BGH: Eingehungs- und Stundungsbetrug bei Zahlungsunfähigkeit; Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 94/56
- Datum
- 22.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Bestellung auf Kredit bzw. durch Wechselhingabe ein bestimmtes Zahlungsziel zusagt, täuscht konkludent über Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit, wenn er ernsthaft nicht leisten will oder seine Verhältnisse die Zahlung bei Fälligkeit nicht zulassen.
Eine Aufklärungspflicht über zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung erkannte Zahlungsunfähigkeit kann sich aus Treu und Glauben ergeben, wenn die Umstände für die Entschließung des Vertragspartners zur Leistung erkennbar wesentlich sind.
Beim Eingehungsbetrug kann der Vermögensschaden bereits im Abschluss eines Kreditgeschäfts liegen, wenn die Gegenforderung wegen fehlender Erfüllungsgewähr von vornherein nahezu wertlos ist; die spätere Warenhingabe kann den Schaden lediglich vertiefen.
Für Betrug durch Erschleichen einer Stundung (oder Vollstreckungsaufschub) bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass die Stundung die Befriedigungsaussichten des Gläubigers verschlechtert oder sonst einen dem erstrebten Vorteil entsprechenden Vermögensnachteil bewirkt.
Für versuchten Stundungsbetrug sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter nach seiner Vorstellung mit einer Vermögensschädigung rechnete; bloße allgemeine Erwartungen genügen nicht, wenn nach Lage der Dinge eine Befriedigung ohnehin fernliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. Oktober 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen 1. die Damenschneiderin Srna HC aus B_____, geboren am 20. Januar 1909, 2. den Drogisten Hubert VC aus D_____, geboren am 20. Januar 1946, wegen Betrugs u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1956
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin in den Fällen H & Co. (Nr. 2, 5 und 12 des angefochtenen Urteils) verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen in den Fällen H & Co., Pest. de liegenden Nr. 10 und 12, im Übrigen ohne Feststellungen.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte HC war Inhaberin eines führenden Modesalons in Bielefeld. Neben ihrer Schneiderwerkstatt betrieb sie seit dem Frühjahr 1950 ein Ladengeschäft in der Hauptstraße 2C. Im Herbst desselben Jahres eröffnete sie ███ ein gleiches Geschäft in der Wandhalle des ███ und mietete im Mai 1952 in derselben Stadt einen weiteren Laden █████. ██████████████ Durch ihre Unternehmungen wurde ihr ohnehin geringes Betriebskapital aufgezehrt. Schon Ende Dezember 1951 war sie überschuldet und zahlungsunfähig. Am 1. März 1952 verkaufte sie das Ladengeschäft in ███ und verwandte den Erlös von 15.000 DM zur Deckung dringendster Verpflichtungen. Sie konnte den Zusammenbruch aber nicht mehr aufhalten und hielt ihren Geschäftsbetrieb nur noch dadurch aufrecht, dass sie sich Waren und Kredit durch Betrügereien verschaffte. Von Juli 1951 bis Anfang des Jahres 1953 war der Mitangeklagte an mehreren Tagen der Woche bei ihr beschäftigt. Er führte die Handelsbücher und wurde infolge der ständigen wirtschaftlichen Verschlechterung des Unternehmens in steigendem Maße zu Verhandlungen mit den Gläubigern, Vollstreckungsbeamten und dem Vollstreckungsgericht herangezogen; er erledigte auch den Schriftverkehr. Mit ihm beantragte die Angeklagte Ende November 1952 das gerichtliche Vergleichsverfahren, das zwar am 10. Januar 1953 eröffnet, aber am 11. Februar 1953 wieder eingestellt wurde; anschließend wurde der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet.
Frau ██ ist in 15 Fällen, wegen eines fortgesetzten versuchten Betrugs, wegen betrügerischen Bankrotts gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und wegen Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 241 KO unter Einbeziehung der durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Januar 1954 erkannten Strafen von zweimal sechs Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, während VC wegen zum Teil fortgesetzt begangener Beihilfe zum vollendeten Betrug in vier Fällen, wegen zum Teil fortgesetzt begangener Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen, wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 95 Nr. 2 BörsG und in weiterer Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, schließlich wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis erhielt. Beide Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihre Rechtsmittel können nur zum Teil Erfolg haben.
I. Straftaten der Beschwerdeführerin HC
1. Kreditbetrug durch Bestellungen von Sachen
Seit Mitte Mai 1952 war Frau HC auf Grund der von dem Steuerberater zu diesem Zeitpunkt fertiggestellten Bilanzen für die Jahre 1950 und 1951 über den Umfang ihrer Schulden und den Schwund ihres Kapitals nicht mehr im Zweifel. Sie wusste, dass ihre geschäftliche Lage hoffnungslos war und die Gläubiger durch die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten nur geschädigt werden konnten, weil sie ihr Geld in absehbarer Zeit überhaupt nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig bekommen würden. Sie glaubte selbst nicht mehr daran, dass sie die Schwierigkeiten durch ihre Tüchtigkeit als Schneiderin meistern werde. Ihr Umsatz war vernichtend zurückgegangen. Ihre Wohnungs- und Werkstatteinrichtung nebst Warenlager sowie ihre sonstigen Vermögenswerte waren restlos gepfändet oder Gläubigern zur Sicherung übereignet. Vom 10. Dezember 1951 ab wurden nur noch Anschlusspfändungen vorgenommen. Selbst die Löhne konnten seit Januar 1952 nicht mehr pünktlich gezahlt werden. VC hatte seiner Arbeitgeberin schon im November 1951 dringend geraten, das gerichtliche Vergleichsverfahren zu beantragen, und sich mit ihr überworfen, weil sie dieses Ansinnen entrüstet von sich wies. Der Erlös des Ladengeschäfts und ein von dem Pflichtling ██ erhaltenes Darlehen von 5.000 DM fielen gegenüber den kurzfristigen Verbindlichkeiten von rund 50.000 DM nicht ins Gewicht. Sie reichten nicht einmal aus, um zu verhindern, dass im März und April weitere Anschlusspfändungen vorgenommen wurden und im April schon wieder Wechsel über 1.658 DM zu Protest gingen. Auch die Rückgabe ungedeckter Schecks und Wechsel setzte im April wieder in verstärktem Maße ein.
In dieser Lage nahm die Angeklagte in der Zeit vom 17. März bis Ende Mai 1952 von der Firma Helmut Ha früher bestellte Waren für rund 500 DM entgegen, ohne diese bezahlen zu können. Außerdem gab sie ihr im Juni 1952 neue Bestellungen im Werte von 6.100 DM auf. Auch bei anderen Lieferanten (den Firmen MCD, BC Deitienhutfabrik, Kleiderfabrik HuCO, ca & I, FC & Co.) bestellte sie vor Ende März bis Oktober 1952 Waren für mehr als 25.000 DM mit dem üblichen Zahlungsziel von 30 oder 45 Tagen. Sie wurden auch zum größten Teil geliefert, aber nicht bezahlt. Von dem Tischlermeister ██ ließ sie im Mai 1952 ihre Ladeneinrichtung in ███ für 330 DM aufarbeiten und versprach sofortige Zahlung. Kurz darauf bestellte sie bei ihm zwei Tresen zum Preise von 1.100 DM, für die er Glas im Werte von 220 DM beschaffte. Die Firma Gardinen-P@ lieferte im August 1952 Gardinen für den Modesalon in ███ zum Preise von rund 770 DM. Auch diese beiden Gläubiger wurden um ihr Geld gebracht. Durch ihr selbstbewusstes Auftreten verbarg die Angeklagte ihre Zahlungsunfähigkeit und ihren mangelnden Zahlungswillen. Bei mehreren Lieferanten machte sie unwahre Angaben über die Rentabilität ihres Unternehmens oder sie zeigte ihr reich ausgestattetes Warenlager, ohne auf die bestehenden Eigentumsvorbehalte und Pfändungen hinzuweisen. Vielfach versprach sie kurzfristige Zahlung oder baldige Ratenzahlungen. Auch gab sie den Gläubigern Wechselakzepte mit längeren Fälligkeitsdaten, die sie später nicht einlöste, und entschuldigte ihre Säumnis mit unwahren Angaben über Erkrankungen und vorübergehende geschäftliche Schwierigkeiten, um weitere Lieferungen zu erhalten, was ihr auch zum Teil gelang.
Mit Recht hat das Landgericht hier schon in der Bestellung von Waren auf Kredit mit einem bestimmten Zahlungsziel und in der Wechselhingabe ebenso wie in dem ausdrücklichen oder den Umständen zu entnehmenden Versprechen sofortiger Barzahlung nach Leistung der übernommenen Arbeiten Betrugshandlungen gesehen, weil die Angeklagte mit den Zahlungszusagen ganz abgesehen von ihren sonstigen Vorspiegelungen bewusst wahrheitswidrig behauptet habe, sie sei ernstlich gewillt, den Vertrag zu erfüllen, und ihre gegenwärtigen Verhältnisse stünden der Zahlung ihrer Schuld bei Fälligkeit nicht entgegen (vgl. L-M, Nr. 33 zu § 263 Anm. 1; BGH StR 603/54 vom 7. Juli 1955).
Ein weiteres betrügerisches Verhalten ist darin zu erblicken, dass die Angeklagte die früher bestellten Warenlieferungen der Firma Ha entgegennahm, ohne diese über ihre Zahlungsunfähigkeit aufzuklären, obwohl sie hiervon inzwischen sichere Kenntnis erlangt hatte; denn auf Grund des Kaufvertrages war sie nach Treu und Glauben verpflichtet, die Gläubigerin über alle Umstände aufzuklären, die für ihre Entschließung zur Auslieferung der Waren erkennbar von Bedeutung waren (BGHSt 6, 198).
Dies gilt hier umso mehr, als sie den Vertreter der Gläubigerin schon beim Vertragsschluss durch ihr selbstbewusstes Auftreten und unwahre großsprecherische Angaben über ihr Geschäft hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit in Irrtum versetzt hat.
Das Urteil weist darauf hin, dass das Vermögen der Gläubiger durch den Vertragsschluss als solchen geschädigt wurde, weil diese sich durch Lieferung von Waren auf Kredit verpflichteten, während die Angeklagte nicht die Gewähr für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten bot, die Gegenforderungen also von vornherein nahezu wertlos waren. Beim „Eingehungsbetrug“ kann übrigens unter Umständen eine Vermögensgefährdung schon darin gefunden werden, dass der Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner tritt, der von vornherein darauf ausgeht, ihn unter Ausnutzung eines durch den Vertragsschluss erregten Irrtums um die versprochene Gegenleistung zu bringen (BGH NJW 1953, 836 Nr. 1). In der Aushändigung der Waren selbst hat das Landgericht folgerichtig nur eine Vertiefung des durch den Vertragsschluss eingetretenen Vermögensschadens gefunden, während es wiederholte Warenbestellungen, Wechselhingaben und Zahlungszusagen, die dazu dienen sollten, die Gläubiger zu weiteren Lieferungen zu bestimmen, als Einzelakte eines fortgesetzten Betrugs (oder versuchten Betrugs) gewertet hat.
Im Fall der Firma H & Co. hat die Strafkammer allerdings einer im Wesentlichen gleichen Sachlage nur eine straflose Nachtat angenommen. Dadurch ist die Angeklagte indes nicht beschwert.
Die Angriffe des in einigen Fällen wegen Beihilfe zum Betrug bestraften Beschwerdeführers VC gegen die Verurteilung der Frau HC richten sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen. Die hoffnungslos zerrütteten geschäftlichen Verhältnisse der Angeklagten HC hat das Landgericht für die Zeit von Dezember 1951 ab mit eingehender tatsächlicher Begründung festgestellt. Wenn die Angeklagte auch später noch den einen oder anderen Gläubiger aus ihren Geschäftseinnahmen teilweise befriedigte, besonders wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bevorstanden, so wusste sie angesichts der großen Zahl der sie bedrängenden Gläubiger doch, dass ein weiteres Schuldenmachen nur den Gläubigern eine Schädigung zur Folge haben konnte. Den Offenbarungseid hat sie allerdings erst nach der Konkurseröffnung geleistet. Dies beruht aber ersichtlich darauf, dass sie es verstand, ihre Gläubiger so lange hinzuhalten. Die Pfändung in dem Verkaufsladen in der Wandelhalle unterblieb, weil sich dort keine Ware befand.
Mögen die Lieferanten auch von Zahlungsschwierigkeiten ihrer Schuldnerin gewusst haben, so schließt das doch nicht aus, dass sie sich durch ihre Versprechungen und sonstigen unwahren Erklärungen über Ursache und Dauer ihrer Schwierigkeiten täuschen ließen.
Der von dem Beschwerdeführer VC bezweifelte ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Vermögensverfügung der Kleiderfabrik HuCO ist ausdrücklich festgestellt. Die von der Firma erteilte Auskunft über die geringe Kreditfähigkeit der Firma HC war nur für die Beschränkung des Kredits auf 600 DM maßgebend. Zur Aushändigung der Mäntel und Kostüme wurde die Gläubigerin dagegen durch das im Einvernehmen mit Frau HC abgegebene Versprechen des Beschwerdeführers bestimmt, die Waren innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Die Einladung, der Geschäftsöffnung in ███ beizuwohnen und die restlichen Mäntel mitzubringen, nötigte nicht zu der Annahme, dass hierdurch „jede Unklarheit und Irreführung ausgeschlossen“ werden sollte.
