Revision wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Straßenverkehrsgefährdung aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 96/56
- Datum
- 19.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen vorzeigbaren Führerschein zu besitzen, handelt im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auch dann ohne Besitz, wenn der Ausweis verloren oder verlegt ist und nicht ohne weiteres vorgelegt werden kann.
Ein internationaler Führerschein dient nur der Ausweisung im Ausland und ersetzt nicht den erforderlichen nationalen Führerschein, insbesondere wenn seine Gültigkeit erloschen ist.
Der Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung setzt neben Fahruntüchtigkeit die Herbeiführung einer Gemeingefahr voraus; es genügt, dass durch die Fahrt die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens für bestimmte Personen oder erhebliche fremde Sachwerte erhöht wurde; hiervon können auch Insassen oder Straßenanrainer betroffen sein.
Die Annahme oder Verneinung einer durch eine Fahrweise begründeten Gemeingefahr ist Tatfrage; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die tatrichterliche Würdigung denkfehlerhaft ist oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstößt; unzureichende Urteilsgründe zur konkreten Verkehrslage begründen einen Rechtsfehler und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 21. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Dielke [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am 1901 in [REDACTED::<3>], wegen Straßenverkehrsgefährdung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED::<4>], Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED::<5>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<6>] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21. Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte steuerte, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, in der Nacht vom 6./7. Juni 1955 seinen Personenkraftwagen von Westermarsch nach Norden. Er hatte vorher so viel Alkohol getrunken, dass der Blutalkoholgehalt bei ihm 2,14 ‰ betrug.
Das Landgericht hat ihn wegen polizeilicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen mit der Maßgabe, dass ihm eine neue erst nach neun Monaten erteilt werden darf. Strafaussetzung zur Bewährung wurde versagt.
Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.
1) Die Verurteilung aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG begegnet allerdings keinen Bedenken. Den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein zu besitzen. Auch der Kraftfahrer, dem zwar ein Führerschein einmal ausgehändigt wurde, der aber bei einer Kontrolle nicht in der Lage ist, genaue Auskunft darüber zu erteilen, wo sich der Ausweis befindet, sodass er alsbald ohne größere Schwierigkeiten herbeigeschafft werden kann, „besitzt“ den Führerschein nicht mehr. Das gilt ebenso für den Fahrzeugführer, dem der Führerschein gestohlen wurde oder abhandengekommen ist. Auch er kann sich nicht mehr durch den Führerschein über die ihm erteilte Fahrerlaubnis ausweisen (BGHSt 6, 364, 367, 368).
Der Angeklagte zeigte dem Polizeibeamten lediglich einen von einer deutschen Behörde ausgestellten internationalen Führerschein vor. Mit diesem konnte er solange er gültig war, nur im Ausland ausweisen (Müller, Straßenverkehrsrecht 19. A., Anhang 8: Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 § 8 Anm. 4).
Zudem war die Gültigkeit dieses Ausweises längst erloschen. Das wusste der Angeklagte. Den am 7. Februar 1935 ausgestellten Führerschein hatte er seit Monaten verlegt. Er musste nunmehr nach ihm suchen lassen. Erst einige Tage vor der Hauptverhandlung wurde der Führerschein in seinem Schreibtisch im [REDACTED::<7>] aufgefunden. Wer aber, wie der Angeklagte, suchen muss, ohne sicher zu sein, dass er ihn finden werde, besitzt im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift den ihm einmal erteilten Führerschein nicht mehr.
2) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.
Dass der Angeklagte bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,14 ‰ nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, zieht die Revision nicht in Zweifel. Die Annahme eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB) setzt aber auch den Nachweis voraus, dass durch das Fahren in diesem Zustand eine Gemeingefahr herbeigeführt wurde. Dazu genügt es, wenn Insassen des vom Täter gesteuerten Wagens in Gefahr gebracht wurden (BGHSt 6, 400).
