Überholen auf Autobahn: Revision wegen fahrlässiger Tötung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 95/59
- Datum
- 05.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Ansetzen zum Überholen darf nicht mehr begonnen werden, wer dadurch einen nachfolgenden, bereits auf der Überholspur befindlichen schnelleren Verkehrsteilnehmer zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit oder sonstigen Belästigung nötigt.
Wer sich unmittelbar vor einen schnelleren Nachfolger auf die Überholspur setzt, hat dessen Warnzeichen nicht als Entschuldigung für panikartige oder fahrfehlerhafte Reaktionen gelten zu lassen, sondern muss dessen weiteres Verhalten beobachten und antizipieren.
Längeres Fahren über der Mittellinie ist verkehrswidrig, wenn es vermeidbare Unklarheit über die Absichten des Fahrers hervorruft und dadurch eine gefährliche Verkehrslage begründet.
Wer durch sein verkehrswidriges Verhalten eine gefährliche Verkehrslage eröffnet, handelt schuldhaft und kann sich wegen fahrlässiger Tötung oder wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung strafbar machen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 25. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ███ den ████████ aus [REDACTED] geboren ██ Krso [REDACTED] wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
a) Zum Überholen darf auf der Autobahn nicht mehr ansetzen, wer dadurch einen nachfolgenden schnelleren Kraftfahrer, der sich seinerseits bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, wenn auch nicht zu einer Gefahrenbremsung, nötigt und ihn dadurch belästigt.
b) Wer sich kurz vor einen schnelleren Nachfolger auf die Überholbahn setzt, darf sich durch dessen Warnzeichen nicht erschrecken lassen.
c) Längeres Fahren über der Mittellinie einer Autobahn ist jedenfalls dann verkehrswidrig, wenn es eine vermeidbare Unklarheit über die Absichten eines solchen Fahrers hervorruft.
BGH, Urt. v. 5. Juni 1959 – 4 StR 95/59 (Memmingen)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 25. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Augsburg zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage fahrlässiger Tötung des holländischen Arztehepaares [REDACTED] freigesprochen, jedoch nur die Kosten des Verfahrens, nicht dagegen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Der Entscheidung des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Am 1. Juni 1958 benutzte der Angeklagte mit seinem DKW-Personenwagen bei etwa 90 km/h Geschwindigkeit die Autobahn in Richtung auf Augsburg-Hinchen zu. Zwischen Günzburg und Burgau schickte er sich an, einen etwa auf der Mitte der rechten Fahrbahn vor ihm fahrenden Kleinwagen zu überholen. Zu diesem Zwecke überfuhr er die unterbrochene Mittellinie zwischen den Fahrbahnhälften in einem Augenblick, als sich der holländische Arzt K_____ mit seinem nicht ganz unerheblich über 100 km/h Geschwindigkeit fahrenden Personenwagen (Chevrolet) etwa 60 bis 80 m hinter dem Fahrzeug des Angeklagten auf der Überholfahrbahn befand. Der Angeklagte hielt sich auf der Autobahn etwa 250 bis 300 m so, dass er die Mittellinie zwischen den Rädern seines Wagens hatte, und zwar derart, dass er mehr die linke als die rechte Fahrbahnhälfte benutzte. Als er schon kurz hinter den Kleinwagen gekommen war, hupte ███████. ███████ war mit dem von ihm gesteuerten Chevrolet inzwischen unmittelbar hinter den Angeklagten gelangt. Diesen erschreckte das Hupzeichen, das umso stärker zu ihm drang, als er die beiden hinteren Seitenfenster seines Wagens ganz geöffnet hatte. Auf das Zeichen hin zog er sein Fahrzeug zunächst nach rechts, unmittelbar darauf aber wieder nach links, weil seine mitfahrende Ehefrau ihn gewarnt hatte, auf den die rechte Fahrbahn benutzenden Kleinwagen aufzufahren. Dadurch geriet der Wagen ins Schleudern. Als ██████ das Fahrzeug des Angeklagten auf die Überholfahrbahn herüberkommen sah, betätigte er die Betriebsbremse mit aller Kraft. Doch konnte er nicht mehr verhindern, dass er mit seinem Wagen in spitzem Winkel schräg von links hinten auf die Mitte der linken Tür des Wagens des Angeklagten aufprallte. Beide Wagen fuhren schließlich schräg links zur Fahrbahn nebeneinander. Der Chevrolet geriet nach 19,50 m Bremsstrecke auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen in einen Strauch, überschlug sich und blieb nach etwa weiteren 25 m auf der inneren Gegenfahrbahn mit den Rädern nach oben liegen. Das Ehepaar K_____ ███ wurde herausgeschleudert und dadurch getötet.
Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, weil das Landgericht den Angeklagten nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt habe.
Der Angeklagte rügt mit der von ihm eingelegten Revision, dass das Landgericht seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, nicht dagegen die des Angeklagten.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe, als er über die Trennlinie zwischen Regel- und Überholbahn hinaus gefahren sei, Plantenga mit seinem 60 bis 80 m hinter seinem Fahrzeug auf der Überholbahn befindlichen Wagen nicht gefährdet. ██ habe einer möglichen künftigen Gefahrdung begegnen können, indem er die Gaszufuhr ganz oder teilweise gesperrt hätte. Der Angeklagte hatte sich aber auch nicht verkehrswidrig verhalten, als er beide Fahrbahnen zum Teil benutzt habe. § 8 Abs. 2 StVO habe ihn nicht verpflichtet, nur die Überholbahn zu befahren, dies umso weniger, als seine eigene Geschwindigkeit von 90 km/h und die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den nachfolgenden schnelleren Verkehr ihm geboten hätten, zum Überholen des Kleinkraftwagens den Wechsel der Fahrspur allmählich in möglichst spitzem Winkel vorzunehmen. Bei dieser Sachlage sei der Angeklagte auch nicht gehalten gewesen, ███████ Wagen während der ganzen Fahrzeit mittels des Rückspiegels im Auge zu behalten, die er benötigt habe, um 250 bis 300 m unter teilweiser Benutzung beider Fahrbahnen zurückzulegen. Eine derartige Beobachtung sei dem Angeklagten auch nicht möglich gewesen, ohne bei der Geschwindigkeit von 90 km/h sich selbst und den vor ihm fahrenden Kleinwagen zu gefährden. Dass der Angeklagte seinen Wagen ins Schleudern gebracht habe und schließlich mit Plantengas Wagen zusammengekommen sei, sei ihm deshalb nicht zum Vorwurf zu machen, weil er durch das aus allernächster Nähe abgegebene Starktonwarnsignal ██ in Erschrecken und Bestürzung versetzt worden sei.
2. Es kann auf sich beruhen, ob der holländische Fahrer dadurch, dass sich der Angeklagte trotz erheblich geringerer Geschwindigkeit mit einem Abstand von nur 60 bis 80 m vor ihm auf die Überholfahrbahn setzte, zu einer Gefahrenbremsung genötigt wurde. Jedenfalls enthielt dieses bedenkliche Verhalten einen eindeutigen Verstoß gegen die auch für den Verkehr auf der Autobahn anwendbare Grundregel des § 1 StVO, nach der niemand einen anderen mehr, als unvermeidbar, behindern oder belästigen darf. Das hat der Angeklagte mindestens getan. Er hat den holländischen Fahrer zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit und zu einer Zurückstellung seiner bereits erkennbaren Überholungsabsicht gezwungen, obwohl er sehr wohl mit der Einleitung seines Überholvorhabens bis zur Vorbeifahrt des schnelleren Hintermannes hätte warten können. Hierzu war der Angeklagte umso mehr verpflichtet, als der Holländer sich bereits vor dem Überfahren der Mittellinie durch den Angeklagten auf der Überholfahrbahn befand. Die erheblich erhöhte Gefährdung, die mit dem Überholen im Schnellverkehr verbunden ist, hätte den Angeklagten zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen (vgl. BGHSt 5, 271, 274, 275).
