Treffer
BGH Urteil

Mord durch Überfahren — Rückverweisung wegen möglicher Beteiligung des Beifahrers

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/51
Datum
16.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schweren Raubes und eines durch Überfahren herbeigeführten Todes verurteilt; die Revision des Hauptangeklagten KC wurde verworfen, eine neben der lebenslangen Zuchthausstrafe ausgewiesene zehnjährige Strafe im Urteilssatz gestrichen. Die Staatsanwaltschaftsrevision gegen den Freispruch des Mitangeklagten wurde teilweise stattgegeben. Der BGH beanstandet, dass das Schwurgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob der Beifahrer durch anfängliches Einverständnis oder unterlassenes Einschreiten als Teilnehmer zu werten ist, und verweist die Sache insoweit zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unzulässig, soweit sie lediglich die Würdigung der Beweismittel betreffen und keine Rechtsfehler geltend machen.

2

Eine bloß geistige Mitwirkung, etwa die bewusst wahrgenommene Anwesenheit, genügt als Teilnahme, wenn sie den Täterwillen bewusst stärkt.

3

Wer durch gemeinsames Begehen einer Straftat eine gefährliche Lage schafft, ist verpflichtet, weiteren Schaden abzuwenden; das Unterlassen zur Verdeckung eigener Straftaten ist nicht durch das Selbstschutzrecht gedeckt.

4

Neben einer lebenslangen Zuchthausstrafe angeordnete zeitige Freiheitsstrafen, die nicht vollstreckt werden können, sind im Urteilssatz zu streichen (vgl. § 260 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

██████████████ ██ █████, 16. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Rohproduktenhändler ██████, geb. am ██ 1922 in ███, 2. den Kraftfahrer Fritz ██████ aus ███, geb. am ██ ███ 1922 in ███, beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes und schweren Raubes,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des ██████████████ ██ █████ vom 16. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten KC wird mit der Maßgabe verworfen, dass KC wegen schweren Raubes zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt ist.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit der Angeklagte ██████ von der Anklage des Mordes freigesprochen ist, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat das Schwurgericht zu entscheiden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte KC ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und wegen schweren Raubes zu zehn Jahren Zuchthaus, der Angeklagte ██████ wegen schweren Raubes verurteilt, von der Anklage des Mordes aber freigesprochen worden.

Die Angeklagten nahmen auf einer nächtlichen Fahrt von ████ nach ███ den Schmelzmeister ████ aus ██ auf seine Bitte in einem Personenkraftwagen mit und setzten ihn in einer einsamen Straße ab, um ihn zu berauben. KC entriss ihm seine Uhr und stieß ihn in den Straßengraben. Darauf fuhren die Angeklagten davon. Weil ihnen Bedenken kamen, ████ könne sich das Kennzeichen des Wagens gemerkt haben, entschloss sich KC, ████ durch Überfahren zu töten. Er wendete den Wagen und fuhr zurück. Als er ████ auf der Straße vor sich sah, fuhr er auf ihn los. ████ wurde angefahren, nach dem Kühler oder den Kotflügeln eine kurze Strecke mitgenommen, fiel dann herunter und wurde überfahren. Ohne zu halten, setzten die Angeklagten ihre Fahrt fort. ████ ist an den erlittenen Verletzungen gestorben.

I. Revision des Angeklagten KC

Die Rüge, das Landgericht habe die §§ 261, 267 Abs. 1 StPO und zugleich die §§ 250, 49 StGB verletzt, ist unbegründet. Der Angriff der Revision, die im Urteil angegebenen Beweisgründe seien nicht überzeugend und rechtfertigten nicht den Schluss, dass der Angeklagte KC Täter des an ████ verübten Mordes sei, richtet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig.

Das Urteil genügt der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO. Es stellt fest, dass KC in Ausführung des gemeinsamen Planes, ████ durch Gewalt zur Hergabe von Geld oder Wertsachen zu zwingen, mit Tätervorsatz im Bewusstsein der Gemeinschaftlichkeit einen erheblichen Beitrag leistete, indem er ████ mitnahm, den Wagen zu einer abgelegenen Stelle fuhr, ihn zum sofortigen Weiterfahren bereithielt und damit ███ auch innere Unterstützung gewährte. Das Schwurgericht stützt seine Überzeugung von einem gemeinsamen Plan nicht nur auf den unwiderlegbar festgestellten Geldmangel der Angeklagten bei Beginn der Spritztour, sondern vor allem auf den Gesamtverlauf des Geschehens und die Äußerungen des Mitangeklagten ██████, dem Hinsteigen ████s in den Wagen, aus denen sich die Absicht der Beraubung ergibt. Diese Beweisführung verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die Tatsache, dass ████ in einer einsamen Gegend der █████ Straße abgesetzt wurde, mit verwertet und der Behauptung des Angeklagten, er sei auf ████s Veranlassung in diese fast unbesiedelte, durch Wald und Buschwerk führende Straße eingebogen, keinen Glauben schenkt, weil ████s Wohnung vor der Abzweigung dieser Straße lag. Mit dem in diesem Zusammenhang gemachten Hinweis, ████ habe zur Kohlenbahn (einen Teil der █████ Straße) mitgenommen zu werden, will das Schwurgericht offensichtlich zum Ausdruck bringen, es sei den Angeklagten als Ortskundigen auch ohne Beschreibung der Lage der Wohnung ████s erkennbar gewesen, dass der Wunsch ████s nicht dahin ging, zu dem abgelegenen Teil der █████ Straße gebracht zu werden, wo sie ihn schließlich aussteigen ließen. Zu einer weiteren Aufklärung war das Schwurgericht nicht verpflichtet.

Die Verurteilung des Angeklagten KC wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ist hiernach nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Damit erledigt sich auch die Rüge, die Verurteilung wegen Mordes müsse schon deshalb entfallen, weil KC keine eigene strafbare Handlung zu verdecken brauchte.

Die übrigen gegen die Verurteilung wegen Mordes gerichteten Ausführungen der Revision betreffen im Wesentlichen die Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ wäre nur verletzt, wenn der Tatrichter selbst Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte. Das Urteil gibt aber der Überzeugung des Schwurgerichts, dass ████ vom Angeklagten vorsätzlich überfahren und dadurch getötet worden ist, klar und bestimmt Ausdruck und lässt keinen Zweifel erkennen. Die Urteilsausführungen geben auch sonst keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Das Schwurgericht geht nicht, wie die Revision meint, davon aus, dass ein Mann nach 1/4 Stunden scharfen Zechens einen hohen Grad von Trunkenheit erreichen könne, sondern es verwertet die Kürze der Zeit nur neben vielen anderen Umständen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht betrunken gewesen ist. Noch weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen, war das Gericht nicht verpflichtet. Es war auch rechtlich nicht gehindert, die Angaben der Angeklagten im Vorverfahren, die den Gegenstand der Hauptverhandlung bildeten, seiner Überzeugung weitgehend zugrunde zu legen. Die von der Revision behaupteten Gegensätze zwischen dem Sachverständigengutachten und dem Tatortbefund berühren die Feststellung der vorsätzlichen Tötung nicht, da sie nur den Hergang des Überfahrens in Einzelheiten betreffen.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen erkennen. Doch ist die wegen schweren Raubes verhängte zehnjährige Zuchthausstrafe im Urteilssatz zu streichen, weil sie neben der lebenslangen Zuchthausstrafe wegen Mordes nicht vollstreckt werden kann (§ 260 Abs. 4 StPO).

II. Revisionen des Angeklagten ██████ und der Staatsanwaltschaft

Die auf die allgemeine sachlich-rechtliche Rüge des Angeklagten ██████ gebotene Prüfung des Urteils hat keine den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen ergeben. Dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung von der Anklage des Mordes begründet.

