Revision wegen unvollständiger Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Schwachsinn
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 95/67
- Datum
- 21.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger ist nicht allein die Verstandesschwäche maßgeblich; auch Willens- und andere seelische Fähigkeiten sind zu berücksichtigen.
Schwachsinn kann sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit erheblich mindern; die Versagung des §51 Abs.2 StGB erfordert eine konkrete Feststellung, dass Einsicht oder Steuerung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt sind.
Die bloße Feststellung, dass ein Schwachsinniger Gut und Böse unterscheiden kann, genügt nicht zwingend, um die Anwendung des §51 Abs.2 StGB auszuschließen; es ist vielmehr zu prüfen, ob er seiner Einsicht gemäß handeln konnte.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung der willensbezogenen Auswirkungen einer geistigen Schwäche, liegt hierin ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen kann.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 21. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ██████, die Stationshilfe Waltraud ███, 1942 dort geboren, wegen Kindestötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 21. November 1966 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Kindestötung (§ 217 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ihre die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Strafausspruch begründet.
Rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegen nur die Darlegungen des Schwurgerichts, mit denen es die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ausscheidet.
Dazu heißt es nach dem Hinweis, dass bei einem Intelligenztest „bei der Angeklagten ein klarer Schwachsinn offenbar geworden“ sei und sich „sehr langsam gedankliche Reaktionen“ gezeigt hätten:
„Trotz ihres Schwachsinns und ihrer Primitivität konnte die Angeklagte nach den Darlegungen des Sachverständigen und der Überzeugung des Schwurgerichts bei der Tat Gut und Böse unterscheiden und wusste, dass sie das Kind nicht in dem Eimer lassen und ertrinken lassen durfte. Sie war auch verstandesmäßig in der Lage, die zur Rettung des Kindes erforderlichen einfachen Handgriffe auszuführen und ihren Willen ihrer Einsicht entsprechend zu lenken. Wegen der vorhandenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit entfällt auch die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB.“
Diese Ausführungen sind insoweit angreifbar, als das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB allein mit dem Hinweis auf die Verstandestätigkeit ablehnt. Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger darf Verstandesschwäche nicht allein in Betracht gezogen werden. Schwachsinnigen ist es nicht nur wegen ihrer Verstandesschwäche erschwert, den Anforderungen des Lebens wie Vollsinnige zu entsprechen, sondern auch deswegen, weil andere seelische Fähigkeiten, insbesondere der Wille, bei ihnen häufig nicht voll entwickelt sind. Daher bestehen bei Schwachsinnigen Hemmungen gegenüber inneren Regungen und äußeren Verlockungen möglicherweise in stärkerem Maße als bei anderen. Nicht nur die Fähigkeit, das Unerlaubte einer Tat einzusehen, sondern auch das Vermögen, dieser Einsicht gemäß zu handeln, sind infolgedessen bei Schwachsinnigen nicht selten erheblich vermindert (Rauch, Gerichtliche Psychiatrie, in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 2. Auflage, Seite 124). Die aus dem Urteil wiedergegebenen Darlegungen deuten darauf hin, dass das Schwurgericht das übersehen haben kann. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Rotberg | Mayr | Hirxthal | |||
| Plitner | Sanders |