Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach riskantem Überholmanöver

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 952/51
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er mit einem Lastzug eine Radfahrerin beim Überholen erfasste. In der Revision rügte er Verfahrensfehler und Widersprüche; der BGH verwirft die Revision. Das Gericht bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung und hält das Überholverhalten sowie die zu hohe Geschwindigkeit unter besonderen Umständen für sorgfaltspflichtwidrig und ursächlich für das Todesereignis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nur bei Rechtsfehlern oder denkgesetzlichen Widersprüchen aufheben.

2

Das Gericht verletzt nicht zwingend Verfahrensvorschriften dadurch, dass es sich nicht besonders mit jeder abweichenden Zeugenaussage auseinandersetzt, wenn die Überzeugungsbildung aus dem Gesamtbild der Beweisaufnahme hervorgeht.

3

Ein Kraftfahrzeugführer hat nach § 1 StVO die erforderliche Sorgfalt zu wahren; er darf nicht überholen, wenn hierfür kein ausreichender Raum besteht oder seine Geschwindigkeit ein sofortiges Anhalten ausschließt.

4

Wer durch sein Verhalten eine gefährdende Lage schafft, hat mit einer Verunsicherung und möglichen unvorsichtigen Reaktionen eines anderen Verkehrsteilnehmers zu rechnen; unterlässt er die gebotene Rücksicht, handelt er fahrlässig.

5

Feststellungen zum Bremsweg und zum Anhalteweg sind tatrichterliche Tatsachenfeststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig oder widersprüchlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 25. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Fritz ███ ██ aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED],

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Cc in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 25. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am 5. März 1951 gegen 13 Uhr mit einem Lastzug auf der 6,35 m breiten Bundesstraße █ von [REDACTED] nach [REDACTED]. Auf eine Entfernung von etwa 200 m sah er vor sich eine langsam fahrende Radfahrerin und vor ihr eine mit 3 km Stundengeschwindigkeit sich vorwärts bewegende Motorwalze, die ein starkes, klirrendes Geräusch verursachte. Als der Angeklagte noch etwa 80 m von der Radfahrerin entfernt war, setzte sie – es war die 41 Jahre alte Witwe Anna ███ aus ███ – mit einem seitlichen Abstand von 1,50 m zum Überholen der Motorwalze an. Ein daraufhin vom Angeklagten gegebenes Hupzeichen nahm sie, wie dieser erkannte, nicht wahr. Trotzdem fuhr der Angeklagte mit seiner bisherigen Geschwindigkeit von etwa 45 km/h an die Radfahrerin heran. Als sie sich in Höhe der vorderen Walze der Motorwalze befand und der Lastzug unmittelbar hinter ihr war, bog sie unvermittelt scharf nach links ab, weil sie wahrscheinlich durch erneute laute Warnsignale des Angeklagten, jedenfalls aber durch den nahenden Lastzug erschreckt worden war. Sie wurde von der rechten Seite der vorderen Stoßstange des Lastwagens erfasst und 19 m weit mitgeschleift. Als der Lastzug nach 30 m zum Halten kam, lag sie tot hinter dem linken Vorderrad des Anhängers.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 1, 49 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensverstöße und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

Sie sieht eine Verletzung des § 261 StPO darin, dass sich das Landgericht mit den Aussagen des Zeugen ████ nicht insoweit befasst hat, als nach dessen Vernehmung nach Darstellung der Revision Frau ████ sich auf das erste Hupzeichen des Angeklagten kurz nach links umgesehen habe. Die Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Das Landgericht stellt fest, dass Frau ████ das erste Hupzeichen des Angeklagten nicht wahrgenommen hat. Es hat diese Überzeugung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen. Ob der Zeuge ███ gegenteilige Bekundungen gemacht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Keinesfalls hat das Landgericht gegen § 261 StPO verstoßen, wenn es sich mit der etwaigen Aussage dieses Zeugen in der behaupteten Richtung nicht besonders auseinandergesetzt hat. Dazu war es nicht verpflichtet.

Zu Unrecht behauptet die Revision, das Urteil enthalte Widersprüche, die festgestellten Tatsachen seien auch denkgesetzlich miteinander nicht zu vereinbaren. Wenn der Tatrichter zugunsten des Angeklagten unterstellt, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h an die Unfallstelle herangefahren, obwohl die Bremsstrecke auf eine höhere Geschwindigkeit hinweist, so ist der Angeklagte dadurch keinesfalls beschwert; sein Einwand, der angenommene Bremsweg von 30 m stehe „technisch und logisch im Widerspruch zur festgestellten Geschwindigkeit“, kann daher nicht durchdringen. Unbeachtlich ist ferner das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe den Bremsweg falsch berechnet. An die Feststellung des Tatrichters, der Lastzug sei 30 m nach dem Zusammenstoß auf die Radfahrerin zum Stehen gekommen, nachdem der Angeklagte sofort nach dem Zusammenstoß gebremst hatte, ist das Revisionsgericht gebunden.