Dieser Verstoß des Angeklagten hat die gefährliche Verkehrslage schuldhaft eröffnet, deren Opfer schließlich die Insassen des holländischen Wagens geworden sind. Sie wurde dadurch erschwert, dass der Angeklagte sich 250 bis 300 m lang über der Mittellinie hielt und so für den Nachfolger Zweifel aufkommen ließ, ob er überholen wolle oder nicht. Auch wenn grundsätzlich kein Benutzer der Autobahn verpflichtet sein mag, die linke Fahrbahnhälfte für die Durchführung eines Überholvorhabens voll zu beanspruchen, so kann ein längeres Fahren auf der Mittellinie doch verkehrswidrig sein, wenn es wie möglicherweise hier zur Unklarheit über die Absichten eines solchen Benutzers führt. Zumindest hätte aber der Angeklagte, nachdem er sich kurz vor den schnelleren, überholbereiten Nachfolger gesetzt und diesen durch das Fahren auf der Mittellinie über seine Absicht im unklaren gelassen hatte, seinen Nachfolger ganz besonders sorgfältig beobachten und auf dessen Absicht, sein zunächst vereiteltes Überholvorhaben doch noch auszuführen, gefasst sein müssen. Eine solche Beobachtung ist, entgegen der Meinung des Landgerichts, auch wenn sie nicht „ständig“ erfolgt, durchaus möglich und zumutbar. Der Angeklagte durfte sich infolgedessen, weil er die weitere Annäherung des holländischen Wagens im Rückspiegel bemerken musste, durch das Warnzeichen des Nachfolgers nicht erschrecken und sich dadurch zu einem neuen Fehlverhalten, dem Hin- und Herfahren zunächst nach rechts und später nach links, verleiten lassen. Durch alles dieses hat er fahrlässig den Zusammenstoß und in dessen Folge die Tötung des holländischen Ehepaares unmittelbar mitverursacht.
Das von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgehende Urteil des Landgerichts kann nicht bestehen bleiben. Die Sache ist vielmehr zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuweisen, damit auch geprüft werden kann, ob dem Angeklagten etwa neben fahrlässiger Tötung tateinheitlich eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB) zur Last fällt. Es erschien angemessen, ein anderes Landgericht zu betrauen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Für die Strafzumessung wird es von Bedeutung sein, ob auch den holländischen Fahrer ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Deshalb sei hierzu folgendes bemerkt: Die Benutzer namentlich von Autobahnen müssen ihre Fahrweise rücksichtsvoll aufeinander abstimmen. Das hätte Plantenga genügt, trotz des vorangegangenen Fehlers des Angeklagten sich nunmehr der dadurch geschaffenen Lage anzupassen und auf dessen Überholung solange ganz zu verzichten, als sie nicht ohne jede Gefährdung der Beteiligten möglich war. Hätte er erkennen müssen, dass sein Vordermann sich nicht mehr ohne Gefahr hinter den voranfahrenden Kleinwagen nach rechts zurücksetzen konnte, so hätte er nicht mehr hupen dürfen, um die Überholung zu erzwingen, sondern tunlichst mit ausreichendem Abstand hinter dem Wagen des Angeklagten bleiben müssen, bis dieser den Kleinwagen überholt hatte und wieder nach rechts gefahren wäre.
II. Die Revision des Angeklagten
Die Revision beanstandet, dass die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auterlegt worden sind.
Die Darlegungen unter I. ergeben jedoch, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO nicht vorliegen.
Die Revision des Angeklagten ist mithin zu verwerfen.
Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Rotberg ist beurlaubt und deshalb nicht unterschrieben
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