Revision verworfen: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr durch Verstoß gegen §1 StVO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 961/51
- Datum
- 10.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung einer Ortsbesichtigung ist zulässig, wenn die Urteilsgründe die Entscheidung in der gebotenen Weise darlegen; fehlt es an erheblichen Umständen, ist eine Verfahrensrüge insoweit unbegründet.
Eine Revison gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn die Feststellungen willkürlich oder mit den Denkgesetzen unvereinbar sind.
Erkennt ein Fahrzeugführer einen anderen Verkehrsteilnehmer bereits aus der Ferne, ist er nach einem Blick in den Rückspiegel verpflichtet, diesen weiter zu beobachten und seine Sorgfaltspflichten einzuhalten.
Die Übereinstimmung vorhandener Spuren und Beschädigungen mit den physikalischen Gegebenheiten stützt die tatrichterliche Feststellung über Unfallhergang und ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 20. September 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten und Traktorfahrer Friedrich ███ aus RC, dort geboren am ███ 1923,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Dr. Groß Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Krünne, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 20. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 1 StVO zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts.
In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, Ort und Stelle festzustellen, an der die Straßenbreite und von welchen Punkten aus der Angeklagte den auf der Fahrbahn befindlichen Motorradfahrer in einer Entfernung von 1,30 m zur Fahrspur erfasst habe. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es habe in den Urteilsgründen die Fahrzeugbreite (nicht die Straßenbreite) mit 1,30 m von der Kante der festen Asphaltdecke zum Fahrbahnrand (also nicht von der Straßenmitte oder dem Bordstein) entfernt unterstellt. Aus den Beweisanträgen der Verteidigung lasse sich nicht entnehmen, dass auch die Breite des Straßenbanketts ermittelt werden sollte. Die Ablehnung einer Ortsbesichtigung ist in den Urteilsgründen mit einer den § 244 Abs. 5 StPO genügenden Begründung versehen.
Die Verfahrensrüge greift sonach nicht durch.
Zu Unrecht bezeichnet die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters als unvollständig und mit den Denkgesetzen unvereinbar. Sie übersieht, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, der Angeklagte habe von einer Absicht des Motorradfahrers, sich plötzlich quer in die Fahrbahn zu schieben, nichts bemerkt, bis er auf 20 m an diesen herangekommen war. Die Auffassung des Tatrichters, der Motorradfahrer könne sich nicht plötzlich quer in die Fahrbahn hineingeschoben haben, steht auch nicht mit den Erfahrungssätzen in Widerspruch. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, wenn das Landgericht annimmt, dass der 61-jährige, betrunkene Motorradfahrer mehr als nur einen Augenblick dazu benötigte, sein an einem Baum stehendes Motorrad zu erfassen und in die Fahrbahn hineinzuschieben, wobei er nach der Berechnung der Revision einen Weg von mindestens 2 m zurückgelegt haben müsste.
Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Vorbringen des Angeklagten, er habe etwa 20 m vor der Unfallstelle sein Fahrzeug nach links gezogen, deshalb Glauben geschenkt hat, weil sonst die Fahrspur an der Unfallstelle bzw. von der Entfernungsmarke 15,8 m ab nicht parallel zum Straßenrand hätte verlaufen können. Diese in wesentlichen tatsächlichen Würdigung lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen.
Schließlich verkennt die Revision den Sinn der Ausführungen des angefochtenen Urteils, wenn sie ihnen die Auffassung entnehmen zu können glaubt, der Angeklagte habe während des Blicks in den Rückspiegel auch den Motorradfahrer im Auge behalten müssen. Das Landgericht beanstandet nämlich nicht, dass der Angeklagte in den Spiegel gesehen hat, hält ihn jedoch mit Recht dafür verpflichtet, den einzigen weiteren Verkehrsteilnehmer, nämlich den Motorradfahrer, nicht mehr aus den Augen zu verlieren, nachdem dieser bereits von weitem sichtbar geworden war.
Die Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überschätzt.
Nach seiner eigenen Einlassung – das Urteil spricht insoweit zugunsten des Angeklagten – hat dieser das an einen Baum gelehnt stehende Motorrad und daneben den ██ erst gesehen, als er noch etwa 50–100 m von dessen Standort entfernt war. Als er es auf seiner Weiterfahrt etwa 20 m vor dem Zusammenstoß erblickt habe, sei die Fahrbahn vor ihm verkehrsfrei gewesen. Für diesen Zeitpunkt hält das Landgericht den Angeklagten für verpflichtet, durch einen Blick in den Rückspiegel zu prüfen, ob eine Spurwechselbewegung – dass er sie vor dem Aufprall bereits eingeleitet hatte – ihn der Beobachter nicht von hinten überrascht hätte.
Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn inzwischen ein Vorausfahrender in seiner Fahrtrichtung eingetroffen wäre, was aber wie zuvor kein Gegenverkehr herrschte, nur durch das von ihm beobachtete Verhalten des Motorradfahrers hätte verursacht werden können. Dieser musste sich, um für den Angeklagten erkennbar zu sein, in ununterbrochener Bewegung befunden und zu den von ihm beabsichtigten Schritten angesetzt haben, die notwendig waren, um das Motorrad vom Bankett auf die Fahrbahn zu schieben und in die Fahrbahn des Angeklagten zu gelangen.
Danach haben sich die Kollisionsteile nicht, wie die Revision meint, in der von ihr vertretenen Auffassung, wonach das Motorrad plötzlich quer vor den LKW auf die Fahrbahn geschoben worden sei, ereignet. Vielmehr steht die Feststellung des Tatrichters, die nach dem Zustand des hinteren Schutzblechs des Motorrads und seines Gepäckträgers an der Stoßstange des LKW senkrecht oder in einem stumpfen Winkel zum Aufprall erfolgte, im Einklang mit den physikalischen Gegebenheiten. Gegenüber dem bereits begonnenen Einordnungsversuch des Angeklagten versagt auch die Berufung auf eine Schrecksekunde.
Er hätte, wenn er in den Spiegel gesehen hat, wie das Landgericht zu Recht annimmt, den Motorradfahrer beobachten müssen, als dieser sich etwa 20 m vor dem Zusammenstoß in Bewegung setzte. Hätte er in der kurzen Zeit überhaupt nicht, wie es geschehen ist, in die Fahrbahn des Angeklagten gelangen können?
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Die Berücksichtigung der Vorbestrafungen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Von Rechts wegen.
| Justizangestellter | |