Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision: Belehrungsmangel nach § 265 Abs. 1 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 93/75
Datum
10.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; dem Gesuch wurde stattgegeben. Der BGH stellte eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO fest, weil der Angeklagte nicht darüber belehrt worden war, dass statt einer fahrlässigen auch eine vorsätzliche Tat in Betracht kommen könne. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da ohne Belehrung eine andere Verteidigungsführung und damit ein anderes Ergebnis möglich erscheint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung nicht auf eigenem Verschulden des Betroffenen beruht.

2

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO ist begründet, wenn der Angeklagte nicht darüber belehrt wurde, dass neben der angeklagten Tat auch eine andere rechtliche Würdigung (z.B. Vorsatz statt Fahrlässigkeit) in Betracht gezogen werden kann.

3

Liegt eine solche Belehrungsverletzung vor und ist nicht auszuschließen, dass eine ordnungsgemäße Belehrung zu einer anderen Verteidigungsweise geführt hätte, kann das Urteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

4

Mehrere miteinander verknüpfte Schuldsprüche sind untrennbar; die Verletzung prozessualer Vorschriften, die die Verteidigungsrechte betreffen, kann zur Aufhebung des gesamten Urteils führen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 14. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 93/75 in der Strafsache gegen den ████████████████ ███████ B ██ geboren ██ █████ 1927 ██ ████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1975 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. August 1974 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. März 1975, der in seiner Begründung folgendes ausführt:

„Das Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet, da kein eigenes Verschulden des Angeklagten vorliegt (Bl. 211, 213–217, 220).

Die auf Verletzung der Bestimmung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte darüber, dass statt einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (durch Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit) eine vorsätzliche angenommen werden könne, nicht belehrt worden. Der behauptete Gesetzesverstoß liegt demnach vor. Der Angeklagte konnte sich auf Grund der zugelassenen Anklage vom 5. Februar 1974 (Bl. 89 ff., 106 aA) darauf verlassen, dass solange, als er nicht anderweit belehrt wurde, seine Verurteilung nur aus diesem Gesichtspunkt in Frage kommen könne, und dass er seine Verteidigung nur gegen die Anschuldigung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB einzurichten brauchte. Das Urteil beruht auch auf dieser Verletzung. Es ist schon im Hinblick auf das Vorbringen der Revision nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, wenn er auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre, seine Verteidigung in anderer Weise geführt hätte. Daher ist die Möglichkeit gegeben, dass infolge einer anderen Verteidigungsweise die Entscheidung der Strafkammer sowohl im Schuldspruch als auch im Strafausspruch mit den Maßnahmen nach § 42m und n StGB a.F. (§§ 69, 69a StGB 1975) anders ausgefallen wäre.

Das Urteil unterliegt daher in vollem Umfang – die beiden Schuldsprüche sind untrennbar (BGHSt 21, 256 258) – der Aufhebung, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf.“

Dem tritt der Senat bei.

SchmidtHürxthalKnoblich
SpiegelSalgerBS