Auf die Täterschaft der Angeklagten ██, die bei den Vertragsverhandlungen mit der Firma █████ nicht persönlich zugegen war, hat der Tatrichter ersichtlich daraus geschlossen, dass sie angesichts ihrer zerrütteten Vermögensverhältnisse (Ende Mai 1952) ihren Buchhalter und geschäftlichen Berater damit beauftragte, Lieferanten aufzusuchen und Mäntel und Kostüme für die Eröffnung des neuen Geschäfts zu beschaffen, und weil sie im Allgemeinen darauf ausging, an den Besitz von Waren zu kommen, auf die sie keinen Anspruch hatte. Diese Beweisannahmen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
2. Stundungsbetrug
Mehrere Warenlieferanten, mit denen sie schon längere Zeit in Geschäftsverbindung stand, bestimmte Frau HC in der Zeit von Mai bis November 1952 durch Wechselhingaben und unwahre Angaben über ihre geschäftliche Lage dazu, ihr Stundungen zu gewähren und von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Sie konnten später keine volle Befriedigung finden. In zwei Fällen begegnen die Urteilsfeststellungen über eine Vermögensbeschädigung der Gläubiger zu bedenkenden rechtlichen Bedenken.
a) Die Kleiderfabrik Friedrich & Co. in L. lieferte bei der Angeklagten im Januar 1952 wegen einer Forderung von rund 1.800 DM Pfändungen. Nach Einstellung der Zwangsvollstreckung zahlte die Angeklagte 500 DM. Als die Gläubigerin wegen der Restforderung Versteigerungstermin auf den 19. Juli 1952 anberaumen ließ, bat die Angeklagte durch einen Beauftragten um Aufhebung dieses Termins gegen Hingabe von drei Wechseln. Die Gläubigerin erklärte sich damit einverstanden, weil die Angeklagte die Einlösung der Papiere bestimmt zusicherte. Die Wechsel gingen indes zu Protest. Vor dem neuen Versteigerungstermin erreichte VC im Auftrag der Angeklagten einen weiteren Aufschub für 8 Tage, indem er mit Wissen und Willen der Angeklagten die Erfüllung der Restforderung bis zum 23. November 1952 bestimmt zusagte. Auch dieses Versprechen wurde nicht gehalten. Die Angeklagte wusste schon vor beiden Versteigerungsterminen, dass ihre zerrütteten Vermögensverhältnisse keine Zahlungszusagen für einen bestimmten Zeitpunkt mehr gestatteten.
Das Landgericht hat in dem ersten Vorgang einen vollendeten Betrug, in dem zweiten nur einen Betrugsversuch gesehen und die Angeklagte wegen eines einheitlichen fortgesetzten Betrugs verurteilt. Ohne Rechtsirrtum hat es ihr Verhalten als vorsätzliche Täuschungshandlungen gewürdigt. Ob die dadurch erreichten Stundungen eine Vermögensschädigung bewirkt haben, ließ sich jedoch nicht feststellen, weil die Anschlusspfändung der Gläubigerin möglicherweise nicht einmal zu einer teilweisen Befriedigung geführt hatte. Der Hinweis der Strafkammer, die Gläubigerin sei aber durch die Zahlung der Diskontspesen von 23,90 DM geschädigt, kann die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs schon deshalb nicht rechtfertigen, weil dieser Schaden nicht dem mit der Täuschungshandlung erstrebten Vermögensvorteil entspricht (BGHSt 6, 115).
Die Annahme eines versuchten Betrugs findet in den bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite ebenfalls keine ausreichende Stütze. Das Urteil erwähnt nämlich nur beiläufig, dass die Angeklagte ebenso wie VC einen Vermögensschaden „erwartet“ habe; sie soll damit gerechnet haben, dass die Gläubigerin bei Durchführung der Versteigerung etwas erhalten hätte. In diesem Zusammenhang hätte es jedoch näherer Darlegungen darüber bedurft, ob und aus welchen Gründen die Angeklagte angenommen hat, dass der Versteigerungserlös infolge der Aufhebung des ersten Versteigerungstermins und der Aufschiebung des späteren Termins um eine Woche geringer sein würde, als wenn die Vollstreckung sofort durchgeführt worden wäre.
b) Der Firma Erich S. schuldete die Angeklagte für Waren, die sie im Juni 1951 erhalten hatte, rund 1.240 DM. Die Gläubigerin ließ sich zur Rücknahme eines Zahlungsbefehls gegen Hingabe von Wechseln bewegen. Als ein im Mai 1952 fälliger Wechsel über 400 DM zu Protest ging, entschuldigte VC dies im Einvernehmen mit Frau HC wahrheitswidrig mit einem Schreiben vom 21. Mai 1952, in dem er auf einen längeren Krankenhausaufenthalt der Firmeninhaberin zurückführte. Er fügte einen Scheck bei und erklärte, dass sie „zu 100 % gesichert“ sei. Da der Scheck mangels Deckung zurückkam, erwirkte die Gläubigerin Vollstreckungstitel für ihre Forderungen und betrieb die Zwangsvollstreckung, die am 29. Juli 1952 vollzogen wurde.
VC erreichte im Auftrag der Angeklagten einen Einstellungsbeschluss, der erst nach etwa 8 Wochen wieder aufgehoben wurde. Die Gläubigerin fand keine Befriedigung.
In allen diesen Schreiben hat das Landgericht nur einen versuchten Betrug der Angeklagten erblickt, weil eine Schädigung der Gläubigerin durch eine Zwangsversteigerung Ende Mai 1952 möglicherweise nicht mehr zum Erfolg geführt hätte, nachdem schon Ende 1951 das gesamte Vermögen der Schuldnerin gepfändet war. Die Täuschung des Vollstreckungsrichters hat es auch nicht als ursächlich für den Einstellungsbeschluss angesehen.
Der innere Tatbestand des versuchten Betrugs ist hier insoweit nicht nachgewiesen, als den Urteilsfeststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die Angeklagte sich einer Schädigung der Gläubigerin bewusst war. Zwar hat die Strafkammer – ohne nähere Begründung – die Absicht der Angeklagten festgestellt, „durch täuschende Angaben zu dem erstrebten rechtswidrigen Erfolg zu gelangen, der nach ihrer Vorstellung bei ihrer katastrophalen Vermögenslage eine Schädigung der Firma“ beinhaltete. Es ist jedoch nicht eindeutig ausgesprochen, ob die Angeklagte geglaubt hat, dass die Gläubigerin ohne die Stundung ihrer Forderung oder ohne Einstellung der Vollstreckung noch zu ihrem Gelde kommen konnte. Da seit Ende 1951 nur noch Anschlusspfändungen möglich waren und diese den Gläubigern durchweg keine Befriedigung mehr verschaffen konnten, hätte das Bewusstsein der Vermögensbeschädigung näherer Erörterungen bedurft.
c) Die Firma Modellstoff GmbH Jean GC, bei der die Angeklagte schon am 12. Dezember 1951 Schulden in Höhe von 10.000 DM hatte und die ihr im April und Mai 1952 weitere Waren im Werte von fast 8.000 DM lieferte, täuschte die Angeklagte am 12. August 1952 über den Stand ihres Unternehmens, indem sie unter Vorlage ihres noch nicht nachgetragenen Vormerkkalenders bewusst wahrheitswidrig erklärte, dass im November und Dezember 1952 keine fälligen Wechsel zu begleichen seien.
Die Gläubigerin nahm deshalb an, sie habe ███ ███████ erwerbenswerte Forderungen gegen die Firma und verzichtete auf Rücknahme ihrer damals noch in ████████ Umfang vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und begnügte sich mit Wechseln, von denen nicht ein einziger eingelöst wurde. Sie erlitt nach Rücknahme der restlichen Eigentumsware einen Verlust von fast 16.000 DM, während sie im August 1952 weit mehr Eigentumsware hätte zurücknehmen können. Die Angeklagte war sich dieser Schädigung bewusst. Damit sind die Merkmale des vollendeten Betrugs ausreichend dargetan. Wenn das Urteil daneben auch die Schädigung durch die nicht unerheblichen Wechselunkosten erwähnt, so wird der Schuldspruch dadurch, wie die Ausführungen unter I 2 b zeigen, ersichtlich nicht berührt. Auf die Strafzumessung kann er sich nicht ausgewirkt haben, weil es nicht unzulässig ist, bei der Strafzumessung auch die vom Verletzten erlittenen mittelbaren Nachteile der Straftat zu berücksichtigen.
Der Schuldspruch hat hier nur in den Fällen H & Co., ███ und GC (Nr. 2, 5 und 12) aufzuheben sowie im Übrigen ist die Revision dieser Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II. Straftaten des Beschwerdeführers VC
VC ist wegen Teilnahme an den Straftaten seiner Arbeitgeberin █████████████ ███████████ verurteilt worden, und zwar wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug gegenüber den Gläubigern Firma HuCO, EC und Firma Schm____ (Nr. 9, 18, 19), zum versuchten Betrug gegenüber den Gläubigern Firma H & Co., BC & LO sowie GC (Nr. 2, 10 und 12), zum betrügerischen Bankrott (Nr. 14), zur Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 95 Nr. 2 BörsG und mit fortgesetztem Betrug gegenüber den Pfandleihern (Nr. 22) sowie wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung (Nr. 20).
