§ 15 StVO: Halten erfordert möglichst weit rechts an die Fahrbahnbegrenzung heranfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 93/62
- Datum
- 09.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 15 Abs. 1 S. 1 StVO ist dahin auszulegen, dass ein freiwillig haltender Fahrzeugführer zum Halten soweit wie möglich an die rechte Fahrbahnbegrenzung heranfahren muss.
Der Zweck der Beschränkung des Haltens auf die rechte Straßenseite besteht darin, dem fließenden Verkehr einen möglichst großen, hindernisfreien Fahrbahnquerschnitt zu erhalten und dadurch Gefahren sowie Verkehrsstockungen zu vermeiden.
Die Streichung des früheren § 15 Abs. 1 StVO (a.F.), der das allgemeine Behinderungs- und Gefährdungsverbot wiederholte, lässt den Regelungsgehalt des heutigen § 15 Abs. 1 S. 1 StVO unberührt.
Auf Einbahnstraßen gilt bei zulässigem Halten auf der linken Seite derselbe Grundsatz des möglichst randnahen Haltens entsprechend.
§ 15 Abs. 1 StVO setzt freiwilliges Halten voraus; ein durch betriebliche Gründe oder Verkehrszeichen erzwungenes Anhalten im fließenden Verkehr unterfällt dieser Vorschrift nicht.
Leitsatz
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
Tenor
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
Gründe
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Paul [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1913, wegen Übertretung des § 15 StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Februar 1962 – 2 Ss 26/62 in der Sitzung vom 9. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Rotberg sowie der Bundesrichter Krumme, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Der Angeklagte hielt am 23. Juni 1961 mit seinem Borgward-Personenwagen vor einem Hause in der dort 7,30 m breiten Asberger Straße in Homberg für kurze Zeit an. Die rechten Räder seines Fahrzeugs waren während des Anhaltens einen Meter von der Gehwegkante entfernt. Das Amtsgericht in Moers hat ihn wegen Übertretung des § 15 i.V.m. § 49 StVO zu 20 DM Geldstrafe verurteilt, weil es der Meinung ist, dass der Angeklagte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet gewesen sei, an die äußerste rechte Begrenzung der Fahrbahn heranzufahren, um dort zu halten. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verwerfen, weil es derselben Rechtsauffassung ist. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Februar 1960 (JR 1960, 427 = DAR 1960, 248) und des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. April 1958 (VRS 15, 385) gehindert, die der gegenteiligen Ansicht sind, weil § 15 Abs. 1 StVO nicht bestimme, wo auf der rechten Fahrbahnseite zu halten ist. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob beim Halten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO soweit wie möglich an die rechte Fahrbahnbegrenzung herangefahren werden muss.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Senat tritt auch sachlich der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Vor der Neufassung des § 15 StVO durch die Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl. I 199, 510) war dieser als Abs. 1 folgende Bestimmung vorangestellt: „Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.“ Daraus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung überwiegend gefolgert, § 15 Abs. 1 trete dem § 1 StVO als selbständige Norm gegenüber, sie gehe ihm als Sondervorschrift vor. Es bedürfe deshalb zur Verurteilung wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht des Nachweises, dass durch das Anhalten eine bestimmte Behinderung oder Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers eingetreten sei, vielmehr genüge die bloße Möglichkeit der Behinderung oder der Gefährdung des Verkehrs im Allgemeinen (vgl. u.a. BGH in VRS 5, 474, 476 zu 35; BayObLGSt 1952, 25, 28 zu 2; 1955, 75; DAR 1952, 94; VRS 4, 146, 628; OLG Frankfurt/Main in DAR 1955, 198; OLG Hamburg in DAR 1953, 195; VRS 9, 226; KG in VerkMitt 1956, 26; OLG Oldenburg in VRS 5, 472). Schon unter der Geltung dieser Bestimmung wurde gefordert, dass der Fahrzeugführer zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich rechts heranfahren müsse, um eine Behinderung des Verkehrs zu vermeiden (u.a. BGH in VRS 9, 356; OLG Oldenburg in VRS 5, 472).
Die Verordnung vom 14. März 1956 hat den bis dahin geltenden Abs. 1 des § 15 StVO gestrichen. Die Amtliche Begründung erklärt hierzu folgendes: „Der § 15 Abs. 1 verbietet ebenso wie der § 1 das Behindern und Gefährden. Um klarzustellen, dass § 15 Abs. 1 und § 1 nicht als einander selbständig gegenüberstehende Normen anzusehen sind (im Schrifttum und in der Rechtsprechung herrscht darüber Streit ...), empfiehlt es sich, den Abs. 1 des § 15 zu streichen. Sein Gesetzesbefehl folgt unmittelbar aus § 1“ (VerkBl. 1956, 418, 426 zu 11).
