Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unterlassener Sachverständigenbegutachtung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 9/56
Datum
22.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unzüchtiger Handlung an einem Kind verurteilt. In der Revision rügt er, das Landgericht habe trotz Anhaltspunkten für beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums keinen Sachverständigen gehört. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die auffällige Tatbegehungsweise die Hinzuziehung eines Gutachters zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit erforderte. Die bloße richterliche Lebenserfahrung reichte hierfür nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die konkrete Tatbegehungsweise ungewöhnliche oder nicht mit alltäglicher Lebenserfahrung erklärbare Anhaltspunkte für beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit, besteht für das Gericht eine Pflicht, einen sachverständigen medizinisch-psychologischen Befund heranzuziehen.

2

Bei lediglich mäßigem, nicht genau bestimmtem Alkoholkonsum kann der Tatrichter allein beurteilen, ob volle Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB vorgelegen hat; hierfür ist nicht zwingend ein Sachverständiger erforderlich.

3

Die Aufklärungspflicht des Gerichts umfasst die Sicherstellung der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen; wird diese Pflicht verletzt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Weist die Revision substantiiert Tatsachen vor, die auf einen Verfahrensmangel (hier: unterlassene Sachverständigenvernehmung) schließen lassen, gebietet dies die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuerlichen Aufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 18. November 1955

Rubrum

4 StR 9/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Heinrich K. C. ██ aus D. █, dort geboren am ██████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt C. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen unzüchtiger Handlung an einem 8-jährigen Mädchen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Auf Grund eingehender Würdigung der Beweise, welche die Hauptverhandlung über den Einfluss des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit erbrachte, kam die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass er zwar erheblich enthemmt, seine Zurechnungsfähigkeit deshalerheblich vermindert, jedoch nicht völlig ausgeschlossen war.

In der Begründung seiner Revision erklärt der Angeklagte, nur die Sachrüge erheben zu wollen: die Strafkammer habe deshalb gegen Denkgesetze verstoßen, weil sie über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen Sachverständigen vernommen habe; hierzu habe sie allen Anlass gehabt, weil der Angeklagte am Tattage eine erhebliche Menge an alkoholischen Getränken, aber keine Speisen zu sich genommen habe und weil sich sein Verhalten gegenüber Zeugen in einem öffentlichen dem Kinde angesichts zweier Ausfluss völliger Zurechnungs-Lokal nicht anders denn als unfähigkeit erklären lasse.

Diese Rüge, die sich nach ihrem Wortlaut als allerdings unbegündeter sachlichrechtlicher Angriff darstellt, enthält ihrem Inhalt nach die Beanstandung des Verfahrens der Strafkammer. Der Rüge liegt die Angabe genügender Tatsachen zugrunde, in denen die Revision der Sache nach einen Verfahrensverstoß und zwar die Verletzung der Aufklärungspflicht zu finden glaubt. Die Revision muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte am Vormittag des 22. Juli 1954, an dem er „zu näher nicht mehr feststellbarer abendlicher Stunde“ die 8-jährige Christel ██████ in der Gastwirtschaft █████ eine geraume Weile an ihrem nackten Geschlechtsteil berührte, ein Glas Bier und 1 bis 2 Schnäpse getrunken. Am Nachmittag trank er, „ohne warm zu Mittag gegessen zu haben“, weitere 3 Flaschen Bier. Vor dem Besuch bei ████ hatte der Fuhrunternehmer P. ███████ in dessen Gesellschaft der Angeklagte sich befand, an ihm nicht das geringste Anzeichen von Trunkenheit bemerkt. Dies bestätigte ein weiterer Zeuge mit der Bekundung, es könne zu diesem Zeitpunkt „von Trunkenheit des Angeklagten keine Rede“ sein. Während der 1/2 Stunde, die der Angeklagte sich bei ████ zusammen mit R. ████████, dem Mädchen ██████ und ihrem Großvater aufhielt, belief sich die von ████ bezahlte Zeche auf 10.– DM. Der Anteil des Angeklagten an der von den drei Erwachsenen genossenen Alkoholmenge ist zwar nicht genau ermittelt worden. Insoweit habe aber, wie die Strafkammer ausführt, kein Zeuge „einen besonders ergiebigen Alkoholgenuss“ des Angeklagten bekundet, „so dass schon rechnerisch und unter Berücksichtigung eines auf den Angeklagten entfallenden Teiles der Gesamtzeche schwerlich von Volltrunkenheit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB die Rede gesprochen werden könne“.

