Revision verworfen: Filmtagebuch und Film nicht herbeigeschafft, keine Aufklärungsmängel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/67
- Datum
- 17.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schriftstück ist nur dann als "herbeigeschafft" i.S.v. § 245 StPO anzusehen, wenn ein Prozessbeteiligter in der Verhandlung dessen Gebrauch anregt, es vorlegt und seine Gebrauchsfähigkeit festgestellt wird.
Die Pflicht des Gerichts zur Erstreckung der Beweisaufnahme nach § 245 StPO besteht nicht von Amts wegen, wenn der Verteidiger das betreffende Beweismittel weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung vorgelegt oder dessen Beiziehung beantragt hat.
Eine Verletzung der ergänzenden Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn die Hauptbeweismittel (z.B. übereinstimmende Zeugenaussagen) durch weitere Umstände gestützt werden und ergänzende Beweismittel nur begrenzten Beweiswert haben.
Eigenständig vom Angeklagten geführte Aufzeichnungen und hergestellte Filme haben grundsätzlich nur begrenzten Beweiswert; ihr Fehlen oder späte Vorlage rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung.
Vorinstanzen
auswärtigen Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 20. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Organisator Horst ████ ██ aus ██, dort geboren am 1938, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
█████ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. September 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, die nur das Verfahren beanstandet, hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Meinung der Revision war das Filmtagebuch des Angeklagten kein herbeigeschafftes Beweismittel, auf das sich die Beweisaufnahme nach § 245 StPO zu erstrecken hatte. Das Filmtagebuch war zwar ein „anderes als Beweismittel dienendes Schriftstück" im Sinne des § 249 StPO, das vorgelegt werden konnte, damit das Gericht in der Sitzung von ihm als Beweismittel Gebrauch mache (vgl. RGSt 65, 294). Es war aber nicht schon dadurch „herbeigeschafft", dass es während der Verhandlung sofort greifbar war. Die Pflicht des Gerichts zur Erstreckung der Beweisaufnahme auf das Filmtagebuch hing davon ab, dass ein Prozessbeteiligter seinen Gebrauch, also die Verlesung zum Zwecke der Feststellung seines Inhalts, in der Verhandlung anregte, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger es alsdann vorlegte und dass seine Gebrauchsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. BGHSt 18, 347; BGH MDR 1953, 723; Urteil des Senats 4 StR 866/53 vom 8. April 1954). Das ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht geschehen. Auch die Revisionsbegründungsschrift enthält nicht die Behauptung, dass das Tagebuch vorgelegt worden sei. § 245 StPO ist darum nicht verletzt.
Dasselbe gilt für den Film, den der Angeklagte am 25. September 1965 aufgenommen haben will und der Gegenstand des richterlichen Augenscheins sein konnte.
2. Auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.
In Ermittlungsverfahren hatte die Mutter der Heike ██, Frau Inge ██, bekundet, dass ihre Tochter ihr am 28. Januar 1966 erzählt habe, der Angeklagte habe sich „vor etwa einem halben Jahr" an ihr vergangen (Bl. 2 v. d. A.). Heike selbst hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 3 v. d. A.) ausgesagt, der Vorfall habe sich „im Sommer" 1965 ereignet.
Der Angeklagte hatte (Bl. 26 v. d. A.), hierin unterstützt durch die Aussagen seiner Ehefrau (Bl. 35 ff. d. A.) und besonders durch eine von seinem Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Mai 1965 (Bl. 41 d. A.) eingereichte offensichtlich im Büro des Verteidigers aufgenommene (vgl. Bl. 42 v. d. A.) Erklärung seiner Großmutter, der Frau █████ (Bl. 42 d. A.), folgendes vorgetragen: Die beiden Mädchen hätten erzählt, er habe die Tat an einem Samstagvormittag begangen, an dem seine Großmutter für die evangelische Frauenhilfe gesammelt und er sie, die Kinder, gefilmt habe. Gefilmt habe er die Kinder, wie sein Filmtagebuch ergebe, jedoch nur am 25. September 1965 nachmittags. Zu diesem Zeitpunkt sei er nie allein mit den beiden Mädchen gewesen. Am Vormittag des Tages habe er sich auch zu Hause aufgehalten und nicht bei seiner Großmutter, während die Kinder in der Schule gewesen seien. Seine Großmutter habe auch weder an einem Samstagvormittag für die evangelische Frauenhilfe gesammelt noch sei sie vor dem 2. November 1965, dem Tage, an dem ihre Tochter Adele ███ ins Krankenhaus gekommen sei, einkaufen gegangen. Sie sei also damals an den Samstagvormittagen stets zu Hause gewesen.