Aus der Streichung des früheren Abs. 1 entnimmt das Bayerische Oberste Landesgericht, dass der jetzt geltenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 StVO (früher Abs. 2 Satz 4) schon genügt ist, wenn auf der rechten Straßenseite in der Fahrtrichtung angehalten wird, und dass sich Beschränkungen hinsichtlich der Art der Fahrzeugaufstellung und des zu benutzenden Teils der rechten Fahrbahnseite nicht mehr aus § 15 Abs. 1 und § 1, sondern nur noch aus § 1 StVO ergeben. Der Tatbestand des jetzigen § 15 Abs. 1 StVO sei daher auch dann nicht verwirklicht, wenn das Anhalten auf der rechten Straßenseite in einer Weise geschieht, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden können. Vielmehr sei dann eine durch das Anhalten tatsächlich eingetretene Behinderung oder Gefährdung anderer nur als Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO strafbar. Denn die abweichende Auslegung, dass nach § 15 Abs. 1 soweit wie möglich rechts heranzufahren ist, um dort anzuhalten, liefe auf eine Wiederherstellung der vom Gesetzgeber bewusst gestrichenen Vorschrift des früheren Abs. 1 des § 15 hinaus (BayObLG vom 10. Februar 1960 in JR 1960, 427 mit ablehnender Anmerkung von Hartung = DAR 1960, 148). Die gleiche Auffassung hat das Oberlandesgericht in Celle in seiner Entscheidung vom 2. April 1958 (VRS 15, 385) vertreten. Auch die Oberlandesgerichte in Düsseldorf (VerkMitt 1958, 18 Nr. 42) und Hamm (VerkBl. 1957, 295 und VRS 15, 60, 62) haben in früheren Entscheidungen im Ergebnis den gleichen Standpunkt eingenommen, diesen aber inzwischen aufgegeben. Das Oberlandesgericht in Hamm hat schon am 14. Februar 1958 (VRS 15, 290) und sodann wiederum in seinem Vorlegungsbeschluss vom 24. November 1959 (VRS 18, 153, 154) in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht in Köln (VRS 15, 73, 74) aus dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 StVO n.F. gefolgert, dass der Fahrzeugführer, um zu halten, möglichst weit nach rechts an die Fahrbahnbegrenzung heranzufahren habe. Diese Ansicht vertritt nunmehr auch Hartung in Floegel–Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 15 StVO Anm. 4 a. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte sich – wie erwähnt – ihr ebenfalls anschließen.
Der Senat hat schon in seinem auf den erwähnten Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm ergangenen Beschluss vom 19. Februar 1960, allerdings nur beiläufig, da dort ein Vorlegungsfall nicht gegeben war, der Meinung Ausdruck gegeben, dass zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich rechts heranzufahren sei, damit der fließende Verkehr möglichst wenig behindert und gefährdet werde (vgl. BGHSt 14, 149, 452). An dieser Ansicht ist festzuhalten.
Aus der Amtlichen Begründung zu der Streichung des früheren § 15 Abs. 1 StVO kann für die Auslegung der jetzt als Abs. 1 Satz 1 geltenden Bestimmung, die mit dem früheren Abs. 2 Satz 1 des § 15 wörtlich übereinstimmt, nichts entnommen werden. Sie weist lediglich darauf hin, dass der frühere Abs. 1 das ohnehin für alle Verkehrsorgänge geltende Behinderungs- und Gefährdungsverbot des § 1 StVO überflüssigerweise wiederhole, also keine selbständige Bedeutung habe und deshalb, um weitere Missverständnisse zu vermeiden, besser zu streichen sei (vgl. auch Hartung in seiner Anm. zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Februar 1960 in JR 1960, 427, 428).
Unabhängig von der Bedeutung des früheren Abs. 1 muss der jetzt geltende Abs. 1 Satz 1 des § 15 StVO so ausgelegt werden, dass der vom Gesetzgeber mit ihm verfolgte Zweck am besten erreicht wird. Wie der Vorspruch der Straßenverkehrsordnung hervorhebt, stellt diese ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können, während die Grundregel des § 1 die Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in allen nicht im Einzelnen geregelten Fällen bildet. Zu den Tatbeständen, die um ihrer allgemeinen Gefährlichkeit willen in einer Sonderbestimmung geregelt worden sind, gehört das Anhalten eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn nach § 15 StVO.
Die im Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ausgesprochene Beschränkung des Haltens auf die rechte Seite der Straße soll dazu dienen, dem sich bewegenden Verkehr möglichst freie Bahn zu schaffen und dadurch Gefahren zu vermeiden, die infolge der Behinderung durch anhaltende Fahrzeuge jederzeit leicht ausgelöst werden können. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn es gestattet wäre, auf einer beliebigen Stelle der rechten Fahrbahnhälfte, insbesondere in der Nähe der Mittellinie, anzuhalten. Dadurch würde der fließende Verkehr stärker beeinträchtigt als durch langsam fahrende Fahrzeuge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen müssen. Schon das legt die Anwendung des gleichen Grundsatzes auf die Aufstellung haltender Fahrzeuge nahe. Wenn auch ausnahmsweise von langsam sich bewegenden Fahrzeugen ausgehende Gefahren infolge besonderer Straßenverhältnisse, etwa auf einer unübersichtlichen Strecke mit starkem Gegenverkehr, größer sein mögen, als wenn ein Fahrzeug auf übersichtlicher Strecke nahe der Mittellinie kurzfristig anhält, wie das Oberlandesgericht in Hamm in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1957 (VerkBl. 1957, 293) ausgeführt hat, so können hieraus doch keine Schlüsse auf die Bedürfnisse des Verkehrs im Allgemeinen gezogen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der fließende Verkehr, wenn das Anhalten auf der rechten Seite nahe der Fahrbahnmitte oder in erheblichem Abstand von der rechten Fahrbahngrenze gestattet wäre, in der Regel zur ständigen Rücksichtnahme auf solche Fahrzeuge gezwungen wäre und diese Hindernisse vorsichtig umfahren müsste. Der fließende Verkehr braucht aber zu seiner Sicherheit und Schnelligkeit einen möglichst großen, durch keinerlei Hindernisse besetzten Fahrbahnquerschnitt. Dieser würde durch das Halten von Fahrzeugen abseits des Fahrbahnrandes unertäglich geschmälert. Dadurch könnten gefährliche Verkehrsstockungen entstehen, und die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs würden wesentlich vermindert. Deren Förderung ist angesichts unserer beengten Straßenverhältnisse nicht nur zur Vermeidung von Verkehrsunfällen, sondern auch im Interesse einer schnellen Abwicklung des Berufsverkehrs dringend notwendig. Die Rücksicht auf die obengenannten Verkehrsbedürfnisse gebietet es daher, die Straßenmitte möglichst dem fließenden, schnell fahrenden Verkehr vorzubehalten. Es muss mithin verlangt werden, dass Fahrzeugführer, die anhalten wollen, die ihnen zugewiesene rechte Fahrbahnseite zur Mitte hin nach Möglichkeit dem sich bewegenden Verkehr überlassen, also so weit wie möglich rechts heranfahren und sich dort parallel zum Fahrbahnrand aufstellen, sofern nicht durch Parkleitlinien auf der Fahrbahn (s. Anl. zur StVO Ic 1) eine andere Aufstellung festgelegt ist oder es aus sonstigen verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Parkraums, bei genügend breiter Straße zweckmäßiger ist, die Fahrzeuge an der rechten Fahrbahnbegrenzung schräg nebeneinander aufzustellen, und damit keine Gefahrenerhöhung verbunden ist.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn auf Einbahnstraßen links angehalten wird (§ 15 Abs. 2 StVO). Sie gelten nicht, wenn ein Fahrzeugführer aus betriebstechnischen Gründen oder durch ein amtliches Verkehrszeichen gezwungen ist, sein Fahrzeug im fließenden Verkehr zum Stehen zu bringen, weil er dann nicht freiwillig anhält, wie im § 15 Abs. 1 StVO vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt 14, 149).
Unentschieden bleibt die Frage, wie weit Ausnahmen zum Zwecke des Be- und Entladens von Fahrzeugen zuzulassen sind, wenn an dem rechten Fahrbahnrand bereits eine ununterbrochene Kette von Fahrzeugen hält, die es dem Fahrzeugführer unmöglich macht, in der Nähe des Ortes, an dem er seine Waren abladen oder aufladen muss, unmittelbar am Fahrbahnrand anzuhalten.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Rotberg | Martin | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |