Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO; Verwerfung weitergehender Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 93/97
Datum
17.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; dem wurde stattgegeben. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der Senat das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO in Bezug auf eine Tat ein. Die Revision des Angeklagten wurde insoweit geändert; die weitergehende Revision wurde verworfen, da keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Kosten- und Auslagentragung geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen werden.

2

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO einstellen.

3

Eine teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO führt nur dann zu einer Änderung des Gesamtstrafenmaßes, wenn die entfallenen Einzelstrafen das Bild der Gesamtstrafe voraussichtlich beeinflusst hätten.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 93/97 vom 17. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████████████ in ███, Sadik █████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 gemäß §§ 44 ff., 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1996 dahin geändert, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

5. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die aufgrund der teilweisen Einstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch keine Änderung zur Folge, weil die Strafkammer für diese Tat bereits deshalb keinen Einfluss auf die Einzelstrafe festgesetzt hatte; im Übrigen kann angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung dieser Tat auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

MaatzAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic