Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Notzucht (§177 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 944/51
Datum
11.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Notzucht verurteilt worden; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Zentrales Problem sind unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite des § 177 StGB, insbesondere zur Anwendung körperlicher Gewalt und zum Verhalten des Opfers. Das Gericht fordert präzisierende Feststellungen, auch zur Frage des bedingten Vorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung der inneren Tatseite des § 177 StGB sind hinreichend konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob der Täter willentlich mit körperlicher Gewalt gegen den erkennbaren Widerstand des Opfers gehandelt hat.

2

Körperliche Gewalt im Sinne der Nötigung liegt bereits vor, wenn die Einwirkung das Opfer veranlasst, seinen Widerstand nicht voll zu entfalten oder aus Furcht vor Schlimmerem aufzugeben; bloßes Dulden begründet kein Einverständnis.

3

Bei nur schwächlichem oder zurückhaltendem Widerstand hat der Tatrichter Feststellungen zu treffen, die ausschließen, dass der Täter den Widerstand als bloße Ziererei oder als freiwillige Hingabe missverstanden haben konnte.

4

Nötigungsdelikt kann auch vorliegen, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz handelt; es genügt, dass er die Möglichkeit ernstlich in Kauf nimmt, der Widerstand des Opfers könne durch die Gewaltanwendung herbeigeführt worden sein, und dennoch fortfährt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. September 1951

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Erich ████████ aus Duisburg, dort geboren am ████████████ 1923, wegen Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. September 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe

Der Angeklagte lernte die Hausangestellte ██ in einem Tanzlokal kennen. Anschließend versprach er ihr, sie mit seinem Kraftwagen heimzufahren. Er hielt an einer abgelegenen Stelle, küsste dann das rechts neben ihm sitzende Mädchen, drückte es auf den Sitz herunter, von dem es sich erhoben hatte, öffnete „die dem Fahrersitz gegenüberliegende Tür“ und vollzog an der ██████, deren linkes Bein an der Kupplung eingeklemmt war, mit Gewalt den Geschlechtsverkehr.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und das sachliche Recht falsch angewandt.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Der Angeklagte kann seine Revision nicht darauf stützen, dass die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben sei (vgl. BGHSt 1, 39). Auch lässt die Ablehnung des Vertagungsantrages, gegen die sich die Verteidigung unter Berufung auf § 265 Abs. 4 StPO wendet, keinen Ermessensmissbrauch erkennen (RGSt 57, 147, 148), der die Verteidigung in einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt hätte; denn es ist nicht ersichtlich, was jenes unbekannte Mädchen, das der Angeklagte erst nach dem Vorfall mit dem Mädchen an anderer Stelle in seinem Wagen mitgenommen haben will, zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können, selbst wenn es entgegen der Annahme der Strafkammer erreichbar wäre; Hinweise in dieser Richtung gibt weder der Vertagungsantrag noch die schriftliche Rechtfertigung des Rechtsmittels.

Die Sachbeschwerde ist begründet. Zur inneren Tatseite des § 177 StGB entbehrt das Urteil jeder Feststellung. Auch dem Urteilszusammenhang vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den außerehelichen Beischlaf trotz des ihm bewusst gewordenen Widerstandes des Mädchens willentlich mit körperlicher Kraft erzwungen hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich die ██████ mit einer Hand zu wehren „versucht“, als der Angeklagte sie küsste; es gelang ihr jedoch nicht. Um mit seiner Begleiterin geschlechtlich zu verkehren, musste sich der Angeklagte von seinem Sitz aufstemmen, die Zeugin ganz auf beide Sitze herunterdrücken, sich auf die andere Seite zwischen Schalthebel und Handbremse hinüberzwängen, die Wagentür öffnen, seinen Geschlechtsteil freimachen und die Kleidung des Opfers so ordnen, dass sie seinem Vorhaben nicht hinderlich war. Dann erst konnte der Angeklagte mit seinem Vorhaben beginnen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie sich die ██████ während dieser zeitraubenden Vorbereitung bei beschränkter Bewegungsfreiheit innerhalb seines engen Kraftwagens verhalten hat, um den Verkehr zu verhindern und dadurch dem Angeklagten zum Bewusstsein zu bringen, dass sie ihm die Beiwohnung ernstlich nicht gestatten wolle. Die Gründe geben lediglich an, dass sie während dessen sich aus Angst nicht „heftig“ gewehrt und auch nicht geschrien habe; das könnte auf einen schwächlichen Widerstand hindeuten.

Nun genügt es zwar für die Nötigung, dass die körperliche Gewalt das Opfer dazu bewegt, seinen Widerstand nicht voll zu entfalten oder aber aufzugeben, um Schlimmes, z. B. eine

Tötung, von sich abzuwenden (vgl. RG JW 1935, 2734 Nr. 16). In dem bloßen Dulden des Aktes kann kein Einverständnis gefunden werden. Doch wird der Tatrichter bei einer solchen Lage Feststellungen darüber treffen müssen, die es ausschließen, dass der Angeklagte die schwächliche Abwehr irrigerweise als Ziererei einer an sich bereiten Frauenperson oder das Nachlassen ihres Widerstandes irrigerweise als freiwillige Hingabe eines eroberten Mädchens deuten konnte. Wenn also die ██████ etwa den Angeklagten weiterhin ständig gebeten hätte, ihrer zu schonen, geweint oder in einer anderen Form ihren Widerwillen gegen eine Beiwohnung erkennbar zum Ausdruck gebracht haben sollte, so wäre das Bewusstsein der Gewaltanwendung, das die Verurteilung aus § 177 StGB voraussetzt, hinreichend belegt. In dieser Beziehung teilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass das Mädchen nach dem Verkehr das Auto verlassen habe und weinend fortgegangen sei.

Das Landgericht wird neue Feststellungen treffen und dabei bedenken müssen: Der Täter nötigt auch dann mit Gewalt, wenn er nur mit bedingtem Vorsatz handelt, d. h. wenn er damit rechnet, der Widerstand sei möglicherweise ernstlich, das Mädchen dulde den Verkehr vielleicht nur als Folge der angewandten Gewalt, und wenn er trotzdem auf diese Gefahr hin handelt.

GroßDr. Augustin
KrummeDr. Hille