Darüber hinaus habe sie die unzüchtigen Berührungen des Angeklagten am Kinde beobachtet – ausgesagt, dass er sich kurz vorher im Gegensatz zwar „zudringlich, sonst aber alkoholisch nicht auffällig benommen habe, es sei denn, dass er vielleicht einen Schwips gehabt habe“.

Schließlich verwertet die Strafkammer noch die weitere Aussage P.s über das Verhalten des Angeklagten in der Gastwirtschaft: „Gewiss war er etwas angetrunken, aber nicht betrunken, man konnte sich gut (mit ihm) unterhalten“.

Bei diesem Beweisergebnis hielt die Strafkammer es nicht mehr für erforderlich, zur Frage der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB einen Sachverständigen zu hören. Überdies lasse sich der alkoholische Zustand des Angeklagten zur Tatzeit nicht mehr rekonstruieren. Es könnten deshalb einem Sachverständigen keine „Anknüpfungstatsachen“ für eine medizinisch-wissenschaftliche Begutachtung beschafft werden. An Beweisunterlagen lägen lediglich die Aussagen der Zeugen vom alkoholischen Zustand des Angeklagten vor. Ihre Bewertung unter dem Gesichtspunkt seiner Zurechnungsfähigkeit sei im vorliegenden Fall „eine Sache der Lebenserfahrung des Sachverständigen, nicht weniger aber auch des Richters, da Anhaltspunkte für krankhafte Erscheinungen nicht aufgetreten seien“.

Diese Ausführungen der Strafkammer betreffen lediglich die Frage, ob sie sich eine ausreichende Sachkunde für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf die Menge des von ihm genossenen Alkohols zutrauen durfte. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie dies bejaht, sind rechtlich fehlerfrei. Denn bei der von der Strafkammer festgestellten Alkoholmenge, die zwar nicht genau ermittelt werden konnte, sich aber innerhalb mäßiger Grenzen hielt, übersteigt es nicht die Sachkunde eines Tatrichters, wenigstens zu beurteilen, ob der Angeklagte völlig zurechnungsunfähig war oder nicht.

Dagegen waren nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts die äußeren Umstände, unter denen der Angeklagte sich an dem Mädchen verging, so geartet, dass sich sein Verhalten auch bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht überzeugend so erklären lässt, wie es die Strafkammer tut.

Wie sie darlegt, saß der Angeklagte in der Wirtschaft mit dem Mädchen allein an einem Tisch. Dabei nahm er es zwischen seine gespreizten Beine, zog den Rock hoch und spielte mit den Fingern am entblößten Geschlechtsteil eine geraume Weile. Hierbei wurde er vor einer Frau und einem Mann beobachtet, die mit Blickrichtung zu ihm an einem anderen Tisch saßen und, als sie sein unzüchtiges Verhalten beobachteten, den Wirt benachrichtigten.

Die Strafkammer hat zwar die Auffälligkeit nicht ganz übersehen, die in diesem Verhalten des Angeklagten lag, der ohne Rücksicht auf die Gefahr, von zwei Augenzeugen bei seinem unzüchtigen Treiben beobachtet und überführt zu werden, sich an einem Kinde schwer verging. In ihren Strafzumessungserwägungen rechnet sie ihm namlich „die Dreistigkeit, mit der in Gegenwart von Zeugen er vorgegangen ist“, strafschärfend an.

Diese Auffälligkeit ist nicht überzeugend damit erklärt, dass die Strafkammer sie als bloße Dreistigkeit kennzeichnet. Sie fällt so erheblich aus dem Rahmen des Üblichen und nach der Lebenserfahrung selbst eines Richters noch Erklärbaren heraus, dass die Sachkunde der Strafkammer für eine einleuchtende Begründung nicht ausreichte. Das zeigt der unzulängliche Erklärungsversuch der Strafkammer. Sie hätte sich deshalb des Wissens eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedienen müssen (vgl. BGHSt 1, 73/50 v. 27.2.1951 zu § 244 Abs. 2 StPO Nr. 1).

In sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil fehlerfrei.

GlideDr. SauerSeibert
Dr. AugustinLang-Hinrichsen