Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 95/62
- Datum
- 01.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die sich im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, ist in der Revisionsinstanz unzulässig, sofern nicht eine Verletzung der Denkgesetze oder eine Erfahrungswidrigkeit aufgezeigt wird.
Die Feststellung, dass eine Tat nur als Versuch vorliegt, begründet für den Angeklagten keinen Nachteil, wenn das Tatgericht die rechtlichen Wirkungen dieser Einstufung berücksichtigt.
Bei der Strafzumessung genügt es, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar ist, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer besonderen Strafmilderung (z.B. § 44 StGB) in Erwägung gezogen hat; eine wörtliche Zitierung der Norm ist nicht zwingend erforderlich.
Vorstrafen können die Entscheidung des Tatrichters tragen, auf weitergehende Milderung wegen Versuches zu verzichten, so dass die für das vollendete Delikt vorgesehene Mindeststrafe als schuldangemessen für den Versuch festgesetzt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Heinrich ███ aus Hs, dort geboren am [REDACTED::
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. [REDACTED::
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Januar 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist ausweislich des in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsspruchs und der damit übereinstimmenden Urteilsgründe wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision begründet worden ist, erschöpft sie sich in einem in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen lässt. Sie ist insoweit unbeachtlich.
1. Der Schuldspruch enthält keinen Nachteil für den Angeklagten. Dass das Landgericht keine vollendete Verleitung des Kindes zur Unzucht angenommen hat, beschwert den Täter jedenfalls nicht (vgl. BGHSt 15, 118, 122; 1, 168, 173; 288, 291).
2. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. In den Urteilsgründen erwähnt der Tatrichter die Vorschrift des § 44 StGB zwar nur im Rahmen der rechtlichen Würdigung; doch ist dem Zusammenhang der Gründe eindeutig zu entnehmen, dass er sich der Möglichkeit, den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB unterschreiten zu können, bei der Strafzumessung bewusst war. Die Strafkammer hat nämlich, im Anschluss an die Begründung mildernder Umstände hervorgehoben, aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten könne die Bestrafung nicht allzu gering ausfallen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit bewusst von einer weiteren Strafmilderung wegen Versuchs abgesehen und die für das vollendete Verbrechen bei Zubilligung mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe als schuldangemessen für die versuchte Tat erachtet hat.
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Krumme | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |