Treffer
BGH Urteil

Mitwirken zum Absatz als mögliche Begünstigung (§257 StGB) – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 953/51
Datum
15.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft focht die Freisprechung wegen Begünstigung an. Der BGH hält das Mitwirken am Absatz gestohlener Sachen grundsätzlich für tatbestandlich erfasst, wenn hierdurch die Strafverfolgung gehindert oder die wirtschaftliche Aneignung des Vortäters gesichert wird. Entscheidend ist der auf diese Hemmung gerichtete Wille; bloßes Wissen reicht nicht. Die Sache wird zur Nachholung der Feststellungen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Sachbegünstigung nach § 257 StGB umfasst jede Handlung, die auf die Hemmung der Strafverfolgung oder die Verhinderung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands abzielt.

2

Mitwirken am Absatz einer gestohlenen Sache kann Begünstigung darstellen, sofern der Täter mit dem Willen handelt, die Vorteile des Vortäters zu sichern oder dessen Zugriff gegen eine Wiederentziehung zu schützen.

3

Begünstigung und Hehlerei schließen einander nicht aus; beide Delikte können nebeneinander in Tateinheit erfüllt sein, wenn die jeweiligen inneren Tatbestandsmerkmale vorliegen.

4

Für die Strafbarkeit der Begünstigung ist Vorsatz hinsichtlich der Hemmung der Strafverfolgung erforderlich; reines Bewusstsein der möglichen Folge genügt nicht, der Wille auf diese Folge muss gerichtet sein.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hermann F ██████ aus ████, geboren am █████ in ███████, wegen Begünstigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als Beisitzer,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

██████████████████ █

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. September 1951, soweit der Angeklagte von der Anklage wegen Begünstigung freigesprochen ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Begünstigung richtet, hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zum Absatz des vor ██ gestohlenen Fahrrades mitgewirkt, indem er dieses der ihm bekannten Frau S ██████████ in M ████████████ zuführte und sie veranlasste, in ihrer Nachbarschaft einen Käufer für das Rad ausfindig zu machen. Er handelte hierbei in Kenntnis des Diebstahls und mit dem Einverständnis des Diebes; dass er damit auch seinen eigenen Vorteil suchte, ist nicht nachgewiesen. Das Mitwirken zum Absatz sieht das Landgericht nicht für ausreichend an, um den Tatbestand der Begünstigung zu verwirklichen, weil es ausschließlich der Verwertung der auf strafbare Weise erlangten Sache diene.

Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum vielfach vertreten. Der erkennende Senat kann ihr jedoch nicht zustimmen.

Das Wesen der Begünstigung besteht in der Hemmung der Strafverfolgung. Sie wird im Falle der Sachbegünstigung dadurch herbeigeführt, dass der Täter die Wiederherstellung des vor Begehung der Vortat vorhanden gewesenen gesetzmäßigen Zustandes verhindert. Ob unter den im § 257 StGB bezeichneten Vorteilen des Verbrechens oder Vergehens auch mittelbare Vorteile, besonders der Verkaufserlös einer auf strafbare Weise erlangten Sache, zu verstehen sind, bedarf hier keiner Erörterung; denn darum handelt es sich nicht. Die Anwendung dieser Strafvorschrift ist jedenfalls nicht auf bestimmte Ausführungshandlungen beschränkt; grundsätzlich genügt jedes Verhalten, das auf die Haupttat abzielt. Auch die Sicherung der Vorteile der im § 259 StGB aufgeführten Begehungsformen der Hehlerei fällt unter den Begriff der Begünstigung; denn Begünstigung und Hehlerei sind nicht ausgeschlossen, sondern können sogar in Tateinheit miteinander stehen, sofern nur der innere Tatbestand beider Strafvorschriften erfüllt ist. Für das Verheimlichen des Diebesgutes leuchtet dies ohne weiteres ein, es muss aber ebenso für das Mitwirken zum Absatz gelten. Dass die Beute durch eine Veräußerung weiter verschoben, also dem Vortäter rein äußerlich gesehen mit seinem Willen endgültig entzogen wird, worauf das Reichsgericht seine abweichende Ansicht hauptsächlich stützte (RGSt 58, 129; HRR 1935 Nr. 1725; DR 1943, 581 Nr. 15), steht dem nicht entgegen; denn auf diese Weise will sich der Vortäter nur ihren wirtschaftlichen Wert endgültig zueignen, außerdem will er sich durch schnelles Abstossen des fremden Gutes dagegen sichern, dass ihm dieses zugunsten des Eigentümers wieder entzogen wird. Die gegenteilige Auffassung läuft auf eine Wortauslegung hinaus, die mit dem Sinn und Zweck des § 257 StGB nicht vereinbar ist und einen wichtigen Fall der nachträglichen Unterstützung fremder Straftat ungestraft lässt. Sie würde dazu führen, dass z. B. derjenige, der eine durch strafbare Handlung erlangte Sache im Auftrage des Täters vorübergehend einem anderen zur Aufbewahrung gibt, sich der Begünstigung schuldig machen würde, während er straflos bliebe, wenn er sie ihm zu dem Zwecke übergäbe, damit dieser Eigenbesitzer der Sache werde. Eine solche unterschiedliche strafrechtliche Behandlung im Wesentlichen gleichartiger Tatbestände würde gegen das Gebot der Gerechtigkeit verstoßen.

