Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Vorstrafenbewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/78
Datum
16.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Der BGH ergänzt die Urteilsformel um die ausdrückliche Feststellung der Vorsatzschuld. Den Strafausspruch hebt der Senat auf und verweist die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer, weil Feststellungen zu Vorstrafen, Gesamtstrafenbildung und Bewährung unklar und unvollständig sind. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel muss die strafbare Handlung und den festgestellten Vorsatz ausdrücklich wiedergeben; fehlt diese Angabe, ist sie zu ergänzen.

2

Bei der Strafzumessung darf die Kammer die Wirkung früherer Strafen nur dann berücksichtigen, wenn die Feststellungen zu Vorstrafen, deren zeitlicher Einordnung und zu Rechtsfolgen (z. B. Bildung einer Gesamtstrafe, Bewährung, Erlass) eindeutig und nachvollziehbar sind.

3

Die Heranziehung von Vorstrafen zur Begründung einer höheren Strafe setzt voraus, dass Anzahl und Art der einschlägigen Verurteilungen korrekt ermittelt und in den Feststellungen hinreichend dargelegt sind.

4

Unvollständige oder widersprüchliche Feststellungen über frühere Strafen und deren Vollstreckungszustand machen den Strafausspruch aufhebungsbedürftig und rechtfertigen die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 96/78 in der Strafsache gegen KC ____

aus █████████████, ████████ dort geboren am █████ ██ 1946, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. März 1978

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. November 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils zur Schuldfrage lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsformel bringt allerdings nicht zum Ausdruck, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; insoweit ist sie zu ergänzen.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer gewertet, dass er siebenmal einschlägig verurteilt sei und dass weder Geldstrafen noch kurze Freiheitsstrafen den Angeklagten davon abgehalten hätten, immer wieder in gleicher Art und Weise strafällig zu werden (UA 10).

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer hierbei berücksichtigt hat, dass vor der jetzt abzuurteilenden Tat (Tatzeit: 26. Februar 1975) nur vier einschlägige Verurteilungen lagen, nachdem aus den Strafen der Verurteilungen vom 5. November 1968 (Nr. 3 UA 6) und 2. Mai 1969 (Nr. 5 UA 7) mit Beschluss vom 25. Mai 1970 (Nr. 8 UA 7) eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Diese ist darüber hinaus die einzige Freiheitsstrafe, die vor Begehung der vorliegenden Tat wegen einer einschlägigen strafbaren Handlung gegen den Angeklagten verhängt worden ist. Ihre Vollstreckung war zudem zur Bewährung ausgesetzt; sie ist schließlich erlassen worden. Die Vollstreckung der einzigen – nicht einschlägigen – weiteren Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 28. November 1974 (Nr. 10 UA 8) ist ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden, so dass eine Strafvollstreckung bisher auf den Angeklagten nicht eingewirkt hat. Wenn die Strafkammer davon spricht, dass Freiheitsstrafen ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten hätten, so ist den Urteilsausführungen nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie hierbei – was allein zulässig gewesen wäre – lediglich auf die Wirkung abstellen wollte, die der Ausspruch dieser Strafen auf den Angeklagten hatte.

Schließlich sind die Feststellungen zu den drei letzten Bestrafungen unvollständig, da u. a. weder dargelegt wird, wann diese Taten begangen worden sind, noch, ob die Geldstrafen bezahlt sind. Infolgedessen ist auch die Prüfung, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, nicht möglich.

Über den Strafausspruch wird die Strafkammer deshalb neu zu befinden haben.

GribbohmSalgerRuß
HürxthalMaier