Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Kindesmisshandlung und Betrug (4 StR 967/51)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 967/51
Datum
12.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der wegen Kindesmisshandlung (§223b StGB) und Betrugs (§263 StGB) Verurteilten wurden vom BGH verworfen. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zum äußeren wie inneren Tatbestand gebunden und darf diese nicht erneut tatsächlich prüfen. Die Kammer hatte erwiesen gesehen, dass die Angeklagten die Kinder schwer körperlich und seelisch misshandelten und durch falsche Angaben an Behörden öffentliche Unterbringungskosten erschlichen. Strafzumessung und rechtliche Würdigung ergaben keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand gebunden und darf die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht durch erneute tatsächliche Nachprüfung ersetzen.

2

Wiederholte, rohe Züchtigungen sowie fortwährende Einschüchterungen, die erhebliche körperliche und seelische Schmerzen verursachen, erfüllen die Tatbestandsmerkmale der Kindesmisshandlung (§ 223b StGB).

3

Betrug (§ 263 StGB) liegt auch vor, wenn durch bewusst unwahre Angaben gegenüber Behörden die öffentliche Hand zur Übernahme von Unterbringungskosten veranlasst wird und dem Täter hierdurch ein vermögenswerter Vorteil entsteht.

4

Die Annahme von Tateinheit anstelle mehrerer selbständiger Taten kann zugunsten des Angeklagten erfolgen; die Reduzierung der Zahl strafbarer Handlungen wirkt sich nicht zu dessen Nachteil aus.

Vorinstanzen

Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 10. September 1951

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Rottenarbeiter Alex █ aus ██, geboren am ███ in ████, 2. die Ehefrau Elfriede █████, geschiedene ██████, geboren am ███████ in ████████,

wegen Kindesmisshandlung und Betruges

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Engels, - Bundesrichter Glanzmann, - Bundesrichter Dr. Hille, - Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, - Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, - Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ███████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1951 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerden der wegen Kindesmisshandlung (§ 223b StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) verurteilten Angeklagten gehen, insbesondere zur inneren Tatseite, von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn die Strafkammer in möglicher Würdigung ihrer unmittelbaren Verhandlungseindrücke für erwiesen erachtet hat. Der Senat ist indessen weder befugt noch in der Lage, die Überzeugung der Strafkammer auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin nachzuprüfen; vielmehr ist das Revisionsgericht nach dem Willen des Gesetzes an die vom Tatrichter zum äußeren wie auch zum inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen gebunden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum hervortreten. Die Revisionen unternehmen es auch nicht, solche Rechtsfehler aufzuzeigen.

Nach Überzeugung der Strafkammer haben beide Angeklagten in der Absicht, die Kinder auf billige Art und Weise loszuwerden, den Beamten der Stadt- und Kreisverwaltung gegenüber die bewusst unwahre Behauptung aufgestellt und aufrechterhalten, die beiden erstehelichen, 1938 und 1940 geborenen Töchter des angeklagten Ehemannes litten an Onanie; daraufhin wurden die Kinder im Wesentlichen auf öffentliche Kosten untergebracht. Wegen des wider besseres Wissen erhobenen Vorwurfs, sie trieben Selbstbefriedigung, sind die infolge Nahrungsbeschränkung zum Skelett abgemagerten Kinder von den willentlich zusammenwirkenden Angeklagten monatelang fortgesetzt mit einem Lederriemen, einem Gummischlauch und einem hölzernen Rührlöffel so hart geschlagen worden, dass sie laufend blaue Flecken und Striemen aufwiesen. Die durch fortwährende Einschüchterungen und Strafdrohungen in seelischen Druck und einen immerwährenden Angstzustand versetzten Kinder wurden gezwungen, sich selbst bei Nachbarn und Amtspersonen wahrheitswidrig der Onanie zu bezichtigen.

Ohne Rechtsirrtum wertet die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten den Kindern gegenüber als Quälerei und rohe Misshandlung (vgl. RG JW 1938, 1879 Nr. 8). Die Angeklagten fügten durch ihre Züchtigungen den Mädchen Schmerz und Leid in erheblichem Maße zu. Diese ohne Rücksicht auf die Unschuld und die körperlichen und seelischen Empfindungen der Kinder vorgenommenen Misshandlungen entsprangen einer gefühllosen, gegenüber den Leiden der Opfer gleichgültigen und somit rohen Gesinnung. Vermöge dieser sich fortgesetzt wiederholenden harten, durch nichts gerechtfertigten Züchtigungen sowie mittels der fortwährenden Einschüchterungen, Bloßstellungen und Bedrohungen haben die Angeklagten die Kinder boshaft in seelische Konflikte und einen dauernden Angstzustand versetzt und ihnen so insgesamt durch Heftigkeit, Dauer und Wiederholung besonders empfindliche, nur schwer zu erträgende Schmerzen körperlicher und seelischer Art zugefügt.

Das Bewusstsein des Unrechts ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass den Angeklagten die Unwahrheit des von ihnen vorgeschützten Vorwurfs bekannt war. Beide Angeklagten sind daher mit Recht des Vergehens gegen § 223b StGB für schuldig erachtet worden; dass sie trotz der Mehrzahl der Opfer irrigerweise nur wegen eines Vergehens gegen diese Strafbestimmung verurteilt worden sind, beschwert sie nicht und kann deshalb auf sich beruhen.

In dem angefochtenen Urteil wird weiter ohne Rechtsverstoß nachgewiesen, dass das Verhalten der Angeklagten den Behörden gegenüber die äußeren und die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Der von den Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil ist inhaltsgleich mit einem Teil des der öffentlichen Hand durch die Unterbringung der Kinder erwachsenen Schadens; denn infolge der Aufwendung öffentlicher Mittel wurden dem angeklagten Ehemann sonst ihm zur Last fallende Ausgaben für den Unterhalt der Kinder erspart. Dass die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit dieses von ihnen erstrebten Vermögensvorteils bewusst gewesen sind, wird von der Strafkammer zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich aber als Überzeugung des Tatrichters zwingend aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe.

Ob der bloße Umstand, dass die angeklagte Ehefrau die beiden Mädchen in deren Gegenwart bei Amtspersonen übermäßiger Selbstbefriedigung bezichtigte und die Kinder hierbei weisungsgemäß die von ihnen gar nicht verübte Onanie zugeben mussten, zur Begründung von Tateinheit zwischen der Kindesmisshandlung und dem Betrug ausreicht, darf unerörtert bleiben. Denn dass statt mehrerer Straftaten nur eine strafbare Handlung angenommen worden ist, kann sich nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirken.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zu ihren Ungunsten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, waren die Revisionen der Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Geier Engels Dr. Hille Dr. Jagusch Glanzmann