Halterhaftung bei Zulassen der Fahrt durch Fahruntüchtigen (§7 Abs.1 StVO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 96/63
- Datum
- 03.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter eines Fahrzeugs kann nach §21 StVG wegen Zuwiderhandelns gegen §7 Abs.1 Satz1 StVO bestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs einem fahruntüchtigen Dritten schuldhaft zulässt.
§7 Abs.1 Satz1 StVO ist als selbständige, strafbewehrte Verkehrsvorschrift auszulegen und nicht lediglich als allgemeine Sorgfaltsnorm ohne eigene strafrechtliche Bedeutung.
Der Begriff der ‚Geeignetheit zur Führung‘ ist hinreichend bestimmt; die Norm verletzt Art.103 Abs.2 GG nicht, weil sie unter Berücksichtigung der Verkehrskenntnisse verständlich anwendbar ist.
Der Halter trifft keine Strafbarkeit, wenn er keinen verständigen Anlass zur Besorgnis der Fahruntüchtigkeit hatte; in der Regel genügt die Überprüfung der Fahrerlaubnis und der allgemeinen Eignung des Fahrers.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters ist geboten, da andere Vorschriften (§20, §35 StVO, §24 Abs.2 StVG) Lücken vermeiden und das schuldhafte Ermöglichen der Nutzung durch Fahruntüchtige sanktionieren
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ██ ██, geboren am ██ 1928 in ██, wegen Übertretung der StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1963 auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Januar 1963 – 3 Ss 1495/62
Leitsatz
Der Halter eines Fahrzeugs kann wegen Zuwiderhandelns gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Grund des § 21 StVG bestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen schuldhaft zulässt.
BGH, Beschl. v. 3. Mai 1963 – 4 StR 96/63
Tenor
Der Halter eines Fahrzeugs kann wegen Zuwiderhandelns gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Grund des § 21 StVG bestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen schuldhaft zulässt.
Gründe
I. Der Angeklagte, der eine Gaststätte betreibt, fuhr in der Nacht zum 15. August 1961 zusammen mit den früheren Mitangeklagten K. nach reichlichem Alkoholgenuss in seinem Personenkraftwagen nach Bochum. Er ließ das Fahrzeug von dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fahrtüchtigen K. lenken. In Bochum besuchten sie eine Bar und nahmen weiteren Alkohol zu sich. Vom Angeklagten unbemerkt, verließ ███ dann die Gaststätte und fuhr mit dem Wagen, dessen Zündschlüssel er behalten hatte, zurück. Er kam dabei zweimal von der Fahrbahn ab und beschädigte mehrere Schaufenster.
Das Amtsgericht und die Berufungsstrafkammer sind der Ansicht, der Angeklagte habe ohne Rücksicht auf seine eigene alkoholische Beeinflussung gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, weil er als verantwortlicher Fahrzeughalter die Führung des Kraftwagens dem fahruntüchtigen ████ überlassen und auch nach der Ankunft in Bochum nicht sichergestellt habe, dass ████████ den Wagen nicht weiterbenutzen konnte. Im Berufungsverfahren ist der Angeklagte gleichwohl freigesprochen worden, weil es nach der Meinung der Strafkammer wegen Verfassungswidrigkeit des § 49 StVO und des § 21 StVG an einer rechtswirksamen Strafdrohung fehle.
Der hiergegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft möchte das Oberlandesgericht in Hamm stattgeben. Es ist gleichfalls der Ansicht, dass der Angeklagte gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen habe. Das Oberlandesgericht in Celle (VRS 15, 417) sieht dagegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht als selbständige Strafnorm an, sondern misst ihr nur Bedeutung für die Verantwortlichkeit des Halters bei Erfolgsstraftaten des Kraftfahrzeugführers zu. Anderenfalls, so führt das Oberlandesgericht in Celle aus, würde „die Herbeiführung einer Gefährdungslage zum Straftatbestand erhoben, ohne dass diese konkret genug gefasst wäre“. Das Oberlandesgericht in Hamm, dessen Auffassung von den Oberlandesgerichten in Braunschweig (VRS 17, 227) und Hamburg (VRS 21, 305) geteilt wird, hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlegung ist zulässig.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht entschieden. In dem Beschluss BGHSt 14, 24 ist lediglich ausgeführt, der Halter eines Kraftfahrzeugs, der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlasse, mache sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach § 1 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährde, und nach § 2 StVZO, wenn er selbst infolge übermäßigen Alkoholgenusses außerstande sei, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen. Die Frage aber, ob die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO nur als allgemeine Sorgfaltsregel Bedeutung habe oder eine selbständige Strafnorm darstelle, ist unentschieden geblieben.
III. Der Bundesgerichtshof tritt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
§ 7 Abs. 1 StVO schreibt eindeutig vor, dass jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben muss. Dieses Gebot richtet sich auch an die Fahrzeughalter. Der Halter darf nach § 7 Abs. 1 StVO die Führung seines Kraftwagens in keinem Augenblick einer fahruntüchtigen Person überlassen (BGHSt 14, 24, 28 und 51). Der Wortlaut der Vorschrift und ihre – auch VRS 12 – Stellung an der Spitze der für den Fahrzeugverkehr erlassenen allgemeinen Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung (Abschnitt B I, §§ 7 bis 24) sprechen gegen die Annahme, sie solle nicht dieselbe strafrechtliche Bedeutung wie die übrigen in diesem Abschnitt geregelten Tatbestände haben, deren Verletzung ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg unter Strafe gestellt ist, weil sie erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. In ihrer Fassung ohne den Zusatz „strafbewehrte“ weist sie dem § 19 StVO, dessen Bedeutung als Verkehrsvorschrift nicht zweifelhaft ist, keine geringere Geltung zu.
Mit Recht meint das Oberlandesgericht in Hamm, die dem Halter dort auferlegte Pflicht, jederzeit für einen zur selbständigen Leitung des Fahrzeugs geeigneten Fahrer zu sorgen, sei für jeden Fahrzeughalter klar und hinreichend bestimmt ausgedrückt, so dass Art. 103 Abs. 2 GG nicht verletzt sei. Insbesondere der Begriff der Geeignetheit zur Führung von Fahrzeugen ist jedem Halter, ebenso wie den Kraftfahrern, schon wegen der allgemein bekannten, ähnlich gefassten Strafvorschriften gegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) und der Bestimmung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m Abs. 1 StGB) geläufig. Er hängt zusammengefasst lediglich vom Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis und von dem gegenwärtigen Körperzustand des Fahrers ab, soweit er vom Halter verständigerweise beurteilt werden kann. Eine ausführlichere Umschreibung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO wäre nicht sachdienlich. Das Gebot der Bestimmtheit der Strafgesetze darf nicht übersteigert werden, da die Gesetze sonst zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Falles nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfG NJW 1962, 1563, 1564 = VRS 23, 161, 164). Auf allgemeinere Begriffe, die in höherem Maße auslegungsbedürftig sein mögen, kann auch im Strafrecht nicht verzichtet werden. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt (BVerfGE 4, 352, 358; 11, 234, 238). Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO ausgesprochene Anweisung, dass „jedes Fahrzeug einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben“ muss, kann unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und Verkehrserfahrungen im Hinblick auf den zu entscheidenden Einzelfall jeweils ohne Schwierigkeiten ausgelegt werden (BGHSt 11, 365, 377). Dieser Wortlaut ist so hinreichend bestimmt, dass sich jeder Halter ohne besondere Mühe oder Zweifel danach richten kann (BayVerfGH 67 N.F. (1951) II, 194, 202).
Die Bedenken des Oberlandesgerichts in Celle greifen demgegenüber nicht durch. Die von ihm gewählten Beispiele werden bei zutreffender Auslegung dieser Vorschrift von ihr nicht betroffen. Strafbar ist nicht, wer die Führung seines Fahrzeugs einem Fahrer überlässt, der, wie ihm bekannt ist, nur gelegentlich erheblich trinkt oder Geschwindigkeitsgrenzen überschreitet. Er ist es nur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Fahrer gerade bei der bevorstehenden Fahrt in dieser Weise verhalten könne. Hat er keinen verständigen Anlass, damit zu rechnen, so ist ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO kein Vorwurf zu machen, wenn dieser Fall dennoch eintritt. In aller Regel wird es genügen, wenn der Halter sich vergewissert, dass der Fahrer eine Erlaubnis zum Führen des Fahrzeugs besitzt und im Allgemeinen dazu geeignet ist.
Zutreffend weist das vorlegende Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten in Braunschweig und Hamburg auch darauf hin, dass die gegenteilige Auffassung zu einer Lücke in den Verkehrsvorschriften führen würde, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Nach § 20 StVO muss nämlich der Fahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle und Verkehrsverstöße zu vermeiden. Nach § 35 StVO ist er strafbar, wenn er beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung nicht die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit setzt (BGHSt 17, 289). Er wird also bestraft, wenn er durch Vernachlässigung dieser Pflichten einem Fahruntüchtigen die Benutzung seines Fahrzeugs ermöglicht (BGH VRS 14, 197). Ein Fahrzeughalter wird nach § 24 Abs. 2 StVG sogar wegen Vergehens bestraft, wenn er jemand schuldhaft zur Führung seines Fahrzeugs ermächtigt, der keine Fahrerlaubnis besitzt. Angesichts dieser Bestimmungen wäre es nicht verständlich, wenn der Halter, der die Führung seines Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen auf andere Weise schuldhaft ermöglicht, straflos bliebe.
Der Beschluss entspricht der Äußerung des Generalbundesanwalts.
Jagusch Krumme gleich für den BR. Dr. Litner, der sich in Urlaub befindet
| LG Bochum | Bortgler | ||
| OLG Hamm | Dr. Weber |