Urteils entfallen die dafür festgesetzten Einzelstrafen. Eines besonderen Ausspruchs in der Beschlussformel bedurfte es nicht.

Durch die Verfolgungsbeschränkung auf die Fälle 3 und 10 gemäß § 154a Abs. 2 StPO mussten die Einzelstrafen von jeweils drei Monaten für die in Tateinheit stehenden Fälle 2 und 3 sowie 10 und 11 aufgehoben werden. Für die verbleibenden Tatteile 3 und 10 erkennt der Senat jeweils auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB).

Bei den gegen den Angeklagten verhängten außerordentlich niedrigen Freiheitsstrafen kann es der Senat ausschließen, dass der durch die Einstellung des Verfahrens bedingte Wegfall und die auf die Beschränkung der Verfolgung vorgenommene Herabsetzung von Einzelstrafen sich auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Diese konnte daher bestehen bleiben.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da die Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist.

RußHürxthalGoydke
KnoblichMeyer-Goßner