Treffer
BGH Urteil

Revision im Verkehrsstrafrecht: Teilaufhebung wegen verjährter StVZO-Übertretungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 941/51
Datum
20.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung nach einem schweren Verkehrsunfall an; der BGH hob das Urteil insoweit auf, als verjährte Übertretungen der StVZO verurteilt worden waren, und verwies diese Anklagepunkte als erledigt. Die Vorwürfe gegen den Mitangeklagten wurden im Wesentlichen bestätigt. Entscheidungsrelevant waren Kausalität der Ausstattungsmängel/Trunkenheit und die Pflicht des nachfolgenden Fahrers zur Rücksichtnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Verkehrsunfall bemisst sich nach der konkreten kausalen Bedeutung von Ausstattungs‑ oder Gesundheitsmängeln; bloße Feststellungen ohne Verursachungszusammenhang rechtfertigen keine Verurteilung.

2

Der nachfolgende Fahrzeugführer hat die Pflicht, das Verhalten der Vorausfahrenden zu beobachten und sein Überholmanöver so zu gestalten, dass voraussehbare Ausweichbewegungen keine Gefährdung verursachen.

3

Allein das Fahren im Lichtkegel eines nachfolgenden Fahrzeugs begründet nicht automatisch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Vorausfahrenden; die Verkehrslage und die Breite der Fahrbahn sind maßgeblich zu berücksichtigen.

4

Übertretungen nach den Bestimmungen der StVZO sind, wenn sie bei Anklageerhebung bereits verjährt sind, strafrechtlich nicht mehr verwertbar und insoweit mangels Verfolgungsbefugnis freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 17. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Rudolf Tr., geboren am 20. █████ ███████ 1917 in D[REDACTED], ████████

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1952 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Sengel, Bundesrichter Dr. Ule, Landrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 17. August 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben und soweit er wegen der ████████ freigesprochen wurde, die Anklage insoweit verworfen. Die Revision des Angeklagten ███████ wird wegen der Verletzung sachlichen Rechts verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

=== TATBESTAND ===

Der Angeklagte [REDACTED] hatte in der Nacht zum 23. [REDACTED] gegen 2.35 Uhr einen Personenwagen, der etwa 1,95 m breit war, über eine 9,95 m breite Straße in [REDACTED] gefahren, die keinen Rückhalt hatte. Der Angeklagte wollte seine Familie nach Hause bringen. Der Angeklagte [REDACTED] fuhr voran, ging jedoch teilweise auf der linken Fahrbahn. Er hatte den Eindruck, dass alle Personen auf der Straße auf dem Bürgersteig gingen. Das ist bei der Dunkelheit nicht auszuschließen. Der Angeklagte [REDACTED] überholte mit seinem Kombi-Wagen den Angeklagten [REDACTED]. Beide Fahrzeuge stießen mit den vorderen Seiten aneinander. Der Wagen des [REDACTED] wurde nach rechts geschleudert, er erfasste mit seinem vorderen rechten Teil den an weitesten links gehenden [REDACTED], schleuderte diesen samt seiner neben ihm gehenden Ehefrau ██ und ██████ zu Boden. Beide wurden verletzt, der [REDACTED] erlag seinen Verletzungen.

Beide Angeklagten hatten Alkohol getrunken.

Das Landgericht hat den Angeklagten [REDACTED] wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) und Übertretung der §§ 1, 49 StVO, in tateinheitlicher Übertretung der §§ 2, 56, 71 StVZO zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Den Angeklagten [REDACTED] hat es wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO, in tateinheitlicher Übertretung der §§ 2, 56, 71 StVZO zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.

Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte [REDACTED] beanstandet auch, dass ihm das letzte Wort nicht verstattet worden sei (§ 258 Abs. 2 StPO). Dieses Vorbringen widerspricht jedoch dem Inhalt der insoweit maßgeblichen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).

=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ===

Die Sachbeschwerde des Angeklagten [REDACTED] ist begründet, die des Angeklagten [REDACTED] ist im Wesentlichen unbegründet.

Die in sich geordnete Schilderung des Unfalls enthält keinen Widerspruch. Wenn an einer Stelle die Zeugin ██████ gesagt hat, █████████ habe etwa 50–100 m die Familie [REDACTED] auf der rechten Seite der Straße vor sich gehen sehen, so ist bei der Verhandlung erkennbar der Begriff „Straße“ im Sinne von „Fahrbahn“ zu verstehen. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist [REDACTED] 1,80 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gewesen, also vom [REDACTED] erfasst worden, wodurch dessen rechter Scheinwerfer zerstört wurde. Ob andere Familienmitglieder den Bürgersteig verlassen hatten, worauf das Unterbleiben hindeuten könnte, hat der Berichterstatter dahingestellt sein lassen. Das konnte er auch, da der Raum, der den Angeklagten [REDACTED] auf seiner rechten Fahrbahn versperrte, nach den gesicherten Quellen der Zeugenaussagen der Scherben zur Genüge feststand. Er betrug etwa 1,80 m.