Eine Begünstigung muss daher auch dann angenommen werden, wenn das Mitwirken zum Absatz – ebenso wie sonstige Verwertungshandlungen – zugleich zum Schutze des Vortäters gegen die Entziehung der Beute zugunsten des Eigentümers dienen soll.

Da der Angeklagte den Verkauf des Fahrrades in Kenntnis des Diebstahls bewusst gefördert hat, würde er schon hierdurch der Begünstigung schuldig gemacht worden sein, falls er dies in der Absicht getan hätte, █████████████ vor einer Wiederentziehung des Rades zu bewahren. Dass dies der einzige Zweck seines Handelns war, ist nicht notwendig. Auf eine solche Absicht könnte im vorliegenden Fall die Ermöglichung des Verkaufs der Diebesbeute in einer vom Tatort entfernt liegenden Stadt hindeuten.

Das bloße Bewusstsein, dass die Hilfeleistung auch zu einer Weigerung gegen die Beschlagnahme der gestohlenen Sachen führen könne, würde jedoch nicht genügen, weil der Wille auf dieses Merkmal gerichtet sein muss. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht das Vorbringen des Angeklagten in dieser Richtung erschöpfend gewürdigt hat; denn in ihnen wird ausgeführt, die Mitwirkung zum Absatz des Rades könne nur dann als sachliche Begünstigung angesehen werden, wenn noch weitere Umstände vorhanden wären, die erkennen ließen, dass der Angeklagte bestrebt gewesen sei, durch wissentlichen Beistand zu verhindern, dass es dem Eigentümer wieder entzogen werde. Hierfür habe der Sachverhalt aber nichts ergeben. Der Angeklagte habe weder das Rad, wenn auch nur vorübergehend, in Verwahr genommen, noch auf andere Weise versucht, ███ gegen seinen Verlust zu schützen. Aus diesen Darlegungen ist als Ansicht des Landgerichts zu entnehmen, dass das Hilfeleisten bei der Veräußerung des Fahrrades keinesfalls genügen soll, sondern mindestens Handlungen hinzutreten müssten, die auf eine einstweilige Sicherung der tatsächlichen Verfügungsmacht des Diebes über das gestohlene Gut abzielen.

Ob der Angeklagte bei dem Verkauf des Rundfunkgeräts mitgewirkt hat, ist nicht festgestellt, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 257 StGB aus denselben Rechtsgründen verneint hat. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand der Begünstigung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Beihilfe zu einem Betrug des ██████████████ gegenüber den Erwerbern des Fahrrades und des Rundfunkgeräts schuldig gemacht hat.

Die Anklageschrift entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GroßEngels
HirchnerHille

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