Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 947/51
Datum
13.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagtelegte Revision gegen das Urteil wegen zweifacher Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) ein. Streitpunkt war insbesondere seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Der BGH prüft die tatrichterlichen Feststellungen und verwirft die Revision, weil das Landgericht seelische Anomalität geprüft und keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt hat. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Revision nach allgemeiner Sachrüge verwerfen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite die Verurteilung tragen.

2

Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) genügen konkrete Feststellungen, dass der Täter in geschlechtlicher Erregung sexuelle Handlungen an Kindern vornimmt und deren Alter kennt.

3

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB ist ausreichend, dass das Tatgericht die Frage seelischer Anormalität behandelt und feststellt, dass die Geisteskräfte nicht erheblich beeinträchtigt sind.

4

Allein eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten oder die Feststellung, dass der Täter den Kindern geistig überlegen bleibt, begründen nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 31. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef S. ███ aus ███, geboren am ██████ 1900 in ████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████, Bundesanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 31. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt: Der Angeklagte drückte in geschlechtlicher Erregung Karl ████ (8 Jahre) und Edith ███ (4 Jahre) gegen seinen Geschlechtsteil, schenkte den Kindern Geld und wiederholte sein Treiben an einem der folgenden Tage: Edith fasste er einmal auch durch den Schlüpfer in die Leiste, während er auf dem Bett und das Kind auf ihm lag. Der Angeklagte kannte das Alter der Kinder.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung des Urteils durch den Senat hat aber ergeben, dass die tatrichterlichen Feststellungen zur äußeren wie zur inneren Tatseite die Verurteilung tragen.

Der Angeklagte, der als Kind wegen englischer Krankheit ein Jahr später als üblich in die Schule eintrat, ist „etwas beschränkt“. Wenn dieser Umstand auch dem Tatrichter hätte Anlass geben sollen, sich eingehender mit der Einsichtsfähigkeit und dem Willensvermögen des Angeklagten im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB auseinanderzusetzen, so lässt das Urteil doch ausreichend erkennen, dass die Strafkammer die Frage seelischer Anormalität geprüft und dahin entschieden hat, dass die Geisteskräfte des Beschwerdeführers nicht erheblich beeinträchtigt sind. Dagegen spricht nicht die Feststellung, dass der Angeklagte den beiden Kindern geistig überlegen blieb.

EngelsKrummeHille
GrosDr. Augustin