Die gegenüber der Firma Schm____ begangenen Straftaten sind durch das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Januar 1954 (10 KMs 2/53) rechtskräftig abgeurteilt. VC erhielt durch dasselbe Urteil wegen Beihilfe zu diesen strafbaren Handlungen eine Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten. Auf seine Revision hin wurde das gegen ihn gerichtete Verfahren von dem erkennenden Senat durch Beschluss vom August 1954 gemäß § 3 Abs. 1 StFG 1954 eingestellt. In Hinblick auf die weiteren, dem Senat bei Erlass des Einstellungsbeschlusses noch nicht bekannten Straftaten des Beschwerdeführers wurde das Verfahren sodann gegen ihn in vollem Umfang wieder aufgenommen. Das war gemäß § 16 Abs. 3 StFG 1954 zulässig, weil „neue Tatsachen“ im Sinne dieser Vorschrift auch andere dem einstellenden Gericht nicht bekannt gewesene strafbare Handlungen sind, die bei gemeinsamer Aburteilung mit den damals bekannten Straftaten zu einer die Straffreiheitsgrenze übersteigenden Gesamtstrafe führen (BGHSt 3, 153 [14]).
1. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Gehilfentätigkeit allgemein angreift, richtet sich sein Vorbringen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt. Das ist unzulässig.
VC war zwar nur tageweise im Geschäft der Angeklagten HC beschäftigt. Er führte ihr aber nicht nur die Handelsbücher und übernahm den Schriftverkehr und die schwierigen Verhandlungen mit den drängenden Gläubigern und Vollstreckungsorganen, sondern er war auch ihr geschäftlicher Berater und in ihre Geldbeschaffungspläne vollständig eingeweiht; denn da er mit den Gläubigern zu verhandeln hatte, musste er auch über die zu erwartenden Geldeingänge unterrichtet sein. Schon als Buchhalter konnte ihm das Ansteigen der Verbindlichkeiten, der Wechselprolongationen, der Rückgabe ungedeckter Schecks und Wechsel, der Nichteinlösung der Wechsel und der Wechselproteste, die schon von September 1951 ab einsetzten, nicht entgehen. Ihm waren die zahlreichen Pfändungen bekannt, die vom 10. Dezember 1951 ab nur noch anschlussweise vorgenommen werden konnten, weil bereits alle Vermögensstücke gepfändet oder zur Sicherung übereignet waren. Ihm konnte auch nicht unbekannt bleiben, dass die Löhne von Januar 1952 ab nicht mehr pünktlich gezahlt wurden. Die ihm nach alledem keineswegs verborgen gebliebene verfehlte Lage seiner Arbeitgeberin trieb ihn dazu, ihr schon in den letzten Monaten des Jahres 1951 zusammen mit dem Obergerichtsvollzieher ██ zur Einleitung eines Vergleichsverfahrens zu raten. ██ sie dieses Ansinnen entrüstet zurückwies, kam es zu heftigen Auseinandersetzungen, die dazu führten, dass er sich mit Frau HC überwarf und dem Geschäft 14 Tage fernblieb. Er wandte sich nunmehr ratsuchend an den sehr angesehenen Bücherrevisor WC, der ihm erklärte, es komme nur noch die Anmeldung des Konkurses in Betracht, für ein Vergleichsverfahren sei kein Raum mehr, weil alles gepfändet und verpfändet sei. Aus diesen Vorgängen hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar geschlossen, dass auch VC „allerspätestens Mitte März 1952 über die ███████████████ Lage seiner Arbeitgeberin vollständig unterrichtet war“. ████████████ Zweifel sind auf jeden Fall durch die Rücksprache mit ███ beseitigt worden, die spätestens in den ersten Wochen 1952 stattfand. Ihm war mithin ebenso wie Frau HC bekannt, dass die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten die Gläubiger nur schädigen würde, weil sie entweder in absehbarer Zeit überhaupt nicht zu ihrem Gelde kommen würden oder jedenfalls die versprochenen Zahlungen nicht rechtzeitig erfüllen könnten.
Unter diesen Umständen machte sich VC wissentlich der Beihilfe zu den Betrugsvergehen seiner Arbeitgeberin schuldig, wenn er, wie das Urteil in Einzelnen darlegt, in ihrem Auftrag mit ihren Gläubigern und den Vollstreckungsbehörden verhandelte und dabei Zahlungszusagen machte, Wechsel mit bestimmten Fälligkeitsterminen übergab oder unrichtige Auskünfte über die Geschäftsbeziehungen und den Stand des Unternehmens erteilte, um Darlehen und Warenlieferungen auf Kredit sowie Stundungen und die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen zu erreichen.
a) Soweit jedoch die Verurteilung der Angeklagten HC wegen Betrugs und versuchten Betrugs als Haupttäterin aufgehoben werden muss, nämlich in den Fällen H & Co. sowie ███ (Nr. 2 und 12), entfällt ohne weiteres auch der Schuldspruch wegen Beihilfe hierzu gegenüber VC. Insoweit muss die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
b) Auch im Fall ███ ██ (Nr. 10) wird die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum versuchten Betrug nicht von den Feststellungen getragen.
VC hat hier nur bei dem Abschluss des Vergleichs im ██ Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hamburg vom 11. November 1952 mitgewirkt, durch den er seine Arbeitgeberin mit ihrem Einverständnis zu Ratenzahlungen von monatlich 300 DM und zur Einlösung der beiden noch laufenden Wechsel über je 400 DM an 15. und 25. November 1952 verpflichtete. Er erreichte den Abschluss dieses Vergleichs nur dadurch, dass er die Gläubigerin über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen seiner Arbeitgeberin täuschte, indem er die Frage, ob bei der Firma bereits Wechselproteste, Pfändungen oder Klagen vorgekommen seien, der Wahrheit zuwider verneinte. Da die beiden Wechsel nicht eingelöst und auch sonst keine Zahlungen mehr geleistet wurden, erlitt die Gläubigerin, nachdem sie unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Werte von 1.420,15 DM zurückgenommen hatte, noch einen Schaden von 3.188,90 DM.
In dem Vorgehen der Frau HC bei dem Abschluss des Vergleichs hat das Landgericht eine sog. straflose Nachtat erblickt, weil die Haupttäterin sich schon durch die Warenbestellungen des Betrugs schuldig gemacht habe und ihr weiteres, als versuchter Betrug zu wertendes Verhalten nur der Vertiefung des eingetretenen Schadens gedient habe, somit durch die Strafe für die Warenbestellungen mit abgegolten sei. Diese Annahme steht der Verurteilung des Angeklagten VC wegen Beihilfe allerdings nicht entgegen, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat. Denn die mitbestrafte Nachtat verliert dadurch, dass sie nur die Weiterführung eines gegen das geschützte Rechtsgut gerichteten Angriffs bezweckt und deshalb von der Strafe für die Begehung der ersten Tat mit umfasst wird, nicht jede strafrechtliche Bedeutung (RGSt 62, 61). Strafbare Teilnahme an ihr ist mithin möglich.
Die Strafkammer hat jedoch angenommen, dass durch den Vergleich vom 11. November 1952 wahrscheinlich kein weiterer Schaden entstanden ist, weil die Gläubigerin mit einem in diesem Zeitpunkt erwirkten Titel im Wege der Zwangsvollstreckung kaum noch etwas hätte erreichen können. Deshalb hätte es näherer Darlegungen bedurft, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über den Eintritt eines Vermögensschadens durch die von der Gläubigerin bewilligte Stundung gemacht hat. Die allgemeine Bemerkung, „VC habe ebenso wie seine Auftraggeberin damit gerechnet, dass eine von dem Vertreter der Gläubigerin bewilligte Stundung zu einer Vermögensschädigung führen werde“, reicht angesichts der Kahlpfändung des Salonsvermögens nicht aus, um die Strafbarkeit seines Verhaltens zu begründen. Es würde aber genügen, wenn die Gläubigerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Ware zurückzunehmen, als sie später vermochte, und wenn der Beschwerdeführer an eine solche Schädigung gedacht hätte.
c) Gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug gegenüber der Kleiderfabrik HuCO und den Darlehensgebern SP, EC und ECD (Nr. 9, 18 und 19) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die von der Revision im Fall HuCO erhobenen begrenzten Rügen sind bei der Erörterung der Straftat der Haupttäterin (unter I 1) behandelt und können keinen Erfolg haben.
d) Die Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO durch Beiseiteschaffen des Opel-Olympia-PKW (Nr. 14) ist nach der äußeren und inneren Tatseite ebenfalls rechtsirrtumsfrei begründet. Die unbegründeten Revisionsrügen des Beschwerdeführers sind unter I 4 erörtert.
e) Auch der Vorwurf der Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO (Nr. 20) ist rechtsbedenkenfrei nachgewiesen.
