Revision wegen Meineids: Urteil aufgehoben, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 93/52
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids muss die Aussage objektiv falsch sein und der Nachweis geführt werden, dass der Zeuge vorsätzlich unwahre Eideserklärungen abgegeben hat; bloße Schlussfolgerungen aus dem Erkennen des Sinns der Frage genügen nicht.
Ein Namensirrtum kann als mögliches Erklärungsgewicht gelten; das Gericht darf nicht ausschließlich aus dem Bewusstsein über den Sinn einer Frage den Vorsatz zur Lüge folgern, ohne alternative, naheliegende Erklärungen zu prüfen.
Ein Verschweigen wesentlicher, mit der Beweisfrage zusammenhängender Tatsachen kann die eidesstattliche Aussage objektiv falsch machen; in diesem Fall ist zu untersuchen, ob eine Offenbarungspflicht bestand und ob deren Verletzung vorsätzlich erfolgte.
Sind aus der Urteilsbegründung keine hinreichend klaren Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Schuldlosigkeit) zu entnehmen, ist die Feststellung der Schuld unzureichend und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Eva geb. ███ aus ███, dort geboren ███████████████ 1929, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Dr. Horchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der wegen Meineids verurteilten Angeklagten hat Erfolg.
In dem Unterhaltsprozess ihrer unehelichen Tochter Monika gegen den Bergmann ██████████ ist die Angeklagte eidlich als Zeugin über die Behauptung des Beklagten vernommen worden, sie habe mit einem gewissen Karl-Heinz W___ Mehrverkehr gehabt. Die Angeklagte wusste, dass der Zuname ███████ auf einem Irrtum beruhte und dass █████ den Karl-Heinz E___ meinte, mit dem sie jedenfalls kurz nach der Empfängniszeit freundschaftlich verkehrt hat. Gleichwohl bekundete sie, nachdem sie jeden Mehrverkehr während der Empfängniszeit verneint hatte, ein Karl-Heinz ███ sei ihr ganz unbekannt.
Diesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer im Wesentlichen folgendermaßen: Bei der Auslegung einer Zeugenaussage sei von den Parteibehauptungen des damaligen Verfahrens auszugehen. Die Behauptung des Beklagten H___ sei auch für die Angeklagte erkennbar ihrem Sinn nach dahin gegangen, dass die Angeklagte mit dem Karl-Heinz ██████ geschlechtlich verkehrt habe. Die Aussage der Angeklagten sei daher dahin auszulegen, dass sie diese ihr deutlich erkennbare Frage habe beantworten wollen. Ihre Erklärung, dass sie den ████████ gemeinten Mann nicht kenne, sei bewusst falsch gewesen. Zumindest habe die Angeklagte ihre Zweifel dem Gericht mitteilen müssen. Sie habe einen auch für sie erkennbar wesentlichen Punkt verschwiegen.
Eine solche Würdigung unterliegt in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
Dass die Angeklagte durch ihre Aussage die sinngemäß auf ihre Beziehungen zu Karl-Heinz ███ gerichtete Beweisfrage diesem Sinn entsprechend habe beantworten wollen und also bewusst falsch ausgesagt habe, schließt das Gericht allein aus ihrer Erkenntnis des wahren Sinns der Frage. Dabei ist indessen die naheliegende Möglichkeit außer Betracht gelassen worden, dass die Angeklagte den Namensirrtum benutzt hat und benutzen wollte, um sich einer Offenbarung ihrer Bekanntschaft mit Karl-Heinz ███ zu entziehen. Hätte die Strafkammer sich diese Möglichkeit vergegenwärtigt, so wäre sie vielleicht nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Angeklagte durch das, was sie sagte, eine Bekanntschaft mit Karl-Heinz █████ habe ableugnen wollen. Dieser Schluss kann daher auf dem Denkfehler beruhen, dass eine nur mögliche Folgerung für zwingend erachtet worden ist, und kann so zu unrichtiger Anwendung des Strafrechts geführt haben.
Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagte habe durch die Bekundung, ein Karl-Heinz W___ sei ihr unbekannt, jede Bekanntschaft mit dem vom Beweisführer ███ gemeinten Karl-Heinz ██ ableugnen wollen, steht ferner in unvereinbarem Widerspruch zu der weiteren Annahme des Gerichts, die Angeklagte habe etwas Wesentliches verschwiegen; denn wenn die Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts den vom Beweisführer gemeinten Mann überhaupt nicht gekannt haben will, so ist nicht ersichtlich, was sie zur – überdies bereits allgemein verneinten – Beweisfrage des Geschlechtsverkehrs mit ihm noch weiter hätte aussagen können. In Wahrheit liegt denn auch der Mangel der Aussage nicht in dem, was die Angeklagte gesagt, sondern in dem, was sie verschwiegen hat. Dass sie einen Mann des Namens Karl-Heinz ████ nicht kannte, war zutreffend und musste von ihr offenbart werden. Sie musste aber weiter auch mitteilen, dass der Beklagte H___, wie sie erkannte, eine bestimmte Persönlichkeit anderen Familiennamens, nämlich den Karl-Heinz E___, meinte (vgl. RG JW 1929, 2716 Nr. 16); denn das stand mit dem Beweisthema in Sachzusammenhang und war für die Entscheidung des Unterhaltsprozesses erheblich (vgl. BGHSt 2, 92).
Ist somit schon auf Grund der bisherigen Feststellungen deutlich, dass die Angeklagte infolge ihres Schweigens objektiv falsch geschworen hat, so kann dem angefochtenen Urteil doch zur inneren Tatseite nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, ob sie dabei vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos handelte. Zwar mag die Ausführung, die Angeklagte habe auch für sie erkennbar Wesentliches verschwiegen, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe im Sinne einer Erkenntnis ihrer Offenbarungspflicht gedeutet werden können; andererseits geht die Strafkammer indessen ersichtlich davon aus, dass die Angeklagte über deren Umfang im Zweifel gewesen ist, und an dritter Urteilsstelle wird die Einlassung der Angeklagten, sie habe sich nach Rücksprache mit Karl-Heinz ████████ zu ihrer Aussage für berechtigt gehalten, zwar als zur Entlastung untauglich bezeichnet, inessen nicht erkennbar gemacht, ob dieses Vorbringen als widerlegt oder zu Unrecht als unerheblich erachtet worden ist.
Hiernach muss die Frage der Schuld neu untersucht werden. Dabei kommt dem Einsichtsvermögen der geistig nicht besonders regen Angeklagten maßgebende Bedeutung zu. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter insbesondere auch die Behauptung der Revision prüfen müssen, die Angeklagte habe nach dem Beweisantritt des Beklagten H___ beim Jugendamt erklärt, dass sie zwar nicht den vom Beklagten genannten Karl-Heinz ████, wohl aber einen Karl-Heinz E___ kenne, der seit September 1950 bei ihrer Mutter wohne.
Horchner Reime Groß
Bundesrichter Dr. Hille ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
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