Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung von Rücktritt und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/83
Datum
10.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zweifachen versuchten Totschlags verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht nicht alle naheliegenden Tatgestaltungen erörtert hatte. Insbesondere fehlte eine Prüfung des möglichen Rücktritts (§ 24 Abs. 1 StGB) und eine tragfähige Darlegung des Tötungsvorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern; das Unterlassen dieser Pflicht stellt einen Sachmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

2

Ein Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB kann vorliegen, wenn der Täter nach der Tathandlung untätig verharrt und die Tathandlung nicht fortsetzt; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen zum Zeitraum und zu den Motiven des Unterlassens.

3

Stiche in Brust- und Bauchbereich rechtfertigen regelmäßig die Annahme von Tötungsvorsatz, doch ist Vorsatz nicht automatisch anzunehmen; das Gericht muss darlegen, ob der Täter ein freies Sichtfeld und gezielte Tötungsvorstellungen hatte.

4

Sind mehrere Tatabschnitte eng miteinander verknüpft, führt ein entscheidungserheblicher Mangel in der Feststellung oder Würdigung eines Abschnitts zur Aufhebung des gesamten Urteils und zur Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 96/83

in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Berthold aus ██████, dort geboren am ███████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 1983 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Den Angeklagten hatte seine Verlobte verlassen. Er vermutete zu Recht, dass sie sich bei dem späteren Tatopfer ████ aufhielt, und begehrte vergeblich Einlass in dessen Wohnung, um den Nebenbuhler zu verprügeln. Schließlich warf er sich mit seinem Körper gegen die Wohnungstür, die dadurch aufbrach. ████ stemmte sich von innen dagegen; der Angeklagte stach jedoch mit einem Messer auf ihn ein, sodass er zurückgedrängt wurde und, von drei Bruststichen, einem Bauchstich und einem Stich in den Arm getroffen, an der Dielenwand zusammensank. Die Verlobte des Angeklagten war in der Zwischenzeit in ein anderes Stockwerk des Hauses gelaufen, um Hilfe zu holen. Von dort kam, nachdem seine Ehefrau ihn geweckt hatte, der Zeuge Z in die Wohnung. In diesem Augenblick stand der Angeklagte noch mit dem Messer in der Hand über ████ gebeugt. Mit dem Stechen hatte er aufgehört, als jener zu Boden sank. Z griff den Angeklagten am Hals, um ihn wegzuziehen. Dieser stach nunmehr in Fluchtabsicht auf Z ein und brachte ihm einen Stich in den Bauch bei.

Das Landgericht folgert aus dem Einsatz des Messers gegen empfindliche Körperpartien, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe und daher zweier Verbrechen des versuchten Totschlags schuldig sei.

Weiterer Erwägungen zur Willensrichtung und zum Vorstellungsbild des Angeklagten während des Tatgeschehens enthält es sich. Damit hat es gegen seine Pflicht verstoßen, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern (vgl. Hirschthal in KK § 267 Rdn. 13).

Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte mit seinem Angriff gegen █████████ an, als dieser zusammensank. Bis Z erschien, verging ein im Urteil nicht dargelegter, aber jedenfalls nicht völlig unerheblicher Zeitraum, in dem der Angeklagte untätig verharrte. Warum er die Tat nicht bis zum tödlichen Ende weiterführte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies bedurfte jedoch näherer Erörterung, da in dem Verhalten des Angeklagten ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen kann. Das Fehlen von Ausführungen hierzu ist ein Sachmangel. Er nötigt, da die Feststellungen zu den beiden Abschnitten des Tatablaufs eng miteinander verknüpft sind, zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch die Frage des Tötungsvorsatzes eingehender zu prüfen. Stiche in Brust und Bauch werden zwar vielfach die Annahme des Tatvorsatzes nach § 212 StGB rechtfertigen. Eine solche Annahme versteht sich aber nicht von selbst, wenn der Täter kein freies Sichtfeld hat. Hier war der Angeklagte bei dem Angriff gegen ████ durch das Türblatt von dem Opfer getrennt. Ob der Angeklagte unter diesen Umständen gezielt zustechen konnte, bedarf deshalb der Darlegung.

Wegen des Prüfungsumfangs beim Rücktritt vom Versuch wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 550/82 verwiesen.

SalgerEngelhardtJähnke
HirschthalGoydke

Zitiert (1)