Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Beweisaufnahme (§31 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 93/89
Datum
16.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; der BGH hob den Strafausspruch und die Maßregelaufstellung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Anlass war die Unterlassung, frühere polizeiliche Angaben des Angeklagten zu weiteren Tatbeteiligten zu berücksichtigen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine ergänzte Beweisaufnahme zu einem milderen Ergebnis geführt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Herabsetzung des Strafrahmens nach § 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass das Gericht alle freiwilligen Angaben des Täters, die zur Aufklärung weiterer Tatbeteiligter oder Umstände beitragen können, berücksichtigt und erforderlichenfalls die Beweisaufnahme hierauf erstreckt.

2

Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung entlastender oder tataufklärender Angaben ohne hinreichende Feststellungen zur Freiwilligkeit, liegt ein Verfahrensfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben rechtfertigen kann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass eine ergänzte Beweisaufnahme ein günstigeres Ergebnis ergeben hätte.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auf die daneben getroffenen Maßregeln (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis), soweit nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass deren Umfang unabhängig von der Strafhöhe geblieben wäre.

4

Die Revision ist begründet, wenn mit der Verfahrensrüge substantiiert dargelegt wird, dass die unterlassene Beweisaufnahme für das Strafmaß oder die Nebenfolgen potenziell entscheidungserheblich war.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 93/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ███ HC den Arbeiter Thomas, geboren am ████ 1962 in █████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen.

Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat eine Herabsetzung des anzuwendenden Strafrahmens nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte zu einer Aufdeckung der Tat im Sinne dieser Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes nicht wesentlich beigetragen habe. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch nur auf die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 13. Januar 1988 eingegangen; seine Erklärungen bei der polizeilichen Vernehmung am 20. Mai 1987 (Bd. II Bl. 41 ff d. A.) hat es dagegen unberücksichtigt gelassen. Das beanstandet die Revision mit ihrer – zulässig erhobenen – Verfahrensrüge zu Recht.

Der Angeklagte hatte bei dieser Vernehmung nämlich Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und anderen Betäubungsmittelhändlern gemacht, die – falls sie sich als zutreffend herausgestellt hätten – möglicherweise wesentlich dazu beigetragen haben, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzudecken. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er die Angaben nicht freiwillig – im Sinne des § 31 BtMG – gemacht hat, etwa weil er davon ausging, dass die Tatumstände und die Mittäter ohnehin nicht geheim zu halten seien (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., § 31 Rdn. 10 m. w. Nachw.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es die Beweisaufnahme hierauf erstreckt hätte, zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Diese Beweiserhebung musste sich ihm daher aufdrängen.

2. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben. Das hat zugleich die Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Folge, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Höhe der Strafe auf diesen ausgewirkt hat, insbesondere soweit die Dauer der Sperre in Betracht kommt.

3. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen danach keiner Erörterung.

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichMeyer-Goßner