Begünstigung (§ 257 StGB): Absicht muss auf Sicherung gegen Entziehung gerichtet sein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 96/58
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begünstigung nach § 257 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest auch mit dem Zweck handelt, dem Vortäter die Vorteile der Vortat gegen ein Entziehen zu sichern; ein bloßer tatsächlicher Nebenerfolg reicht nicht aus.
Die Absicht i.S.d. § 257 StGB ist nicht festgestellt, wenn das Handeln allein darauf gerichtet ist, eigene Unannehmlichkeiten oder geschäftliche Nachteile (etwa Rufschädigung) abzuwenden.
Ob ein Verhalten als Absetzen/Absatzhilfe i.S.d. § 259 StGB zu werten ist, hängt maßgeblich von der inneren Einstellung ab, insbesondere davon, ob Verfügungsgewalt über das Diebesgut für den Hehler oder einen Dritten begründet bzw. belassen werden soll.
Wird Diebesgut zunächst nur zum Zweck einer polizeilichen Sicherstellung an einen anderen Ort verbracht, kann der für § 259 StGB erforderliche Vorsatz fehlen; eine spätere Willensänderung kann jedoch zu einer nachträglichen Hehlereitat führen.
Das Merkmal „seines Vorteils wegen“ (§ 259 StGB) kann auch durch das Streben erfüllt sein, geschäftliche Nachteile wie eine Rufschädigung in einem bestimmten Gewerbekreis zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hugo C ███ aus E ███ geboren am ███ ███ in ███ wegen Begünstigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Begünstigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
In der Nacht zum 22. März 1955 entwendeten die in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten Harald J ███, Adolf J ███ und W ███ vom Lagerplatz der Firma P ███ in ███ 100 kg Kupfer und brachten es noch in derselben Nacht zwischen 2 und 4 Uhr in Aktentaschen und einem Sack zum Lagerplatz des Angeklagten S ███, der Schrotthändler ist. Sie klopften den in diesem Verfahren bereits rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilten Z ███, der Wiegemeister bei S ███ ist, aus dem Schlaf, übergaben ihm das Kupfer und verhandelten über den Preis. ██ wog das Material ab und lagerte es in seinem Zimmer. Er rechnete damit, dass das Kupfer aus einem Diebstahl stamme, nahm es aber an, weil er davon ausging, S ███ werde mit dem Ankauf einverstanden sein und ihn auf Grund dessen in seiner Stellung belassen, die durch Spannungen zwischen beiden gefährdet war. Am Morgen lud der Kraftfahrer ████ des Angeklagten das Kupfer auf einen Lastwagen der Firma, fuhr zur Wohnung des Angeklagten S ███ und unterrichtete diesen über den Ankauf und dessen nähere Umstände. S ███ gab ihm daraufhin den Auftrag, das Material zum Lagerplatz der Firma ███, mit der er in Geschäftsverbindung stand, zu bringen. Dort verwog und übernahm der Vater des früheren Mitangeklagten M ███ das Material.
S ███ rief, nachdem ███████ ihn verlassen hatte, das Polizeirevier ███████████████ an, traf sich sodann mit zwei Kriminalsekretären und teilte diesen mit, sein Wiegemeister habe größere Mengen Kupfer angekauft, deren Herkunft sehr zweifelhaft sei. Die Kriminalpolizei suchte daraufhin mit dem Inhaber der bestohlenen Firma P ███ den Lagerplatz der Firma ██████ auf. P ███ fand jedoch dort kein Kupfer, das seiner Meinung nach von seinem Platz gestohlen worden sei.
S ███ nahm den Vorfall zum Anlass, ██████████ sofort fristlos zu entlassen. Dieser wurde von den Dieben mehrfach gedrängt, ihnen das Entgelt für das Kupfer zu zahlen. Er hielt sie zunächst mit der Erklärung hin, S ███ sei nicht anwesend.
Am Nachmittag des 22. März 1955 oder an einem der folgenden Tage kam dann der in diesem Verfahren rechtskräftig von der Anklage der Hehlerei freigesprochene M ███ zum Angeklagten ████. Sie begaben sich in eine Wirtschaft. Hier rechneten sie über die Lieferungen des █████ ██ ab, darunter auch das gestohlene Kupfer. ██████ war hierbei weiter der Überzeugung, dass das von ██ angenommene Kupfer diebisch war. Hiervon sagte er jedoch M ███ nichts. Er teilte ihm auch nicht mit, dass er es gewesen sei, der die Polizei zur Durchsuchung des Lagerplatzes des ███ veranlasst hatte. Er nahm das ihm von M ███ übergebene Geld an.
Während beide in der Gastwirtschaft waren, wurde Harald J ███ erneut bei ██ wegen des Entgelts vorstellig. Dieser forderte ihn auf zu warten und begab sich in jene Wirtschaft. Dort wandte er sich an S ███ und erklärte ihm, die „Jungen“ wollten das Geld für das Kupfer haben, er selbst wolle nicht, dass sie um ihr Entgelt geprellt würden. S ███, der gerade von M ███ den Geldbetrag erhalten hatte, gab die sich auf das gestohlene Kupfer beziehende Summe an Z ███ weiter, „um mit der Sache nichts mehr zu tun zu haben und die Anlieferer, ohne für sein Schrottgeschäft unliebsames Aufsehen zu erregen, zufriedenzustellen“.