Bei ihrer Vernehmung durch die weibliche Kriminalpolizei am 8. Juni 1966 hat die Großmutter ██ des Angeklagten, eine Frau von damals 76 Jahren, die Aussage verweigert (Bl. 34 d. A.). Die Mutter der zehnjährigen Carmen ███, Frau Elisabeth ███, eine Tante des Angeklagten, hat schon bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 8. Juni 1966 die Angaben ihrer Mutter richtiggestellt und gesagt, es sei oft vorgekommen, dass ihre Mutter eingekauft habe; es sei möglich, dass die Tat an einem Samstagvormittag geschehen und ihre Mutter da nicht zu Hause gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Tat während der großen Ferien (August und Anfang September) 1965 begangen worden (Bl. 39 d. A.).
In der Hauptverhandlung haben beide Kinder übereinstimmend bekundet, die Tat falle in die Zeit der Schulferien im August 1965 (Bl. 78 v. und 79 v. d. A.). Heike ██ hat weiter gesagt, der Angeklagte habe sie und Carmen ███ am Tage der Tat gefilmt (Bl. 78 v. d. A.). Der Angeklagte will sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen haben, dass er nur ein einziges Mal in Anwesenheit der beiden Mädchen auf dem Grundstück von der Großmutter gefilmt habe, und zwar am Nachmittag des 25. September 1965, wie sein Filmtagebuch und der von ihm aufgenommene Film ergäben; dabei sei er mit den Kindern nie allein gewesen. Er könne darum die von den Kindern behauptete Tat nicht begangen haben.
Die Revision ist zu Unrecht der Ansicht, die Jugendkammer sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen diese Behauptung des Angeklagten durch Heranziehung des Filmtagebuchs und des Films nachzuprüfen. Das gilt auch dann, wenn die Einlassung des Angeklagten dahin verstanden wird, er habe sein Filmtagebuch schon zu Beginn der Schulferien 1965 sowie fortlaufend und lückenlos geführt.
Die jugendlichen Zeugen hatten den Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung auf das schwerste belastet. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten, das er im Ermittlungsverfahren schriftlich und in der Hauptverhandlung mündlich erstattete, die Glaubwürdigkeit der Heike ██ ██ unbedingt und der Carmen █████████ insoweit bejaht, als es sich um den auch von Heike █████ bekundeten Vorgang handelte. Die Angaben der Tatzeugen wurden durch eine Reihe belastender Umstände gestützt, die gegen die Beweiskraft eines Filmtagebuchs und eines angeblich am 25. September 1965 aufgenommenen Films sprachen: Die Aussage der Großmutter war schon im Ermittlungsverfahren durch die Bekundung ihrer Tochter, der Frau ████████, in einem wichtigen Punkt widerlegt worden; Frau █████████ hatte es nämlich als sehr wohl möglich bezeichnet, dass Frau █████ während der Schulferien im Sommer 1965 an einem Samstagvormittag nicht zu Hause gewesen sei (Bl. 39 d. A.). Auch das Verhalten des Angeklagten und seiner Ehefrau während des Ermittlungsverfahrens sprach gegen ihn. Beide haben das Mädchen Carmen ██ █████████████ „bearbeitet" (polizeiliche Vernehmung der Frau ██████████, Bl. 38, 39 d. A.) und „auf die Kinder einzureden begonnen" (Aussage der Frau ███████ in der Hauptverhandlung, Bl. 79 d. A.). Eigene Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen Frau █████████, Frau █████████ und Erklärungen seiner Ehefrau gegenüber Frau ██ nach dem Bekanntwerden der Tat sprachen für eine eingestandene Schuld des Angeklagten (dazu die Aussagen der Frau █████████ bei ihren polizeilichen Vernehmungen, Bl. 5 und 38 d. A., und in der Hauptverhandlung, Bl. 79 d. A., und der Frau ██ in der Hauptverhandlung, Bl. 78 d. A.).
Da der Angeklagte und sein Verteidiger es bei dieser Beweislage nicht für nötig hielten, schon im Ermittlungsverfahren das Filmtagebuch und den Film einzureichen oder einen förmlichen Antrag auf Beiziehung dieser Beweisstücke zu stellen, und das auch in der Hauptverhandlung nicht taten, brauchte sich ganz abgesehen von dem begrenzten Beweiswert eines von dem Angeklagten selbst geführten Filmtagebuchs und damit auch des Films dem Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und des Ergebnisses der Hauptverhandlung nicht aufzudrängen, sich das Filmtagebuch und den Film vorlegen zu lassen (vgl. dazu Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. 1962, S. 169). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt mithin nicht vor.
Sanders Mayr Rotberg
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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