Es ist nicht erforderlich, dass die gefährdeten Personen am Straßenverkehr teilnahmen. Wer etwa in einer am Straßenrande errichteten Verkaufsbude tätig wird, kann dort durch einen fahruntüchtigen Kraftfahrer nicht minder an Leib und Leben gefährdet werden als ein Radfahrer auf der Fahrbahn oder ein Fußgänger auf dem Bürgersteig. Das gilt auch für einen Polizeibeamten, der einem auf ihn zufahrenden Kraftfahrer ein Haltezeichen gibt (OLG Celle, RdK 1955, 128 Nr. 74; Schneble, DAR 1956, 6).
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1955 (BGHSt 8, 28) dargelegt, dass eine Gemeingefahr dann anzunehmen ist, wenn durch das Fahren in fahrunsicherem Zustand eine Lage geschaffen wurde, bei der der Eintritt eines Schadens für bestimmte Personen oder bedeutende fremde Sachwerte wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben. Ob eine so geartete Verkehrssituation im einzelnen Falle gegeben war, ist Tatfrage. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Annahme oder Verneinung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei dem jeweils festgestellten Sachverhalt denkfehlerhaft ist oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstößt.
Nach den Urteilsausführungen hat der Angeklagte Leib und Leben seines Fahrgastes sowie des Polizeibeamten gefährdet; zum mindesten für seinen Fahrgast sei der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher gewesen als dessen Ausbleiben. Diese Würdigung wäre mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, wenn der Angeklagte als fahruntüchtiger Kraftfahrer z. B. an dichtem Straßenverkehr einer Stadt, am Verkehr auf einer Autobahn oder belebten Gemeindeverbindungsstraßen teilgenommen hätte. Die tägliche Erfahrung lehrt, dass den gesteigerten Anforderungen, denen der Kraftfahrer auf solchen Fahrstrecken mit ihren gehäuften kritischen Verkehrslagen ausgesetzt ist, eben nur der nüchterne Fahrzeugführer gewachsen ist.
Nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte zwar während der nächtlichen Fahrt durch die Straßen von Norden noch schwierige Verkehrsaufgaben lösen müssen; dazu kam es nicht, weil die Fahrt schon mit der Kontrolle durch den Polizeibeamten ihr Ende fand. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang aber nicht, welche Aufgaben dem Angeklagten bei weiterer Fahrt noch bevorstanden, sondern nur, welche Verkehrslagen er während der zurückgelegten Fahrt zu bestehen hatte. In dieser Hinsicht gibt das angefochtene Urteil keine Auskunft. Wie die Straße angelegt ist und durch welche Gegend sie führt, wird nicht erörtert; dass schon ein geringes Abweichen von der Fahrbahn die Gefahr eines Sturzes in einen seitlichen Graben hätte herbeiführen können, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Das Landgericht trifft auch keine Feststellungen über den Verkehr, der sich zur Tatzeit auf dieser Straße abgespielt hatte. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse werden nicht geschildert. Es lässt sich somit kein zuverlässiges Bild über die äußeren Bedingungen, unter denen die Fahrt stattfand, aus den Urteilsdarlegungen gewinnen.
Andererseits scheint der Angeklagte bestrebt gewesen zu sein, seine Fahruntüchtigkeit durch vorsichtiges Fahren auszugleichen. Er fuhr langsam und war auch in der Lage, auf das Haltezeichen hin sofort nach rechts heranzufahren und zu halten. Unter diesen Umständen kann, wenn der Beschwerdeführer während seiner Fahrt nur ganz einfache Verkehrslagen zu bestehen hatte, der Eintritt eines Schadens für seinen Fahrgast oder den Polizeibeamten nach allgemeiner Erfahrung doch weniger wahrscheinlich gewesen sein als dessen Ausbleiben. Die sehr knappen Urteilsgründe bieten keine Gewähr, dass der Tatrichter diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkannt und geprüft hat. Seine Annahme, es habe eine Gemeingefahr vorgelegen, kann sonach von Rechtsirrtum beeinflusst sein.
Dieser Mangel der Urteilsbegründung muss zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, da über die einheitliche Tat auch nur einheitlich entschieden werden kann. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt in der neuen Hauptverhandlung zu ergänzen. Es wird gegebenenfalls auch die Bedenken der Revision gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis würdigen können. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1955, 596, 1955, 165; VRS 8, 473 verwiesen.
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Dr. Sauer | Dr. Hengsberger |