Verwerfung von Revisionsantrag und Wiedereinsetzung wegen Frist- und Formmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 95/97
- Datum
- 15.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll begründet, kann sie nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn keine hinreichenden Revisionsanträge gestellt und die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet worden ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte, form- und fristgebundene Handlung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist und Form nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO).
Weitere Anträge auf Wiedereinsetzung sind unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 95/97 vom 15. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ Mike aus M[REDACTED], dort geboren am ███ 1965, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1997 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. Juni 1996 unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision („gegen das heute ausgesprochene Strafmaß“) eingelegt. Diese Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 9. Oktober 1996 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel gegen das am 26. August 1996 zugestellte Urteil nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem am 22. Oktober 1996 rechtzeitig beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO.
Dieser Antrag ist unbegründet, weil Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Soweit in dem am 22. Oktober 1996 eingegangenen Schreiben zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gesehen werden könnte, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die mit Schreiben vom 17. Februar 1997 und 11. März 1997 gestellten – weiteren – Anträge auf Wiedereinsetzung sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Antragsfrist von einer Woche gestellt worden sind (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der gegen den Strafausspruch gerichtete Revisionsangriff ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Ernemann | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |