Treffer
BGH Beschluss

Revision: fehlerhafte Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 92/78
Datum
09.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken wegen Bedenken bei der Ablehnung des § 157 Abs. 1 StGB. Streit war, ob die Falschaussage des Angeklagten zur Abwehr eigener Strafverfolgung mitbestimmend genug für Strafmilderung sein konnte. Der BGH hält die Wertung der Vorinstanz für unzutreffend, hebt das Urteil auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 157 Abs. 1 StGB ist anzuwenden, wenn die Falschaussage darauf gerichtet war, die Gefahr eigener Bestrafung abzuwenden; hierfür ist nicht erforderlich, dass dies der alleinige oder vorherrschende Beweggrund ist.

2

Es genügt für die Strafmilderung, dass der Gedanke an die Abwehr eigener Strafverfolgung mitbestimmend war; mitwirkende andere Motive schließen die Anwendung von § 157 Abs. 1 StGB nicht aus.

3

Das Tatgericht darf die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB nur dann verneinen, wenn aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, dass der Schutz vor eigener Bestrafung nicht mitentscheidend war.

4

Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil auf und verweist zurück, wenn eine fehlerhafte rechtliche Würdigung, namentlich die falsche Anwendung einer Strafnorm, das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht entscheidend beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 20. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 92/78

in der Strafsache gegen Rolf ███ aus ████, geboren am ████ 1949 in ███, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 1978 ausgeführt:

*"Die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht führt zu Bedenken, soweit die Strafkammer die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Sie ist zwar der Ansicht, dass der Angeklagte nicht deshalb falsch ausgesagt habe, um von sich selbst die Gefahr abzuwenden, wegen einer Beteiligung an jenem Diebstahlsversuch bestraft zu werden (UA Bl. 10). Die Strafkammer nimmt aber offenbar an, dass die Absicht des Angeklagten, die Gefahr einer Strafe von sich abzuwenden, der alleinige oder für ihn bestimmende Hauptgrund gewesen sein müsse, wenn ihm die Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB zugute kommen solle. Nur so ist es zu verstehen, dass sie in diesem Zusammenhang das Wort „vornehmlich“ verwendet und sodann ausführt, es sei davon auszugehen, dass beim Angeklagten im Rahmen einer laienhaften Wertung zumindest mitentscheidend gewesen sei, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen (UA Bl. 10, 11). Damit kann aber nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten der Gedanke an die eigene Bestrafung doch eine Rolle gespielt hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, braucht diese Gefahr der eigenen Strafverfolgung jedoch nur mitbestimmend gewesen sein, um die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen (BGHSt 2, 379, 380; 8, 317; BGH GA 68, 304). Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben."*

Dem tritt der Senat bei.

SalgerMayerRuß
HürxthalKnoblich