Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 930/51
Datum
13.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer sexueller Übergriffe an drei minderjährigen Mädchen verurteilt; die Revision wendet sich gegen Verfahren und Sachrüge. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Gerichtsbesetzung und Beweiswürdigung entsprechen den Vorschriften, polizeiliche Geständnisse und Aussagen wurden durch Vernehmung zum Verhandlungsgegenstand gemacht (§ 252, § 274 StPO). Mangels entscheidungserheblicher Mängel trägt das Urteil die Verurteilung; geleistete Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtmäßige Bestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium des Landgerichts begründet keine Besetzungsmängel, wenn sie den §§ 62, 66 GVG entspricht.

2

Polizeiliche Geständnisse und polizeiliche Aussagen dürfen dadurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, dass die vernehmenden Beamten oder Richter vernommen werden; § 252 StPO steht dem nicht entgegen.

3

Die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO kann als beweisend herangezogen werden und widerlegt Rügen, die entgegen der Niederschrift erfolgte Vorträge behaupten.

4

Das Fehlen ausführlicher Feststellungen zum inneren Zusammenhang (z. B. Fortsetzungszusammenhang) beeinträchtigt das Urteil nicht, wenn die vorhandenen tatsächlichen Feststellungen dessen Tragfähigkeit sichern.

5

Auf die verhängte Freiheitsstrafe ist die erlittene Untersuchungshaft in angemessenem Umfang anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 13. August 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Schlosser Franz G. aus ████, geboren █████████ 1907 in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Rechner Dr. Engels Dr. Fille Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. August 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Die seit dem 13. August 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate beträgt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fasste die elfjährige Helene ████, die sechsjährige Renate S. und seine achtjährige Tochter Angelika an den Geschlechtsteil; bei jedem der beiden letzten Mädchen geschah das an verschiedenen Tagen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie wegen zweier Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

Die Strafkammer war ordnungsmäßig besetzt. Da der ordentliche Vorsitzende – Landgerichtsdirektor ███ – durch Ferienurlaub an der Ausübung seines Amtes verhindert war, hat Landgerichtsdirektor Dr. ███ für diese Zeit den Vorsitz übernommen; ihn hatte das Präsidium des Landgerichts Münster für das Geschäftsjahr 1951 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer II bestellt. Dieses Verfahren entspricht den gesetzlichen Vorschriften der §§ 62, 66 GVG.

Ausweislich der insoweit beweisenden Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) sind das polizeiliche Geständnis des Angeklagten vom 2. April 1951 und die Aussage seiner Tochter Angelika vor der Polizei vom selben Tage in der Hauptverhandlung entgegen dem Revisionsvorbringen nicht verlesen worden. Die beiden Geständnisse sind vielmehr nach der Sitzungsniederschrift durch die Vernehmung des Polizeibeamten und des Richters, die den Angeklagten vernommen haben, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. § 252 StPO steht dem nicht entgegen. Der Inhalt der richterlichen Niederschrift vom 3. April 1951 widerlegt die Behauptung der Verteidigung, der Haftrichter habe das Sexualverhalten mit dem Angeklagten nicht erörtert.

Der Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls steht auch der weiteren Verfahrensbeschwerde entgegen, die behauptet, der Polizeibeamte sei nicht über eine Misshandlung gehört worden, die er dem Angeklagten bei einer früheren Festnahme zugefügt habe. Diesen Teil seiner Aussage gibt die Niederschrift sogar wörtlich wieder.

Unbegründet ist im Ergebnis auch die allgemeine Sachbeschwerde.

Im Fall Renate S. zog der Angeklagte einmal sein Glied aus der Hose. Der Sachbericht enthält zwar keine Feststellung darüber, wie sich das Kind dazu verhalten hat; es wird jedoch ergänzend ausgeführt, der Angeklagte habe das Kind zur unzüchtigen Betrachtung seines Geschlechtsteils verleitet. Nach den Urteilsfeststellungen entspricht es den Tatsachen, dass sich der Angeklagte an Helene █████ nur einmal an den Geschlechtsteil gefasst hat; denn er hat, wie dieses im Urteil zum Ausdruck gekommen und auch im Entscheidungssatz niedergelegt ist, bei der Helene █████ nur einmal gehandelt. Dieses offensichtliche Versehen ist auf das Strafmaß ohne Einfluss geblieben.

Ferner entbehrt das Urteil ausführlicher Feststellungen zum inneren Zusammenhang der Gründe. Es lässt jedoch erkennen, dass der Angeklagte in vollistiger Absicht gehandelt und auch bei der Helene █████ als Tochter seines Arbeitgebers gewusst hat, dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war. Es belastet den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens näher zu begründen nicht für nötig erachtet hat. Im Ergebnis vermögen jedoch die tatsächlichen Feststellungen das Urteil zu tragen.

Die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

Dr. EngelsDr. GroßDr. Fille
Dr. RechnerDr. Augustin