Auch im Übrigen muss die Sachbeschwerde erfolglos bleiben. Der Unfall und seine Folgen sind dem Angeklagten dann als durch seine Fahrlässigkeit verursacht zuzurechnen, wenn feststeht, dass er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und dadurch den Erfolg nicht vorausgesehen hat, den er bei Anwendung der gebotenen Vorsicht hätte erkennen können.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die ihm als Kraftfahrer obliegende Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er zum Überholen der Radfahrerin ansetzte, obwohl kein ausreichender Raum hierzu vorhanden war und seine Geschwindigkeit ein sofortiges Anhalten nicht ermöglichte, und dass er dadurch ein Unsicherwerden der Frau, deren Ausweichen nach links und damit ihren Tod herbeiführte.

Vergeblich sucht die Revision diesen Schuldvorwurf, der sich auf § 1 StVO stützt, mit dem Einwand auszuräumen, der Angeklagte habe mit einem so ungewöhnlichen Verhalten der Frau, nämlich dem scharfen, plötzlichen Ausweichen nach links, nicht zu rechnen brauchen, allenfalls nur mit einem leichten Schwanken des Fahrrades. Diese Auffassung kann jedenfalls für eine Verkehrslage, wie sie der Angeklagte durch seine Fahrweise geschaffen hatte, keine Geltung beanspruchen. Dass der Lärm, der von der fahrenden Motorwalze ausging, jedes durch den sonstigen Verkehr verursachte Geräusch verschlang, hatte der Angeklagte erkannt, wie der Tatrichter feststellt; das bewies auch das Verhalten der Radfahrerin, die sich, wie er bereits aus einer Entfernung von etwa 80 m wahrnahm, zur Überholung der 5,55 m langen Walze anschickte und ihre Fahrweise ungeachtet seines Hupzeichens fortsetzte, mit dem er trotz des von den beiden Verkehrsteilnehmern vor ihm bereits beanspruchten Großteils der Fahrbahnbreite seine eigene Überholungsabsicht kundtun wollte. Als er, seine Geschwindigkeit unvermindert beibehaltend, wenn auch in einem zu seinen Gunsten unterstellten Abstande von 1,55 m, für die Radfahrerin völlig unerwartet, links von ihr auftauchte, sah sich diese, nicht zuletzt durch das Überraschungsmoment erschreckt, in eine ihr gefährdend erscheinende Lage zwischen zwei schwere Motorfahrzeuge gedrängt. Diese erfuhr dadurch eine den Angeklagten erkennbare Verschärfung, die die Bewegungsmöglichkeit der Frau [REDACTED] weiter zu behindern drohte, dass der Angeklagte alsbald seinen schweren Lastzug nach rechts herüberziehen musste, um einer im Gegenverkehr herangekommenen, infolge der „brenzligen Situation“ zum Halten gebrachten Zugmaschine auszuweichen, deren Fahrbahnseite er für seine Überholung in Anspruch genommen hatte. Jeder Verkehrsteilnehmer, der durch sein Verhalten eine derart gefährdende Lage schuf, hatte damit zu rechnen, dass durch sie und in ihr eine Radfahrerin fahrunsicher wurde und infolgedessen Unvorsichtigkeiten beging.

Deshalb durfte ein gewissenhafter Kraftfahrer, auf der bereits überwiegend durch die beiden anderen Fahrzeuge beanspruchten Fahrbahn, bei der Breite seines schweren Lastzuges und seiner hohen Eigengeschwindigkeit, die gegenüber einem etwa plötzlich eintretenden Hindernis sofortiges Halten ausschloss, von einer Überholung auch dann absehen, wenn sie unter Inanspruchnahme des Sommerweges in einem Abstand von noch 1,35 m erfolgte. Dieser Pflicht hat der Angeklagte zuwidergehandelt und somit fahrlässig das Erschrecken der Frau, ihr Unsicherwerden, ihr starkes Abweichen nach links und letztlich auch ihren Tod herbeigeführt. Es lag keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, wenn Frau [REDACTED] in dieser Lage über den Zwischenraum von 1,35 m hinaus nach links abgewichen ist. Unter den durch das Verhalten des Angeklagten geschaffenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diesen Zwischenraum vorliegend als unzulänglich bezeichnet.

Der Schuldvorwurf des angefochtenen Urteils hat daher der rechtlichen Nachprüfung standgehalten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten auch noch zum Vorwurf gereicht werden könnte, dass er einen unpassenden Überholungsversuch eingeleitet hatte.

Der Strafausspruch lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Ausübung tatrichterlichen Ermessens den Angeklagten als hochgradig leichtfertigen und rücksichtslosen Fahrer bezeichnet hat. Im Übrigen bietet das angefochtene Urteil zu dem von der Revision gewünschten Vergleich mit der angeblich sonst milderen Rechtsprechung des Landgerichts [REDACTED] in Verkehrsunfallsachen keine ausreichende Grundlage.

Die Revision des Angeklagten kann sonach keinen Erfolg haben.

JustizangestellterGroß
KrummeDr. Augustin