Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Vereidigung von Entlastungszeugen (§61, §60 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 95/52
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen die Nichtvereidigung eines Entlastungszeugen nach §61 Nr.3 StPO. Der BGH stellt klar, dass die "wesentliche Bedeutung" einer Aussage nach ihrem Inhalt zu bemessen ist und nicht die offensichtliche Unglaubwürdigkeit rechtfertigt, den Eid zu verweigern. Der Verfahrensmangel ist jedoch unbeachtlich, weil der Zeuge wegen früherer unrichtiger Bekundungen nach §60 Nr.3 StPO der Begünstigung verdächtig war. Die Revisionen werden daher verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wesentliche Bedeutung einer Zeugenaussage im Sinne des §61 Nr.3 StPO bemisst sich nach ihrem inhaltlichen Aussagegehalt und nicht nach deren offensichtlicher Unglaubwürdigkeit.

2

Die bloße Einschätzung des Tatrichters, ein Zeuge sei unglaubwürdig, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verweigerung der Vereidigung nach §61 Nr.3 StPO.

3

Ein Zeuge darf nach §60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden, wenn frühere unrichtige Bekundungen ihn der Begünstigung der Angeklagten verdächtig machen.

4

Ein Verfahrensverstoß führt nur dann zur Aufhebung, wenn er nach §337 StPO das Urteil beeinflusst hätte; ist das Ergebnis auch bei ordnungsgemäßer Durchführung gleich, bleibt die Revision unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. November 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bergmann Hugo F[REDACTED], dort geboren am ███,

2.) ████████ Werner G[REDACTED], dort geboren am 1927,

wegen gemeinsam versuchter Notzucht,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. November 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagten als Mittäter einer versuchten Notzucht aus §§ 177 Abs. 1, 47, 43 StGB verurteilt. Ihre Revisionen beanstanden nur das Verfahren (keine allgemeine Sachbeschwerde), weil die Strafkammer den Entlastungszeugen ███████ wegen offensichtlicher Unglaubwürdigkeit unter Berufung auf § 61 Nr. 3 StPO nicht vereidigt habe. Sitzungsniederschrift und Urteilsinhalt bestätigen das Revisionsvorbringen.

Der Rechtsrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die wesentliche Bedeutung einer Aussage im Sinne von § 61 Nr. 3 StPO richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, nicht nach deren Beweiswert. Der Umstand, dass dem Tatrichter die Aussage des Zeugen T[REDACTED] unglaubwürdig erschien, rechtfertigte es daher nicht, den Zeugen nicht zu vereidigen. Der 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben das Gesetz schon in diesem Sinne ausgelegt (vgl. NJW 1952, 74 und 151). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, deren Übereinstimmung mit Wortlaut und Zweck der neuen Fassung des § 61 StPO die Entstehungsgeschichte eindeutig erhärtet. Während die Strafprozessordnung im früheren § 61 Nr. 5 sowohl auf die „Unerheblichkeit“ (d. h. die inhaltliche Bedeutungslosigkeit der Aussage) als auch auf ihre Unglaubwürdigkeit (d. h. ihren offensichtlichen Mangel an Wahrheitsgehalt) abhob (vgl. RGBl. 1933 I, 1008), hat das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) dem § 61 StPO wieder eine breitere Geltung im Beweisverfahren einräumen wollen. Dieses zweifelsfrei erkennbare Bestreben des Gesetzes schließt es aus, den heute maßgeblichen Begriff „wesentliche Bedeutung“ etwa dahin auszulegen, dass er die „Unerheblichkeit“ und die „Unglaubwürdigkeit“ der früheren Bestimmung umfasse. Die Frage nach der Richtigkeit der Bekundung sollte offensichtlich aus jenem Begriff gerade ausgeschieden werden.

Die Ablehnung, die die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 74 erfahren hat, verkennt die Grenzen, die dem Richter bei der Auslegung des Gesetzes bei einem so eindeutigen Willen des Gesetzgebers gezogen sind, der sich gegen den Entwurf des Bundesjustizministeriums entschied; dieser hatte die Vereidigung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. amtliche Begründung S. 35).

Das Urteil beruht indessen nicht auf diesem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO), weil auch bei ordnungsmäßiger Durchführung des Verfahrens der Zeuge T[REDACTED] nicht hätte vereidigt werden dürfen (RGSt 61, 363, 364). Das Landgericht stellt nämlich fest: „Sein Bestreben, mit seiner Aussage den Angeklagten zu helfen, war deutlich erkennbar.“ Eine gleichlautende, nach einstimmiger Meinung der Strafkammer unglaubwürdige Darstellung hatte der Zeuge aber schon im Vorverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung am 7. August 1951 gegeben. Schon durch diese unrichtige Bekundung hatte sich der Zeuge der Begünstigung der Angeklagten hinsichtlich der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig gemacht; von seiner Vereidigung hätte daher nach § 60 Nr. 3 StPO abgesehen werden müssen.

Im Ergebnis ist daher die Revision unbegründet.

Groß Bundesrichter Dr. Hörchner Dr. Engels ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftleistung verhindert.

Dr. Augustin
Dr. Hille