Revision verworfen: Verurteilung wegen Betruges bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/66
- Datum
- 18.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn sie in der Revision entsprechend ausgeführt und substantiiert dargestellt wird.
Ein Betrug ist vollendet, wenn durch Täuschung die Empfangnahme bzw. Aushändigung der Sache oder des Fahrzeugbriefs erfolgt ist; eine spätere Zahlung stellt allenfalls Wiedergutmachung dar.
Die Annahme von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit kann der Tatrichter aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten, namentlich aus der Nichtabführung von Verkaufserlösen trotz Eigentumsvorbehalts, schlüssig herleiten.
Untersuchungshaft kann bei der Anrechnung auf die Strafe unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht Folge der Tat, sondern der Flucht oder prozessualen Verschleppung durch den Beschuldigten ist (Ermessen nach § 60 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen █████ aus ███, den Autokaufmann Herbert █████, geboren am █████ in ███, Kreis SC__, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. September 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 27. Februar 1964 unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in acht Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der vom 27. Februar bis zum 26. März 1964 erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Sie gibt nur in folgenden Punkten zu Erörterungen Anlass:
a) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei vom Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Taschenpfändung ein Betrag von 3.000 DM abgenommen worden, den er durch die Einlösung eines ihm Anfang April 1962 vom Käufer des ersten ihm von der Firma KC gelieferten Wohnwagens, H___, übergebenen Barschecks erhalten habe und den er zur Abdeckung des der Firma KC am 29. März 1962 übergebenen ungedeckten Schecks über 2.952 DM habe verwenden wollen (UA 13). Mit dieser Behauptung hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Das ist jedoch unschädlich.
Das Landgericht stellt unter Würdigung aller Umstände fest, dass der Angeklagte bei den persönlichen und fernmündlichen Verhandlungen mit der Firma KC am 24., 26. und 29. März 1962, die zur Lieferung eines Wohnwagens an H___, zur Lieferung eines zweiten Wohnwagens und zur Sendung von vier weiteren Wohnwagen am 29. März 1962 geführt haben, zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war. Hierbei erwägt es u. a. das Verhalten des Angeklagten nach der Lieferung und Absendung der insgesamt sechs Wohnwagen und weist darauf hin, der Angeklagte habe „ja auch die bei dem Verkauf zweier Wagen erlösten Beträge nicht an die Firma ██ ███ abgeführt, obwohl ihm bekannt war, dass die Wagen ihm bis zur vollen Zahlung unter Eigentumsvorbehalt übergeben waren“ (UA 16).
Der Betrug zum Nachteil der Firma █████████, soweit es sich um den ersten dem Angeklagten am 24. März 1962 gelieferten Wohnwagen handelt, war bereits mit dessen Auslieferung am 24. März oder doch spätestens mit der Aushändigung des Anhängerbriefes am 29. März 1962 vollendet. Eine spätere Zahlung wäre nur eine Wiedergutmachung des schon eingetretenen Schadens gewesen. Ein etwaiger Wille des Angeklagten, den Anfang April 1962 von H___ erhaltenen Betrag zur Abdeckung des ungedeckten Schecks über 2.952 DM zu verwenden, stünde auch nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Vertragsschluss nicht nur zahlungsunfähig, sondern auch zahlungsunwillig gewesen.
Im Übrigen wollte das Landgericht mit dem Hinweis auf die Nichtabführung der aus dem Weiterverkauf zweier Wagen erlösten Gelder an die Firma KC ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte an diese Firma auch später keine Zahlungen geleistet hat, obwohl er dazu in der Lage war. Dass er dabei möglicherweise nur das Geld aus dem Weiterverkauf des an Frau ██ gelieferten Wohnwagens zur Verfügung hatte (UA 14), ███ nicht auch das Geld aus dem Verkauf des Wohnwagens an █, weil ihm der Gerichtsvollzieher dieses abgenommen hatte, war somit für die vom Landgericht gewonnene Überzeugung, der Angeklagte sei jedenfalls zahlungsunwillig gewesen, ohne Bedeutung.
b) Der Angeklagte ist im Fall ██ nicht zweimal bestraft worden. Soweit das Urteil (UA ███) den Fall ████ █ ███ ein zweites Mal erwähnt, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Statt ██████████ muss es hier ███████ heißen.
c) Die Ausführungen der Revision zum Fall ████ ████ halten neues tatsächliches Vorbringen.
d) Die Strafzumessung gibt zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich zu der Frage der Zubilligung mildernder Umstände Stellung genommen. Die Strafzumessungserwägungen lassen jedoch erkennen, dass es solche verneint hat.
█████████ im zweiten Fall In den Fällen ███████ Ic) hat das Landgericht auf Einzelstrafen erkannt, die unter drei Monaten Gefängnis liegen. Dabei hat es die Anwendbarkeit des § 27b StGB nicht erörtert. Das war indessen nicht erforderlich; denn die Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit lassen deutlich die Auffassung der Strafkammer erkennen, dass der Strafzweck angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten und des Umfangs seiner Straftaten auch in diesen Fällen nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden konnte.
e) Die Nichtanrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft abgesehen von der in der Zeit vom 27. Februar bis zum 26. März 1964 erlittenen Untersuchungshaft ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Haft war nicht die Folge der Tat des Angeklagten, sondern seines Verhaltens während des Strafverfahrens. Er hat sie nicht durch die Tat verschuldet, sondern durch seine Flucht ins Ausland und durch die Verschleppung des Verfahrens, von der das Landgericht überzeugt ist (vgl. hierzu BGHSt 1, 105). Unter diesen Umständen kann von einem rechtlich fehlerhaften Gebrauch des dem Tatrichter in § 60 StGB eingeräumten Ermessens keine Rede sein.
| Scharpenseel | Mayr | Hirxthal | |||
| Flitner | Sanders |