VC hat Frau ████ die zunächst nicht auf seinen Vorschlag eingehen wollte, durch Überredung dazu gebracht, ihm die Nähmaschine zu überlassen. Er wusste, dass diese im Geschäftsbetrieb nicht gebraucht wurde; sonst hätte er nicht bloß den Nähmaschinenkopf nach ██ mitgenommen und ihn auch nicht in seine eigene Wohnung verbracht. Er wusste auch, dass er vor den übrigen Gläubigern begünstigt wurde, denn es war ihm klar, dass diese niemals eine Befriedigung finden würden. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch, wie unter I 5 dargelegt ist.
2) Seine Verurteilung wegen Beihilfe zu den rechtskräftig abgeurteilten Straftaten der Frau HC gegenüber der Firma Schm____ und den Pfandleihern (Nr. 22) hat der Beschwerdeführer nicht angegriffen. Sie lässt auch keinen zu seinem Nachteil ausschlagenden Rechtsfehler erkennen.
VC hat nach den Urteilsfeststellungen seine Arbeitgeberin erst auf den Gedanken gebracht, die ihr von der Firma Schm____ als Kommissionsware unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Pelze zu verpfänden, weil sie dringend Geld zur Abwendung einer Versteigerung brauchte. Er selbst versetzte diese Pelze unter seinem eigenen Namen in Leihhäusern in ███ und erklärte dort schriftlich, dass die Ware sein unbeschränktes Eigentum sei und er ohne Vorbehalt über sie verfügen könne. Rechtsirrtumsfrei hat der Tatrichter dieses Vorgehen als Beihilfe zu der von Frau HC begangenen fortgesetzten Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 95 Nr. 2 BörsG und mit fortgesetztem Betrug gegenüber den Pfandleihern bewertet.
Als Frau Schm____ durch die Verpfändungen der Frau HC beunruhigt, eine Kontrolle des Pelzlagers vornahm, den Fehlbestand feststellte und Sicherheit verlangte, beruhigte VC die Gläubigerin durch die Erklärung, er werde dafür sorgen, dass alles in Ordnung gehe und sie über alle Vorkommnisse, die die Mäntel beträfen, laufend unterrichtet werde. Dadurch bewog er sie, unter Verschweigen der Verpfändungen von ihrem Vorhaben abzulassen, die noch vorhandenen Pelze wieder mitzunehmen, und er veranlasste sie, den von ihm gefertigten Vertrag vom 29. Oktober 1952 zu unterzeichnen, durch den sie ohne ausreichende Sicherungen zum weiteren Stillhalten verpflichtet wurde.
Am 3. November 1952 bestimmte er die Gläubigerin unter neuen Vertretungen und weiteren unwahren Angaben, wieder 8 Pelze im Verkaufswert von 10.500 DM zuzusenden. Nach diesem Zeitpunkt verpfändete er bis zum 14. November 1952 abermals Pelze. Diese Vorgänge hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei als Beihilfe zu einem selbständigen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Firma Schm____ gewürdigt.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Versagung mildernder Umstände bei den Vergehenstatbeständen ist rechtsirrtumsfrei begründet. Von den Strafmilderungsmöglichkeiten der §§ 49 Abs. 2 und 44 StGB hat die Strafkammer in den Fällen ████ und ██ gegenüber dem Angeklagten VC zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht, indem sie die bei diesen Straftaten zutage getretene, besonders große verbrecherische Energie des Beschwerdeführers berücksichtigte. Entscheidend war für sie ersichtlich die Erwägung, dass VC eine sehr erhebliche Mitschuld an dem Schaden trifft, den die Gläubiger erlitten haben, und dass in einzelnen Fällen seine Mitwirkung sogar ausschlaggebend war. Unterstützend durfte der Strafrichter auch die Persönlichkeit des Angeklagten verwerten, über die er sich auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks ein selbständiges Urteil bilden konnte.
Da indes im Hinblick auf die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen H & Co., BC & ██ sowie EC die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die in der neuen Verhandlung zu bildende Gesamtstrafe die Grenze des § 3 Abs. 1 StFG 1954 nicht überschreiten wird, muss das Urteil gegenüber VC auch im Übrigen insoweit allerdings ohne die zugrunde liegenden Feststellungen (BGHSt 4, 284) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
| Krumme | Dr. Augustin | Seibert | |||
| Rotberg | Sater | Dr. |