Revision: Teilweise Änderung der Menschenhandels- und Zuhälterei-Verurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 93/92
- Datum
- 03.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal des ‚Anwerbens‘ im Sinne des § 181 Nr. 2 StGB verlangt ein aktives Einwirken auf die Willensentschließung des Opfers; bloßes Ausnutzen einer bereits erfolgten Anwerbung durch Dritte genügt nicht.
Bei enger Auslegung des § 181 StGB ist das Anwerben als intensive, willensbeeinflussende Tätigkeit zu verstehen, die sich deutlich vom bloßen Vermitteln oder Beschäftigen unterscheidet.
Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung einzelner Personen begründen jeweils selbständige Delikte; ohne Anhaltspunkte für natürliche Handlungseinheit sind die Taten getrennt zu würdigen.
Eine revidierende Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen die geänderten Vorwürfe wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Die Bildung neuer Einzelstrafen für bislang nicht als selbständige Taten gewürdigte Delikte verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, sofern frühere einheitliche Strafe keine der neuen Einzelstrafen oder die hieraus gebildete Gesamtstrafe übersteigt (Verschlechterungsverbot gem. § 358 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 93/92 3. April 1992
in der Strafsache gegen
███ Friedrich Hans Heinrich Arnold aus ████, geboren am █████ 1934 in █ (Pommern), zur Zeit in Haft,
██ Heidrun geboren am ██████ 1957 in ███████
wegen Menschenhandels u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. November 1991
a) im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Angeklagten sind schuldig des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Förderung der Prostitution sowie der Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in fünf Fällen, der Angeklagte ███ darüber hinaus des versuchten Menschenhandels;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der beiden Einzelstrafen im Fall II 3 der Urteilsgründe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Menschenhandels in drei Fällen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter ███) und zwei Jahren sechs Monaten (Angeklagte ██) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte ███ beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge führt zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.
a) Im Ergebnis Bestand hat das Urteil lediglich im Fall II 3 der Urteilsgründe (Geschädigte: Villa BC). Hier hat die Strafkammer beide Angeklagte wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und mit Zuhälterei zu Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Nach Auffassung der Strafkammer ist in diesem Fall der Tatbestand des Menschenhandels sowohl nach § 181 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 StGB erfüllt, wobei Nr. 1 in Nr. 2 aufgehen soll.
Die Feststellungen tragen indessen eine Verurteilung nach § 181 Nr. 2 StGB nicht. Auf Grund dieser Bestimmung wird nach der hier einschlägigen Tatbestandsvariante bestraft, wer einen anderen anwirbt, um ihn unter Ausnutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die er an oder vor einem Dritten vornehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen lassen soll. Das Tatbestandsmerkmal des "Anwerbens" durch die Angeklagten ist in den Feststellungen jedoch nicht hinreichend belegt. Danach war es der Vermittler KC, der die asiatischen "Folkloretänzerinnen" oder "Universalartistinnen" an eine Vielzahl von Barbetrieben in Kenntnis des Umstandes vermittelte, dass sie in diesen Betrieben in aller Regel auch der Prostitution nachzugehen hatten. KC machte sich die "auslandsspezifische" Hilflosigkeit der mittellosen Asiatinnen zunutze, um sie als besonders preiswerte und willfährige Bardamen anzubieten (UA 7/8). So vermittelte er die Asiatinnen u.a. auch an die Angeklagten. Dass diese selbst eine Tätigkeit entfaltet hatten, die als "Anwerben" zu bezeichnen wäre, ergeben die Feststellungen nicht. So wird in keinem Falle dargelegt, dass die Angeklagten mit den Asiatinnen in Verbindung getreten waren und auf deren Willensentschließung bei Verhandlungen oder sonst Einfluss genommen hatten. Das Merkmal "Werbung" enthält aber das Element des Aktivwerdens des Werbenden (Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 180a Rdn. 19). Aus der Tatsache, dass das Anwerben (mit der im Gesetz genannten Zielsetzung) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, ergibt sich darüber hinaus, dass es sich hierbei – vergleichbar mit der Tatbestandsvariante des "Entführens" – um eine Tätigkeit mit erheblichem Unrechtsgehalt handeln muss, die massiv auf die Willensentschließung des Opfers einwirkt (zur einengenden Auslegung von § 181 StGB vgl. BGHSt 27, 27, 29 und Dencker NStZ 1989, 249).
Das bloße spätere Ausnutzen der durch einen anderen bereits erfolgten Anwerbung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Nach den Urteilsgründen war es der Vermittler KC, der die Vertragsverhandlungen mit den Asiatinnen führte und die Verträge mit ihnen abschloss. Folglich wandten sich diese auch mit ihren Beschwerden an ihn. Die Angeklagten "engagierten" lediglich die von KC angeworbenen Damen für einen bestimmten Zeitraum. Damit haben sie den Verbrechenstatbestand des § 181 Nr. 2 StGB noch nicht erfüllt. Dagegen wird in diesem Falle der Schuldspruch wegen Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 StGB von den Feststellungen getragen, genauso wie derjenige wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) und Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
b) Auch in den übrigen von der Strafkammer angenommenen Fällen des Menschenhandels durch Anwerben (§ 181 Nr. 2 StGB) entfällt dieser Tatbestand. Aus diesem Grunde bleibt im Fall II 1 der Urteilsgründe nur der von dem Angeklagten ███ allein zum Nachteil der Philippinin Elvie SC begangene – massive Versuch des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 StGB übrig. In Bezug auf diese Geschädigte sind weitere Tatbestände nicht erfüllt, da sie sich bis zuletzt geweigert hat, der Prostitution nachzugehen.
Daneben ist im Fall II 1 der Schuldspruch bezüglich beider Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution aufrechtzuerhalten, und zwar in zwei Fällen, nämlich zum Nachteil der Geschädigten de la CC und QC. Im Hinblick darauf, dass geschütztes Rechtsgut in allen Fällen die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer und damit ein höchstpersönliches ist (Laufhütte aaO vor § 174 Rdn. 6), stellt die Tat gegen jede Frau jeweils ein selbständiges Delikt dar. Für eine rechtliche Zusammenfassung, etwa im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit, liegen keine Anhaltspunkte vor.
c) Zum Nachteil der Geschädigten CC (II 2 der Urteilsgründe) haben beide Angeklagte sich der Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution schuldig gemacht. Der Vorwurf des Menschenhandels (§ 181 Nr. 2 StGB) entfällt auch hier.
d) Im Falle II 4 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen gleichfalls einen tateinheitlich begangenen Verstoß gegen § 181a Abs. 1 StGB und gegen § 180a Abs. 1 StGB. Abweichend von der rechtlichen Würdigung durch die Strafkammer liegen indessen auch hier zwei selbständige Taten vor, einmal zum Nachteil der Thailänderin ████████, zum anderen zum Nachteil ihrer Landsmännin SC.
e) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
3. Die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 4 und die Gesamtstrafen können keinen Bestand haben. Sie müssen, soweit selbständige Taten bisher nicht angenommen worden waren, neu gebildet, im Übrigen neu zugemessen werden. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung neuer Einzelstrafen für bisher nicht als selbständige Taten gewürdigte Delikte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot scheidet schon deswegen aus, weil für diese Taten bisher noch keine Strafen zugemessen worden sind (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5). Es entspricht im Übrigen feststehender Rechtsprechung, dass § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe für mehrere jetzt als selbständig eingeordnete Taten weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHR aaO m.w.Nachw.).
Der Gefahr, dass bei Auflösung dieser Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen in andere Gesamtstrafen oder bei Wegfall einiger Einzelstrafen im Wiederaufnahmeverfahren eine Benachteiligung des Angeklagten eintritt, kann im vorliegenden Verfahren nicht begegnet werden; ihr muss gegebenenfalls bei der erneuten, anderweitigen Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen werden (BGHR aaO).
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