Revisionen in Devisenstrafverfahren: Abgrenzung von Beihilfe und Anstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 938/51
- Datum
- 23.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit der Beihilfe setzt voraus, dass die Haupttat zumindest in Versuchsgestalt begangen worden ist; ohne mindestens einen Versuch fehlt die Strafbarkeit des Gehilfen.
Der strafrechtliche Tatbestand einer "Transaktion" im Devisenrecht umfasst nach Legaldefinition auch die Empfangnahme von Devisen; wer wissentlich und verboten Devisen entgegennimmt, kann wegen Devisenvergehens bestraft werden.
Eine Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn die durch den Anstifter geförderte Handlung selbst strafbar ist; ist die Haupttat nicht strafbar (z.B. weil kein Versuch vorliegt), trifft die Anstiftung nicht.
Soweit alliierte Vorschriften zur Devisenbewirtschaftung ergänzende Regelungen erfordern, sind diese in Verfahren vor deutschen Gerichten grundsätzlich durch deutsches Strafrecht zu ergänzen.
Bei unklaren oder unvollständigen tatsächlichen Feststellungen zur Beteiligung (z.B. wer die Empfangnahme veranlasst hat) ist die Berufungsinstanz zur ergänzenden Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 17. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Landesvertreter Anton ██████, geboren am ██ 1911 in ██,
und den Trogisten Waldemar ███ ██, geboren am ██ ████ 1909 in ██,
wegen Devisenvergehens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Firchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████,
Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 17. Juli 1951 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten BeC__) wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████ hat in dem Glauben, dass er sich an der Durchführung eines unerlaubten Schwarzmarktverkaufs von Gold gegen Devisen beteiligte, und mit dem Willen, eine fremde Tat zu fördern, 2400 Dollar des ausländischen Geldes geprüft, gezählt und für den ███████ übernommen. Der als Vertrauensmann der Besatzungsmacht tätige Angeklagte ████████ hat den flüchtigen Bd.) durch das Inaussichtstellen einer Belohnung zur Beteiligung vorsätzlich bestimmt, indem er ihn in den Glauben versetzte, es handle sich um ein verbotenes Schwarzgeschäft, während er nicht beabsichtigte, den von ihm zwecks Aufdeckung eines internationalen Wertschmuggels angeregten Verkehr von Gold gegen Devisen vorzunehmen.
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Devisenvergehens gegen Art I Ziff. 1 a, VIII des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung verurteilt.
Durch Verfügung vom 15. Mai 1951 hat die Militärregierung gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsbl. S. 54) ausdrücklich ihre Genehmigung dazu erteilt, dass der gegen die Beschwerdeführer erhobene Vorwurf eines Vergehens gegen das Gesetz Nr. 53 von den deutschen Strafgerichten untersucht wird. Die deutsche Gerichtsbarkeit stand und steht somit außer Zweifel.
Gemäß Art. 5 Ziff. 2 a des Gesetzes Nr. 335 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsbl. S. 514) in Verbindung mit Art. 5 Nr. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsbl. S. 59) ist im Bereich der Devisenbewirtschaftung der Versuch in gleicher Weise strafbar wie die vollendete Handlung, und sind Gehilfen oder Anstifter wie Täter zu bestrafen. Soweit die Anwendung dieser Bestimmungen der Ergänzung durch allgemeine Normen bedarf, sind diese vorbehaltlich besonderer Regelung durch das Besatzungsrecht – im Verfahren vor deutschen Gerichten grundsätzlich dem deutschen Strafrecht zu entnehmen (OGHSt 2, 359).
Der Angeklagte ███ hat seinen Entschluss, dem Angeklagten ████████ bei der Durchführung eines verbotenen Devisengeschäftes Hilfe zu leisten, dadurch bekräftigt, dass er die Abwicklung des vermeintlichen Goldverkaufs durch Prüfung, Zahlung und Entgegennahme des Dollarbetrages förderte. Entgegen der Annahme der Strafkammer ergibt sich daraus indessen nicht seine Strafbarkeit wegen Beihilfe; denn auch unter der Geltung des durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 30. Mai 1945 (RGBL I S. 339) eingeführten Grundsatzes beschränkter Akzessorietät der Teilnahme ist Voraussetzung für die Strafbarkeit des Gehilfen, dass die Haupttat mindestens in der Form eines Versuchs begangen worden ist (BGHSt 1, 133). Hieran fehlt es indessen, weil der Angeklagte BeC__) das Geschäft nicht abschließen wollte.
Der Angeklagte ████ hat sich aber gegen Art. I Ziff. 1 a, VIII des Gesetzes Nr. 53 als Täter vergangen. Art. I Ziff. 1 a verbietet jede „Transaktion“, die Devisenwerte zum Gegenstand hat oder sich auf Devisenwerte bezieht. Nach der Legaldefinition in Art. X b des Gesetzes fällt unter diesen Begriff jegliches Geschäft im weitesten Umfang, insbesondere auch bereits die Empfangnahme. Da die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte BeC__) den Dollarbetrag, gleichgültig ob für fremde Rechnung, vorsätzlich und in Kenntnis des gesetzlichen Verbots in Empfang genommen hat, ist er insoweit zu Recht wegen Devisenvergehens verurteilt worden. Denn dass diese Empfangnahme nicht genehmigt worden war, ist den Urteilsfeststellungen mit Sicherheit zu entnehmen; selbst bei vorliegender Genehmigung würde der Angeklagte BeC__) sich im Übrigen des versuchten Vergehens schuldig gemacht haben.
Die abweichende rechtliche Beurteilung durch die Strafkammer kann das Strafmaß nicht zu Ungunsten des Angeklagten ████ beeinflusst haben, weil sie weder den gesetzlichen Strafrahmen noch die Strafzumessungstatsachen berührt. Da die Strafzumessung im Übrigen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht aufweist, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.
Dagegen kann das Urteil gegen den Angeklagten ████████ nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer legt ihm Anstiftung zur Last, weil er den Angeklagten BeC__) zur Beteiligung an einem Unternehmen bestimmt habe, das dieser für ein verbotenes Devisengeschäft hielt. Da, wie dargelegt, die Förderung des vermeintlichen Devisengeschäfts an sich nicht als Beihilfe strafbar war, so kann gemäß § 48 StGB auch die Anstiftung hierzu nicht bestraft werden.
Der Anstiftung oder der Täterschaft kann der Angeklagte ████████ sich allerdings dann schuldig gemacht haben, wenn er den Angeklagten ███ auch zur Entgegennahme der Dollarnoten veranlasst hat. In dieser Hinsicht ist den bisherigen Feststellungen nichts Endgültiges zu entnehmen. Dass ████████ dem Juwelier ██ glaubhaft erklärt hat, ████ solle die Devisen gegenüber ███ für ihre Echtheit prüfen und zählen, stellt noch keine Handlung im Sinne des Gesetzes Nr. 53 dar; es schließt aber nicht aus, dass er dem Angeklagten ████ den Auftrag erteilt hat, das Geld in seinen Besitz zu bringen.
Bezüglich des Angeklagten ████████ war daher die Sache zur weiteren tatsächlichen Erörterung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
| Firchner | Groß | Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |