Revision: Wegfall tateinheitlicher Beihilfe zur Brandstiftung bei einem Gebäude
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 94/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Inbrandsetzung eines einzigen Gebäudes, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt, ist § 308 StGB nicht anzuwenden.
Eine Verurteilung wegen tateinheitlicher einfacher Brandstiftung neben einer Tat nach § 306 Nr. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich die Beeinträchtigung bzw. Inbrandsetzung eines weiteren, anders geschützten Objekts beabsichtigt ist.
Die Feststellung von tateinheitlicher Beihilfe zu mehreren Brandstiftungsqualifikationen setzt tatbestandliche Voraussetzungen für jedes der in Betracht kommenden Branddelikte voraus; fehlen diese, sind entsprechende Verurteilungen zu unterlassen.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch Wegfall einer zusätzlichen Verurteilung wirkt sich auf die Einzelstrafbemessung nicht aus, wenn sich der Schuldumfang der verbleibenden Verurteilungen nicht verändert.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 94/88 in der Strafsache gegen
1. ███ Horst Erich, geboren am ███ 1942 in ███,
2. ████ Gernot, geboren am █████ 1953,
wegen Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1987, soweit es diese Angeklagten und den Mitangeklagten ██████ betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung der drei Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Brandstiftung (Abschnitt III, 2 der Urteilsgründe) entfällt.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███████ und ████████ werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wegen der Inbrandsetzung der Dachgeschosswohnung in dem Wohnhaus █████████████ am 22. November 1985 (Abschnitt III, 2 der Urteilsgründe – UA 75, 87) durften die Angeklagten ███, ████ und ██████ nur wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug verurteilt werden.
Da nur ein Gebäude in Brand gesetzt werden sollte, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllte, war daneben – entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 135, 136, 138) – für eine Anwendung des § 308 StGB kein Raum.
Eine Verurteilung wegen tateinheitlicher (einfacher) Brandstiftung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Feuer außerdem noch auf ein weiteres Gebäude, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht erfüllte, hätte übergreifen sollen (BGH StV 1984, 246); das war hier nicht der Fall.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf die Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat hat die Änderung angesichts des unverändert gebliebenen Schuldumfangs keine Auswirkungen.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |