Revision verworfen; Bewährungsablehnung und Keine Anwendung des § 31 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 96/72
- Datum
- 13.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 23 StGB setzt voraus, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde sich künftig straffrei führen; diese Prognose ist tatrichterliche Aufgabe und nur bei offenbarem Rechtsfehler zu beanstanden.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist als "frühere Verurteilung" im Sinne des § 76 StGB eine rechtskräftige Verurteilung zu berücksichtigen, die vor dem betreffenden tatrichterlichen Sachurteil rechtskräftig geworden ist, auch wenn sie zeitlich nach der Haupttat erging.
Die Anwendbarkeit der materiellen Folgen des § 31 StGB richtet sich nach dem Tatzeitpunkt und den Übergangsbestimmungen des StrRG; bei vor dem 1. April 1970 begangenen Taten treten die Folgen des § 31 StGB nicht ein.
Das Verschlechterungsverbot verhindert, dass ein nach früherem Recht erforderlicher Zusatzausspruch (z. B. Aberkennung der Befähigung zu öffentlichen Ämtern) nachträglich angeordnet wird, soweit dies eine Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt des früheren Rechts darstellen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Bergmann Heinz Joachim ████, geboren ██ █████ in ████, Kreis █████████████, wegen versuchten Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter,
Mayr Bundesrichter,
Hürxthal Bundesrichter,
Buddenberg Bundesrichter als beisitzende Richter,
█████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. November 1971 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass die Folgen des § 31 StGB nicht eintreten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 31. Juli 1970 wegen eines am 10. Oktober 1969 begangenen versuchten Raubes zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil am 25. Februar 1971 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung einer am 6. November 1970 vom Amtsgericht Rheine wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zur Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Er wendet sich insbesondere dagegen, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision ist unbegründet.
Die Strafvollstreckung kann nach § 23 StGB nur dann ausgesetzt werden, wenn von dem Angeklagten zu erwarten ist, er werde sich künftig straffrei führen. Das Landgericht hat jedoch in dieser Hinsicht bei dem Angeklagten ████████████ seines Vorlebens erhebliche Zweifel und befürchtet, dass er bei erneuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten wieder in ähnlicher Weise versagen wird. Diese allein dem Tatrichter obliegende Beurteilung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Davon abgesehen sind hier, wie das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei darlegt,
Keine besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten ersichtlich, welche die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe nach § 23 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Auch sonst begegnet der Strafausspruch keinen rechtlichen Bedenken.
Die Gesamtstrafe ist rechtlich einwandfrei gebildet. Zwar ist das Urteil des Amtsgerichts Rheine erst nach dem ersten tatrichterlichen Urteil in der vorliegenden Sache ergangen. Auch hat sich die Tatzeit der Unterhaltspflichtverletzung möglicherweise bis zum 6. November 1970, also über den Zeitpunkt des Erlasses des ersten Urteils in vorliegender Sache hinaus, erstreckt. Verurteilung „wegen einer anderen Straftat“ im Sinne des § 76 StGB ist jedoch das Sachurteil des Tatrichters in der vorliegenden Sache, in dem noch über die Straffrage zu entscheiden war, also das angefochtene Urteil vom 3. November 1971. Diesem gegenüber ist das seit dem 14. November 1970 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 6. November 1970 eine „frühere Verurteilung“.
Da die Tat vor dem 1. April 1970 begangen ist, ist festzustellen, dass die Folgen des § 31 StGB nicht eintreten (Art. 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des 1. StrRG).
Das Landgericht hatte zwar, da es keine mildernden Umstände zugebilligt hat, nach dem bis zum 31. März 1970 geltenden Recht auf Zuchthausstrafe erkannt. Nach Art. 89 Abs. 1 Satz 2 aaO hätte es dem Angeklagten daher auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkennen müssen. Dieser Ausspruch kann jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht nachgeholt werden.
Mayr Bortzler Meyer Buddenberg Hürxthal