Die Urteilsausführungen geben, wie dies in diesem Sinne zu mehreren Bedenken Anlass gibt. Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte ██████ nichts getan hat, um die Tat zu verhindern, und dass nur der Ruf „Halt an, halt an!“ unmittelbar vor dem Überfahren ████s darauf hindeutet, dass ██████ sich identifizieren wollte. Bei dieser Sachlage hätte das Gericht aber prüfen müssen, ob das Verhalten ██████s bis zu diesem Ausruf nicht als Einverständniserklärung anzusehen und von dem Mitangeklagten KC auch so verstanden worden ist. Das Schwurgericht weist selbst darauf hin, dass vieles für ein solches Einverständnis spricht. Die weitere Überlegung, dass ██████ „jedoch als Beifahrer keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verhalten KC vor, bei und nach der Tat hatte“, legt indessen die Annahme nahe, dass es ein solches Einverständnis nur deshalb nicht mit Bestimmtheit festgestellt hat, weil es ihm allein nicht ausreichend erschien, um einen strafbaren Tatbeitrag zu begründen. Als solcher genügt aber jede, auch eine nur geistige Mitwirkung, z. B. die bloße Anwesenheit bei der Tat, wenn dadurch der Täterwille bewusst gestärkt wird (RGSt 23, 240; 71, 23).

Es kommt daher nicht darauf an, ob ██████ als Beifahrer auch äußerlich einen unmittelbaren Einfluss auf die Führung des Wagens und damit auf das Verhalten KC ausüben konnte. Vielmehr ist nur festzustellen, ob ██████ durch ein anfängliches Einverständnis KC in seinem Entschluss, ████ zu überfahren, bestärkt worden und ██████ sich dessen bewusst gewesen ist.

Der Ausruf ██████s „Halt an, halt an!“ könnte zwar als Widerruf seines etwaigen Einverständnisses aufgefasst werden. Dies wäre aber, da er erst unmittelbar vor dem Überfahren ████s, also nach dem Beginn der Ausführung der Tat, erklärt worden ist, rechtlich bedeutungslos, wenn er keinen Einfluss auf den verbrecherischen Entschluss KC gehabt hat; denn der Rücktritt eines Teilnehmers führt nur dann zur Straflosigkeit nach § 46 StGB, wenn der Täter infolge des Rücktritts den ursprünglich von dem Teilnehmer geförderten Entschluss aufgegeben und die Tat auf Grund eines neuen, selbständigen Entschlusses vollendet hat (RGSt 54, 177; 55, 105; 59, 412).

Rechtlich zu beanstanden ist es auch, dass das Schwurgericht eine Rechtspflicht ██████s, die Tat zu verhindern, verneint hat, weil keine Tätigkeit zur Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges nachzuweisen sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben beide Angeklagten ████, der sie arglos um Mitnahme bat, gemeinsam in eine menschenleere Gegend entführt, beraubt, geschlagen, in den Straßengraben gestoßen und dort in angetrunkenem Zustand im Stich gelassen. Dieses Verhalten verpflichtete sie, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen und ████ auch vor weiterem Schaden zu bewahren, der ihm aus der durch ihre Schuld entstandenen gefährlichen Lage drohte. ██████ war daher auch zum Einschreiten verpflichtet, als er wahrnahm, dass KC sich anschickte, ████ auf seinem Heimweg vom Tatort zu überfahren, um ihn als Zeugen des gemeinsam an ihm verübten Raubes zu beseitigen. Die weitere Überlegung des Schwurgerichts, es sei zweifelhaft, ob ██████ als Beifahrer überhaupt die Möglichkeit zum Einschreiten gehabt habe, weil er bei einem Griff ins Steuer oder einer sonstigen Behinderung mit schweren Verletzungen der eigenen Person rechnen musste, verkennt, dass das natürliche Recht auf Selbstschutz nicht besteht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch eine neue strafbare Handlung in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (RGSt 73, 53). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Leben eines anderen, das zur Verdeckung der eigenen Straftat aufgeopfert werden soll, nur unter Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit gerettet werden kann.

Das Schwurgericht hat überdies nicht erörtert, ob das Einschreiten ██████s nicht schon durch einen entschiedenen Widerspruch in Verbindung mit dem Verlangen auszusteigen oder die rechtzeitige Warnung ████s durch anhaltendes Hupen möglich gewesen wäre.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte ██████ freigesprochen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. AugustinDr. StummeDr. Jagusch
GroßDr. Kleinewefers