Fahrlässige Tötung: Mitverschulden Dritter bei Strafzumessung zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 95/60
- Datum
- 04.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Entschuldigungsgrund, dass ein Kraftfahrer in plötzlich auftretender schwerer Gefahrenlage infolge Schrecks oder Verwirrung unsachgemäß handelt, setzt voraus, dass der Fahrer die Gefahrenlage nicht schuldhaft herbeigeführt hat und von ihr schuldlos überrascht wurde.
Ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand nach § 54 StGB setzt eine unverschuldete Gefahrenlage voraus; ein eigenes Mitverschulden an der Entstehung der Gefahr schließt die Anwendung der Vorschrift aus.
Für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verkehrsdelikte kommt es maßgeblich auf das vorangegangene pflichtwidrige Verhalten an; ob der Täter ein später entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig hätte erkennen können, kann unerheblich sein, wenn die Fahrlässigkeit bereits in einer zuvor groben Pflichtverletzung liegt.
Bei der Strafzumessung ist ein für den Erfolg mitursächliches Mitverschulden Dritter zu prüfen und gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; unterbleibt dies, kann der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen sein.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, erfasst dies regelmäßig auch eine daran anknüpfende Maßregel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis; bei längerem Fahrverbot/Sperrfrist sind die persönlichen Auswirkungen, insbesondere bei Berufskraftfahrern, tragfähig zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau am Main, 4. November 1959
Rubrum
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter █████████ aus ███, Landkreis ████████, dort geboren am ██ ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter ███ ██████████████████, ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 4. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Angeklagte fuhr täglich mit einem Linienomnibus der Firma ███ von ██████ nach ███████ und zurück. Als er am 25. September 1958 abends auf der Rückfahrt von ███████ nach ████████ den Ort ██ hinter sich gelassen hatte, erhöhte er auf der Bundesstraße 8/40 anlässlich der Überholung eines Kraftradfahrers seine Fahrtgeschwindigkeit auf über 80 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er bei trotz starken Verkehrs und der ihn wie auch andere Fahrzeugführer zur Einschaltung der Scheinwerfer veranlassenden anbrechenden Dämmerung.
In erheblicher Entfernung vor dem Omnibus des Angeklagten fuhr in gleicher Fahrtrichtung ein Personenkraftwagen der Polizeistation ███████, der einen Unfallverletzten nach Mittelbuchen bringen sollte. Zu diesem Zweck musste dessen Fahrer von der Bundesstraße nach links in die B-allee in Richtung Bahnhof ███████ abbiegen; er betätigte etwa 100 m vor der Kreuzung der Bundesstraße mit der B-allee den Fahrtrichtungsanzeiger und ordnete sich nach links ein, konnte jedoch wegen des Gegenverkehrs nicht sofort in die B-allee einbiegen; er blieb daher auf der Fahrbahnmitte so stehen, dass sich die linken Räder des Kraftwagens jenseits der Mittellinie auf der linken Fahrbahn befanden. Der Polizeiwagen war beleuchtet; die Bundesstraße war an dieser Stelle 9 m breit. Während der Polizeiwagen an der Kreuzung stand, fuhren Kraftfahrzeuge in beiden Fahrtrichtungen an ihm vorbei; der freie Raum zwischen dem Polizeiwagen und dem rechten Rand der befestigten Fahrbahn betrug etwa 3 m.
