Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Prüfung des Unrechtsbewusstseins bei Blutschande (§173 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/62
Datum
15.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Blutschande zwischen Verschwägerten (§173 Abs.2 StGB) verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Täter das für die Tat maßgebliche Unrechtsbewusstsein hatte. Besonders die ungewöhnlichen Umstände (keine beabsichtigte Familienbegründung, vorausbestehende Beziehung, Kenntnis der Ehefrau) machten eine Erörterung erforderlich. Ohne diese Prüfung sei das Urteil sachlich-rechtlich mangelhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung nach § 173 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der gerade der Tatbestandsverwirklichung innewohnenden Verbotslage erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

2

Ein allgemeines Bewusstsein, gegen rechtliche oder sittliche Normen (z. B. Ehebruch) zu verstoßen, genügt nicht für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands von § 173 Abs. 2 StGB.

3

Ergeben die besonderen Umstände des Einzelfalls (z. B. keine beabsichtigte Familienbegründung, bereits zuvor bestehende sexuelle Beziehung, Kenntnis Dritter) jedenfalls die Möglichkeit eines Mangels an spezifischem Unrechtsbewusstsein, muss das Tatgericht dies im Urteil untersuchen und begründen.

4

Unterbleibt die erforderliche Prüfung des spezifischen Unrechtsbewusstseins, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Feststellung und Entscheidung zur Folge hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Dezember 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den in ███ geborenen am ██ 1955 in LO, Rudolf ██, wegen Blutschande hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ██████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Dezember 1961, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der angeklagte Ehemann ██ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Blutschande zwischen Verschwägerten, Vergehen gegen § 173 Abs. 2 StGB, zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die bereits in dieser Sache rechtskräftig wegen schwerer Kuppelei verurteilte Ehefrau Ellen ██ war mit einem Postfacharbeiter verheiratet, der 1944 im Kriege gefallen ist. Aus der Ehe ist die im Jahre 1943 geborene Tochter Bärbel ██ hervorgegangen. Die Angeklagte lebte von einer Kriegerwitwenrente. Nachdem sie den Angeklagten kennengelernt hatte, besprach sie mit ihm ihren Wunsch, selbständig eine Gaststätte zu übernehmen. Beiden fehlten jedoch die erforderlichen Mittel. Sie kamen daher auf den Gedanken, die Kriegshinterbliebenenrente der Frau ██ dafür zu verwenden. Eine Kapitalabfindung war jedoch nur zu erhalten, wenn sie eine neue Ehe einging. Daher kamen die Angeklagten überein, nur zu dem Zweck der Kapitalabfindung zu heiraten. Sie waren sich von vornherein darüber im Klaren, dass eine geschlechtliche Verbindung zwischen beiden auf keinen Fall hergestellt werden sollte. Die Ehe ist nach der am 25. März 1960 erfolgten Heirat nicht vollzogen worden (UA S. 5). Die Angeklagte erhielt eine Kapitalabfindung von 13.000 DM und übernahm im November eine Gastwirtschaft. Sie zogen zusammen in eine im Hause der Gastwirtschaft gelegene Wohnung und nahmen die Tochter Bärbel ██ in sie auf. Alle drei schliefen in einem Schlafzimmer in zwei Betten, die Tochter zwischen den Eheleuten.

Zwischen Bärbel ████ und dem Angeklagten war es schon vor der Hochzeit zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die Beziehungen wurden auch nach der Hochzeit bei sich bietender Gelegenheit fortgesetzt. Die angeklagte Ehefrau hatte davon Kenntnis. Sie schritt jedoch gegen das Verhältnis nicht ein. Erst nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann zeigte sie diesen bei der Polizei an.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe sich durch den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter der Blutschande zwischen Verschwägerten gemäß § 173 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Zur inneren Tatseite legt es lediglich dar, dass der Angeklagte sich über das durch die Ehe begründete Vater-Stieftochter-Verhältnis im Klaren gewesen sei.

Angesichts der besonderen Gestaltung dieses Falles hätte es der Darlegung bedurft, ob der Angeklagte das Unrechtsbewusstsein im Sinne des Beschlusses BGHSt 2, 194 ff gehabt hat, und zwar auch dann, wenn er sich auf das Fehlen nicht berufen haben sollte. Dass es möglicherweise nicht gegeben sein könnte, lag hier so nahe, dass auf jeden Fall eine Erörterung dieser Frage im Urteil geboten war. Selbst wenn man davon absieht, dass das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegende Verbot nicht allgemein im Volksbewusstsein lebendig ist, könnte der Umstand, dass hier ein echtes Familienband nicht begründet werden sollte und nicht begründet worden ist und der Angeklagte zudem das bereits mit Bärbel vorher bestehende Verhältnis mit Kenntnis der Ehefrau lediglich fortsetzte, dazu geführt haben, dass er sich nicht bewusst war und auch bei der erforderlichen Gewissensanspannung nicht hätte bewusst werden können, gegen das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegende Verbot zu verstoßen. Ein allgemeines Unrechtsbewusstsein oder das Bewusstsein, durch seine Handlung gegen andere Normen zu verstoßen, z. B. die Ehe zu brechen, reicht für die Verurteilung nach § 173 Abs. 2 StGB nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Täter das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35 ff, 41).

Darin, dass das Landgericht die erforderliche Prüfung nicht vorgenommen hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Lang-HinrichsenKrummeFlitner
SauerBortzler

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