Anrechnung von 28 Tagen Untersuchungshaft: Revision teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 92/80
- Datum
- 21.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung von Rechtsmitteln ist grundsätzlich kein Nichtanrechnungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Eine Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme des Haftrichters begründet nur dann eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft, wenn die Rechtsmitteleinlegung zwangsläufig zu einer terminlichen Verzögerung führt.
Erfolgt keine Übermittlung der gesamten Verfahrensakten an die nächsthöhere Instanz, kann eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins nicht als zwangsläufige Folge der Rechtsmitteleinlegung angesehen werden.
Eine Revision ist insoweit aufzunehmen und die Entscheidung aufzuheben, wenn die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft nach den dargestellten Grundsätzen rechtsfehlerhaft ist.
Kosten für ein im Wesentlichen erfolgloses Rechtsmittel sind dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 25. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 92/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gunnar ██ aus ███, geboren am ███ 1956 in ████ wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Oktober 1979 aufgehoben, soweit 28 Tage der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft nicht angerechnet worden sind.
Die Einlegung von Rechtsmitteln muss grundsätzlich als Nichtanrechnungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheiden (Tröndle in LK, 10. Aufl., § 51 StGB Rdn. 54). Hier kommt hinzu, dass aufgrund der Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme des Haftrichters nicht die gesamten Verfahrensakten an das Oberlandesgericht hätten versandt werden müssen und deshalb die Verlegung des Hauptverhandlungstermins um 28 Tage nicht als zwangsläufige Folge der Rechtsmitteleinlegung angesehen werden kann.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, da es im Wesentlichen erfolglos geblieben ist (§ 473 Abs. 1 StPO).
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