Die Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten [REDACTED] darin gesehen, dass er [REDACTED] überholt hat, obwohl er wegen des von ihm bemerkten Lichtkegels des folgenden Kombi-Wagens damit rechnen musste, dass dieser an ihm vorbeifahren wolle. Er war daher nicht sicher, dass er ungehindert an den Fußgängern vorbeikommen werde.

Diese Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nachdem [REDACTED] festgestellt hatte, dass ein Warnzeichen unbeachtet blieb, konnte er seine bisherige Fahrtrichtung nicht beibehalten, sondern musste in einem Überholbogen den Wagen nach links steuern. In seinem Vorhaben wurde er durch den folgenden Wagen, in dessen Lichtkegel er fuhr, nicht gehindert. Diese alltägliche Verkehrslage schloss für den Angeklagten noch nicht die notwendige Erkenntnis ein, dass eine Überholungsabsicht des Nachfolgenden vorlag, diese durchzuführen. Schon in den tatsächlichen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass auf der Landstraße vor dem Unfall ein Überholen beabsichtigt war. Die Markierung der Landstraße verbot sogar das Überholen (§ 10 StVO). Tatsächlich hat [REDACTED] die Überholung erst begonnen, als sich sein Wagen mit den rutschenden Rädern etwa in gleicher Höhe befand. Das stellt der Tatrichter fest. Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, [REDACTED] habe mit einer Überholung rechnen müssen, so durfte er davon ausgehen, dass diese bei der Breite der Fahrbahn in einem Abstand erfolgen würde, der eine Gefährdung ausschloss, vornehmlich dann, wenn der Vorfahrende eine gewisse Bewegungsfreiheit behielt. Es war nun einmal Sache des folgenden Fahrzeugführers, die vor ihm Fahrenden zu beobachten und sich auf deren Fahrweise einzurichten, dabei auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Vorfahrende seinerseits durch ein Hindernis zum Ausweichen gezwungen sein könnte. Da die Nachprüfung aufgrund der erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen ergibt, dass der fehlende Rückspiegel und der eigene Zustand des Angeklagten für den Unfall nicht ursächlich waren, waren die in den Übertretungen der §§ 2, 56, 71 StVZO bei Anklageerhebung bereits verjährt (§ 67 Abs. 5 StGB), musste der Angeklagte insoweit freigesprochen werden (RGSt 75, 21, 235).

Das Landgericht hat den Angeklagten [REDACTED] für schuldig befunden, weil er zu früh wieder auf die rechte Straßenseite eingebogen ist, mit dem vorderen Teil seines Wagens an das linke Vorderrad des [REDACTED]’schen Wagens geraten ist, dadurch [REDACTED] den Weg abgeschnitten und dessen Wagen nach rechts gedrängt hat, sodass dessen vorderer rechter Teil den an weitesten links gehenden [REDACTED] erfasst hat. Das hat das Landgericht aus der Vernehmung der Zeugen und der Besichtigung des beschädigten Kombi-Wagens in Übereinstimmung mit den beiden technischen Gutachtern geschlossen. Die Schlüsse sind möglich und deshalb für den Senat bindend. Soweit liegt auf tatsächlichem Gebiet kein Rechtsfehler vor.

Allein diese Feststellungen tragen das Urteil nicht. [REDACTED] hätte den Unfall durch größere Sorgfalt vermeiden können. Der Vorwurf, er hätte mit größerem Seitenabstand überholen müssen, kann dahingestellt bleiben. Dass das Landgericht bei der Breite der Fahrbahn nicht dazu anschickte, ist unbeachtlich. Die Ausführungen seiner Verteidiger sind insoweit unbeachtlich.

Im Übrigen sind auch bei diesem Angeklagten die sateinheitlichen Übertretungen verjährt. Deshalb musste das Schuldurteil geändert werden. Auf das Strafmaß ist dies ohne Einfluss geblieben. Diese Verurteilung ist erkennbar ohne Rechtsfehler.

Bei der Strafzumessung durfte die Strafkammer berücksichtigen, dass neben der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) verwirklicht worden ist.

Dr. PeetzDr. AugustinDr. Sengel
Dr. GrosDr. Ule