Ungefähr gleichzeitig mit dem genannten Kraftwagen der Polizeistation ███████ hatte sich auf der B-allee von rechts – in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – ein von dem Bauingenieur St█████ gesteuerter Personenkraftwagen der Kreuzung genähert. St█████ wollte die Bundesstraße 8/40 überqueren. Er hielt, 13 m von dem Polizeifahrzeug entfernt, an der Einmündung der B-allee in die Bundesstraße, an der ein Haltezeichen nach Bild 30 a der Anlage zur StVO aufgestellt war, an, jedoch so, dass die Spitze seines Fahrzeugs möglicherweise „bis zu 50 cm“ in die Bundesstraße hineinragte. Inzwischen hatte sich der Angeklagte mit der unverminderten Geschwindigkeit von über 80 km/h bis auf 25 bis 30 m der Kreuzung genähert, als er plötzlich den Wagen des █████ erblickte. Unmittelbar danach erst bemerkte der Angeklagte auch den an der Kreuzung zur Straßenmitte eingeordneten Polizeiwagen. Infoge seiner hohen Geschwindigkeit und wegen der knappen Entfernung erkannte er nicht, dass der Zwischenraum zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Straßenrand „noch ausreichend war, um möglicherweise mit dem 2,40 m breiten Omnibus an dem Polizeiwagen rechts vorbeizufahren“. Da er andererseits in der kurzen Zeitspanne „seine Fahrtgeschwindigkeit nicht auf weniger als 70 km/h verringern konnte“, zog er den Omnibus hinter dem Polizeiwagen nach links auf die Gegenfahrbahn, um in die zum Bahnhof ██████████ führende B-allee einzubiegen und so einem Zusammenstoß mit dem Polizeiwagen oder dem Kraftfahrzeug des St█████ auszuweichen. In diesem Augenblick kam ihm ein (beleuchteter) VW-Kleinbus entgegen. Die beiden Fahrzeuge stießen mit den Stirnseiten zusammen.
Der VW-Kleinbus wurde völlig zerrümmert; von seinen acht sämtlich verwundeten Insassen starben (einschließlich des Fahrers) sieben an schweren Verletzungen. Sechs Fahrgäste des von dem Angeklagten gesteuerten Omnibusses erlitten Prellungen und Hautabschürfungen.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung von sieben Menschen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung von weiteren sieben Menschen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Es sieht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten in mangelnder Aufmerksamkeit. Bei den zur Zeit des Unfalls noch guten Sichtverhältnissen habe der Angeklagte, so führt die Strafkammer im angefochtenen Urteil aus, den mit brennenden Schlussleuchten auf der Straßenmitte stehenden Polizeiwagen aus weiter Entfernung erblicken und rechtzeitig seine Geschwindigkeit so weit verringern können und müssen, dass er die Möglichkeit erkannt hätte, rechts an dem Polizeifahrzeug vorbei- und durch die Lücke zwischen diesem und dem 13 m entfernt haltenden Kraftwagen des █████ durchzufahren. Dadurch, dass er es an der erforderlichen Beobachtung der Fahrbahn habe fehlen lassen und mit unvermindert hoher, nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 StVO unzulässiger Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren sei, habe er einer für die Sicherheit des Straßenverkehrs unentbehrlichen Anforderung „durch Leichtsinn und Nachlässigkeit“ nicht genügt.
Gegen diesen Vorwurf wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die vor ihm liegende, gerade verlaufende Straße trotz der hereinbrechenden Dämmerung noch auf über 300 m übersehen konnte (Bl. 3, 7 UA). Gleichwohl bemerkte der Beschwerdeführer den voraus auf der Fahrbahnmitte haltenden beleuchteten Polizeikraftwagen, dessen Fahrer etwa 100 m vor der Kreuzung der Bundesstraße mit der B-allee den Fahrtrichtungsanzeiger herausgestellt und mit dem Linkseinordnen begonnen hatte, erst auf allerkürzeste Entfernung, nämlich auf weniger als 25 bis 30 m (Bl. 4 UA). Das rechtfertigt den Vorwurf, dass er die Beobachtung der sich vor ihm abwickelnden Verkehrsvorfälle grob vernachlässigt hat. Gleiches gilt für das verspätete Erkennen des in die Fahrbahn der Bundesstraße hineinragenden Kraftwagens des Bauingenieurs ███████. Nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Landgerichts war diese Fahrlässigkeit für den schweren Verkehrsunfall ursächlich; denn hätte der Angeklagte die vor ihm haltenden Kraftwagen frühzeitig wahrgenommen, so würde er auch den von ihm zu durchfahrenden Engpass auf größere Entfernung erkannt haben und in der Lage gewesen sein, seine überhöhte Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er den Omnibus ohne Gefahr für sich und andere zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Kraftwagen des St█████ hindurchlenken konnte.
a) Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Entschuldigung des Fehlverhaltens des Angeklagten (Ausweichen auf die Gegenfahrbahn trotz Gegenverkehrs) auf den in der Verkehrsrechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass einem Kraftfahrer unsachgemäßes Handeln nicht als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wenn er sich einer plötzlich auftretenden schweren Gefahrenlage gegenüber sieht und infolge Schrecks oder Verwirrung zu einer Abwägung von Unfallverhütungsmaßnahmen außerstande ist. Dieser Entschuldigungsgrund kommt nur Kraftfahrern zugute, die von einer Gefahrenlage schuldlos überrascht worden sind, nicht auch solchen, die wie der Angeklagte die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen konnten, ja durch ihr eigenes vorausgegangenes Fahrverhalten (hier: durch überschnelles Fahren) mit heraufbeschworen haben und deshalb auf sie gefasst sein mussten (u. a. BGH VRS 6, 193, 199 unter 4; Bd. 10, 287, 290 unter 2; der Hinweis der Revision auf BGH VI ZR 82/58 vom 24. März 1959 geht in diesem Zusammenhang völlig fehl).
b) Aus demselben Grund versagt der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich in einem Notstand nach § 54 StGB befunden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt eine unverschuldete Gefahrenlage voraus. Dass der Kraftfahrer St█████ durch sein möglicherweise vorschriftswidriges Halten, unter geringfügiger Benutzung der Fahrbahn des Angeklagten, die „Notstandslage“ mitverschuldet haben mag, schließt das eigene Verschulden des Angeklagten nicht aus.
c) Ohne Erfolg rügt es der Beschwerdeführer als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob der Angeklagte den „aus einer Mulde herauskommenden“ VW-Kleinbus habe erkennen können. Im angefochtenen Urteil fehlen Feststellungen darüber. Ihrer bedurfte es auch nicht, weil die Frage, ob der Angeklagte den nahenden VW-Bus rechtzeitig erkennen konnte, für den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Fahrlässigkeitsvorwurf unerheblich war, da sich dieser auf das vorangegangene Verhalten des Angeklagten stützt. Selbst wenn man indes dem Gedankengang der Revision folgen wollte, der Beschwerdeführer habe das Ausweichbeginnen nach links wagen dürfen, wenn er kein Fahrzeug entgegenkommen sah, musste er sich entgegenhalten lassen, dass er, zumal als ortskundiger Fahrer, jederzeit mit dem Auftauchen eines ihm in der (angeblich) nicht einsehbaren Mulde entgegenkommenden Fahrzeugs rechnen musste.
d) Entgegen der Meinung der Revision enthalten die Urteilsgründe auch keine denkgesetzlichen Widersprüche und „unverständlichen Ausführungen“.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
a) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Frage eines für den Unfall ursächlichen Mitverschuldens des Kraftfahrers ██████ – ein solches des Fahrers des Polizeiwagens und des verunglückten VW-Kleinbusses scheidet ersichtlich aus – nicht geprüft und ein Mitverschulden gegebenenfalls bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Hat St█████, wie die Urteilsfeststellungen nahelegen, das an der Einmündung der B-allee in die Bundesstraße stehende Halteschild ohne Not – weil er auch schon vorher Einblick in die Bundesstraße hatte – überfahren und erst angehalten, als sein Kraftwagen 50 cm in die Fahrbahn der Bundesstraße hineinragte, so hat er seine Sorgfaltspflicht grob verletzt und dadurch bewirkt, dass der dem Omnibus des Angeklagten zur Verfügung stehende ohnehin äußerst knappe Zwischenraum zwischen Polizeifahrzeug und Fahrbahnrand (3 m) um weitere 50 cm verengt wurde. Das konnte in dem Angeklagten den Irrtum hervorgerufen oder verstärkt haben, dass eine Durchfahrt unmöglich sei. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht diese Frage, hätte es sie geprüft, bejaht und deshalb die Strafe für den Angeklagten trotz seines eigenen schweren Verschuldens milder bemessen hätte. Aus diesem Grunde ist der Strafausspruch des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen bedarf. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, entsprechende Beweisanträge zu stellen.
b) Die Aufhebung des Strafausspruchs ergreift auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, obwohl diese an sich rechtlich nicht zu beanstanden wäre (vgl. dazu BGH VRS 13, 210, 212). Allerdings wird sich empfehlen, dass das Landgericht, sollte es trotz der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung wieder auf eine längere Sperrfrist erkennen, die Notwendigkeit dieser Maßnahme angesichts des Umstandes, dass der Fahrerlaubnisentzug den Angeklagten als Berufskraftfahrer besonders hart trifft, eingehender als bisher begründet (vgl. BGH VRS 7, 353, 356 und 357, 359).
| Martin | Krumme | Börtzler | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |