Treffer
BGH Beschluss

Anrechnung von 28 Tagen Untersuchungshaft: Revision teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 92/80
Datum
21.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete die Nichtanrechnung von 28 Tagen Untersuchungshaft. Kernfrage war, ob die Einlegung von Rechtsmitteln bzw. eine Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme als Nichtanrechnungsgrund nach §51 Abs.1 S.2 StGB gilt. Der BGH befand, dass Rechtsmittelführung grundsätzlich nicht als Nichtanrechnungsgrund gilt und die 28‑tägige Verzögerung hier nicht zwangsläufig Folge der Beschwerde war. Die Entscheidung wurde insoweit aufgehoben, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung von Rechtsmitteln ist grundsätzlich kein Nichtanrechnungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB.

2

Eine Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme des Haftrichters begründet nur dann eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft, wenn die Rechtsmitteleinlegung zwangsläufig zu einer terminlichen Verzögerung führt.

3

Erfolgt keine Übermittlung der gesamten Verfahrensakten an die nächsthöhere Instanz, kann eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins nicht als zwangsläufige Folge der Rechtsmitteleinlegung angesehen werden.

4

Eine Revision ist insoweit aufzunehmen und die Entscheidung aufzuheben, wenn die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft nach den dargestellten Grundsätzen rechtsfehlerhaft ist.

5

Kosten für ein im Wesentlichen erfolgloses Rechtsmittel sind dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 25. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 92/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gunnar ██ aus ███, geboren am ███ 1956 in ████ wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Oktober 1979 aufgehoben, soweit 28 Tage der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft nicht angerechnet worden sind.

Die Einlegung von Rechtsmitteln muss grundsätzlich als Nichtanrechnungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheiden (Tröndle in LK, 10. Aufl., § 51 StGB Rdn. 54). Hier kommt hinzu, dass aufgrund der Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme des Haftrichters nicht die gesamten Verfahrensakten an das Oberlandesgericht hätten versandt werden müssen und deshalb die Verlegung des Hauptverhandlungstermins um 28 Tage nicht als zwangsläufige Folge der Rechtsmitteleinlegung angesehen werden kann.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, da es im Wesentlichen erfolglos geblieben ist (§ 473 Abs. 1 StPO).

SpiegelRußGoydke
KnoblichEngelhardtAusgefertigt