████ händigte das Geld an J ███ aus, der inzwischen auch die Gastwirtschaft betreten hatte.
S ███ hat sich u. a. dahin eingelassen, dass er das Material zu ███ habe bringen lassen, um die Polizei, die er sofort habe benachrichtigen wollen, nicht auf seinem Platz zu haben und zu vermeiden, dass in Schrotthändlerkreisen bekannt werde, er habe sich mit der Polizei in Verbindung gesetzt. Er habe ██████ davon fernmündlich benachrichtigen wollen, ihn jedoch nicht erreichen können.
In der Hauptverhandlung hat sich nicht feststellen lassen, ob █████ den Polizeibeamten deshalb eine Mitteilung gemacht hat, weil er mit der Angelegenheit nichts habe zu tun haben wollen oder ob er bewusst den Beamten nur einen unklaren und ohne nähere Angaben unbrauchbaren Hinweis gegeben habe, um sich für alle Fälle ein „Alibi“ zu verschaffen.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass S ███ eine Hehlerei nicht nachzuweisen sei. Er habe zwar das Kupfer, von dem er annahm, es sei gestohlen, zur Firma M ███ bringen lassen und es damit objektiv im Sinne des § 259 StGB „abgesetzt“. Er habe jedoch gleichzeitig die Polizei benachrichtigt. Wenn das Motiv dieser Benachrichtigung auch nicht klar sei, so sei doch jedenfalls nicht auszuschließen, dass er tatsächlich die Beschlagnahme des gestohlenen Kupfers durch die Polizei habe herbeiführen wollen und das Kupfer nur deshalb zu M ███ habe bringen lassen, um zu verhindern, dass es auf seinem eigenen Platz beschlagnahmt würde. Dann aber habe ihm der Vorsatz, das Kupfer bei anderen mit der Wirkung abzusetzen, dass das Material weiterhin dem Eigentümer entzogen bleibe, gefehlt.
In der Tatsache, dass ██████ später das ihm von ██████ übergebene Entgelt an █████████ weitergegeben habe, sei ebenfalls keine Hehlerei zu sehen. Denn inzwischen sei der eigentliche „Absatz“ bereits „abgeschlossen“ gewesen. Mit diesem habe er, wie er sich unwiderlegt eingelassen habe, nichts zu tun haben wollen. Ihm sei es nur darum gegangen, das Geld den Personen zukommen zu lassen, die das Kupfer angeliefert hätten, um selbst keine Unannehmlichkeiten zu haben. Hierdurch habe er sich jedoch der Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht.
Er habe, da er weiter der Meinung gewesen sei, das Kupfer sei gestohlen, den Dieben Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile ihres Vergehens zu sichern. Erst durch die Erlangung dieses Erlöses sei den Dieben ein Vorteil aus ihrer Tat erwachsen und erst dadurch hätten sie das Interesse an der von ihnen angelieferten Ware verloren, die damit unangefochten von ihnen im Besitz des M ███ geblieben und damit dem Eigentümer weiter entzogen worden sei. Der Angeklagte habe dabei auch seines Vorteils wegen gehandelt. Er habe vermeiden wollen, dass ihm die Diebe Unannehmlichkeiten machten, wenn sie nicht zu ihrem Geld kämen, und dass dadurch sein Ruf in Schrotthändlerkreisen leide.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Verfahrensrüge
Der Angeklagte macht geltend, dass ihm der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden sei. Wie jedoch die bei den Hauptakten Blatt 125 befindliche Zustellungsurkunde ergibt, ist am 29. Dezember 1956 die Zustellung an den Angeklagten erfolgt. Aus dieser geht hervor, dass der Zusteller den Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen hat und auch eine Zustellung an einen Hausgenossen oder den Hauswirt nicht ausführbar war, dass er das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle bei der Postanstalt in E ███ niedergelegt hat und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers erfolgt ist. Die Rüge ist hiernach unbegründet.
II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
Ebenso sind die Ausführungen der Revisionsschrift zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Gegen die in den Urteilsgründen enthaltene Wendung, der Sachverhalt beruhe u. a. auf der Einlassung der Angeklagten, „soweit das Gericht ihnen zu folgen“ vermocht habe, sind Bedenken nicht zu erheben. Das Urteil ergibt eindeutig, inwieweit es diese Einlassungen als widerlegt bzw. nicht widerlegt erachtet hat.
Denkfehler oder Widersprüche lässt das Urteil nicht erkennen.
Die allgemeine Sachrüge gibt jedoch zur Prüfung des Urteils im ganzen Anlass. Diese prüft durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Methode des Landgerichts, der Angeklagte habe, als er die Auszahlung des Geldes an die Diebe veranlasste, in der Absicht gehandelt, diesen die Vorteile ihrer Straftat zu sichern, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die nach der genannten Vorschrift erforderliche Absicht muss darauf gerichtet sein, dem Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zu sichern. Dies muss der Zweck – wenn auch nicht der einzige – seines Handelns gewesen sein (RGSt 55, 426; BGHSt 4, 107; Schröder, Begünstigung und Hehlerei in Festschrift für Rosenfeld, 1949 S. 172). Dass der Beschwerdeführer mit dieser Zielsetzung handelte, ergibt das Urteil nicht. Es kann nicht entnommen werden, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, durch die Zahlung zu erreichen, dass der Berechtigte nunmehr gehindert oder es ihm erschwert würde, an das gestohlene Kupfer wieder heranzukommen. Vielmehr war es nach seiner unwiderlegten Einlassung seine Absicht, Unannehmlichkeiten für seine Person von Seiten der Diebe und im Zusammenhang hiermit eine Schädigung seines Rufes in Schrotthändlerkreisen zu vermeiden. Dass durch sein Verhalten eine Festigung des Rechtsbruchs als Nebenerfolg tatsächlich eintrat, ist nicht genügend. Hiernach ist die vom Gesetz erforderte Absicht nicht gegeben.
Das Landgericht hat jedoch den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere hat es nicht die Bedeutung der Annahme des Entgelts für das gestohlene Kupfer, das M ███ ihm zahlte, erörtert. In diesem Vorgang in Verbindung mit der Weitergabe des Geldes an die Diebe kann eine Hehlerei liegen. Entscheidend ist die innere Einstellung, mit der S ███ hierbei gehandelt hat. Das Urteil ergibt zwar, dass der Angeklagte, als er das gestohlene Gut auf den Lagerplatz des M ███ schaffen ließ, keine Hehlerei begangen hat. Er wollte damals weder eine eigene Verfügungsgewalt noch eine solche des M ███ begründen, da er das Material seiner unwiderlegten Einlassung nach beschlagnahmen lassen wollte. Es ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass S ███, nachdem das Material nicht beschlagnahmt worden war und als M ███ nunmehr den Preis an ihn zahlen wollte, seine innere Einstellung geändert hat. Dem steht nicht entgegen, dass er „mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben wollte“. Diese Wendung ist nicht ganz klar. Sie kann auch den Sinn haben, dass er nunmehr das gestohlene Gut ankaufen wollte in der Meinung, gerade hierdurch am besten Unannehmlichkeiten für seine Person zu entgehen.
Dadurch, dass er sich jetzt das Geld von M ███ zahlen ließ und damit das Kupfer an diesen verkaufte, kann er gleichzeitig das noch fortbestehende Verkaufsangebot der Diebe angenommen haben. In dem Abschluss des Kaufvertrags mit M ███ läge dann zugleich die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf diesen. Eine Verfügungsgewalt war M ███ bis dahin noch nicht eingeräumt, da der Beschwerdeführer das gestohlene Gut nicht zu ihm hatte schaffen lassen, damit er über dieses verfügen könne, sondern um es dort beschlagnahmen zu lassen. Es ist daher unzutreffend, wenn das Landgericht meint, hier sei das Kupfer bereits „abgesetzt“ bzw. der „eigentliche Absatz“ sei nunmehr schon „abgeschlossen“ gewesen. S ███ hatte hierdurch weder eine eigene noch eine fremde Verfügungsgewalt begründen wollen, mag er auch irrtümlicherweise vielleicht der Meinung gewesen sein, er habe ihm bereits eine solche eingeräumt. In Wahrheit hatte S ███ für ihn nur einen vorläufigen Gewahrsam geschaffen. Erst als er das Geld von M ███ annahm, brachte er zum Ausdruck, dass der Gewahrsam diesem belassen werden und dieser die Verfügungsgewalt haben solle. Auch das Erfordernis des abgeleiteten Erwerbs würde erfüllt sein, wenn der Angeklagte in diesem Zeitpunkt gleichzeitig das Verkaufsangebot der Diebe annehmen wollte. Dafür, ob dies der Fall war, würde es ein wichtiges Beweisanzeichen sein, wenn er in jenem Augenblick den Willen hatte, das Geld an die Diebe abzuführen. An dem Merkmal des abgeleiteten Erwerbs würde es jedoch fehlen, wenn der Angeklagte S ███ mit der Annahme des Geldes eine eigenmächtige Verwertungshandlung des Gutes vornehmen, das Geld also für sich behalten wollte. Der Tatbestand der Hehlerei würde dann entfallen.
In diesen Richtungen wird das Landgericht den Sachverhalt noch aufzuklären haben.
Gegen das Vorliegen des Merkmals „seines Vorteils wegen“ bestehen bereits nach den bisherigen Feststellungen keine Bedenken. Es genügt hierfür die Absicht des Angeklagten, zu vermeiden, dass sein Ruf in Schrotthändlerkreisen leide und somit Nachteile für seine geschäftliche Tätigkeit entstünden (vgl. BGH NJW 1954, 481 = LM Nr. 15 zu § 259 StGB).
| Justizangestellter | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Krumme | Seibert |