Aufhebung wegen unklarer Zueignungsabsicht – Zurückverweisung (Autostraßenraub)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 92/74
- Datum
- 30.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen räuberischem Diebstahl und Raub ist maßgeblich, ob die Absicht rechtswidriger Zueignung bereits zum Zeitpunkt der durch Gewalt oder Drohung bewirkten Wegnahme vorlag.
Fasst der Täter die Absicht der Zueignung erst nach der Erlangung des Alleingewahrsams, ist die anschließende Aneignung grundsätzlich als Unterschlagung und die vorangegangene Gewaltausübung als räuberische Erpressung zu prüfen.
Für den Tatbestand des Autostraßenraubes (§ 316a StGB) genügt die Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs; der Angriff muss nicht im fließenden Verkehr erfolgen, auch vorübergehendes Halten oder Abstellen kann ausreichend sein.
Fehlen in den Feststellungen entscheidungserhebliche Klarstellungen zur inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████ wegen räuberischen Diebstahls
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Buddenberg als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Oktober 1973, auch soweit es den Mitangeklagten ███████████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und N___ wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls zu je zehn Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten H___ wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen H___ ausgesprochenen Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten ██████ und T___ haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts. T___ erhebt auch eine Verfahrensrüge.
Die Sachrüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit es den Mitangeklagten ██████ betrifft. Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten T___ braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass sich die drei Angeklagten des Fahrzeugs des ████ rechtswidrig zueignen wollten. Wann sie diesen Entschluss im Verlauf des Tatgeschehens gefasst haben, geht aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Von der Bestimmung dieses Zeitpunktes hängt indessen die rechtliche Beurteilung der Tat ab.
Hatten die Täter die Absicht, sich den Wagen zuzueignen, bereits, als sie B___ „mehr oder weniger freiwillig“ aus dem Auto drückten, so haben sie, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, keinen räuberischen Diebstahl, sondern einen Raub oder, je nach Sachlage, einen schweren Raub begangen. Sie haben ███████████ zurückgerissen, also körperliche Gewalt gegen ihn angewendet, als er versuchte, wieder in seinen Wagen zu steigen. Diese Gewalt war das Mittel, mit welchem sich die Angeklagten den Alleingewahrsam an dem Wagen erst verschafften; denn in dem Augenblick, in dem ███ wieder einsteigen wollte, war sein Gewahrsam an dem Fahrzeug noch nicht endgültig gebrochen, die Wegnahme noch nicht vollendet.
Dieselbe rechtliche Beurteilung würde Platz greifen, wenn die Angeklagten den Entschluss, sich den Wagen zuzueignen, nach dem Anhalten, aber bevor sie ████ am Wiedereinsteigen hinderten, gefasst haben. Haben sie sich hierzu schon während der Fahrt mit ████████ entschlossen, so liegt möglicherweise sogar ein Autostraßenraub in Tateinheit mit Raub oder mit schwerem Raub vor. Eine abschließende Beurteilung ist auf Grund der bisherigen Feststellungen jedoch nicht möglich.
Rechtlich unhaltbar ist jedenfalls die Ansicht des Landgerichts, eine Verurteilung der Angeklagten wegen Autostraßenraubes scheitere deshalb, weil es am Tatbestandsmerkmal des fließenden Straßenverkehrs fehle. Für den Tatbestand des § 316a StGB ist wesentlich die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers oder Mitfahrers braucht aber nicht notwendig im fließenden Straßenverkehr begangen zu werden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Entscheidung BGHSt 18, 170 (171) im Anschluss an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgeführt: Für das Merkmal der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs sei es entscheidend, ob sich der Täter für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze mache, die den fließenden Straßenverkehr eigentümlich sei und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entstehe. Schon wenige Sätze weiter hat er aber erläuternd hinzugefügt, dass zum fließenden Straßenverkehr im Sinne des § 316a StGB auch das vorübergehende Halten und Abstellen des Kraftwagens auf einem Parkplatz gehöre. An dieser Ansicht hat er auch in der Entscheidung BGHSt 22, 114 ersichtlich festhalten wollen, die in anderer Hinsicht von BGHSt 18, 170 abweicht. Auch der erkennende Senat hat stets die Ansicht vertreten, dass die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht notwendig voraussetzt, dass der Fahrzeugführer oder Mitfahrer während der Fahrt angegriffen wird. Der Umstand, dass die Angeklagten mit ██ einen Feldweg gefahren sind, würde, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, einer Verurteilung wegen Autostraßenraubes daher nicht entgegenstehen.
Anders ist die Tat der Angeklagten rechtlich zu beurteilen, wenn sie, was nach den bisherigen Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, den Entschluss, sich den Wagen zuzueignen, erst gefasst haben, nachdem sie den Alleingewahrsam an dem Wagen erlangt hatten. Möglicherweise hatten sie zunächst nur die Absicht, mit dem Wagen herumzufahren und ihn dann dem Eigentümer wieder zurückzugeben. Dafür könnte sprechen, dass sie nach kurzer Zeit wieder an den Tatort zurückgekehrt sind, dort ██ █████ nicht mehr angetroffen haben. Haben sie sich nun erst entschlossen, sich den Wagen zuzueignen, und diese Absicht dadurch betätigt, dass sie mit ihm bis in die Gegend von Lippstadt fuhren, ihn dann in Waltrop stehen ließen und so dem beliebigen Zugriff Dritter preisgaben, so haben sie sich einer Unterschlagung schuldig gemacht. Die vorangegangene gewaltsame Wegnahme des Wagens ist in diesem Falle als räuberische Erpressung zu beurteilen, nicht als Raub oder räuberischer Diebstahl, weil es an der Absicht rechtswidriger Zueignung zur Tatzeit fehlte. Die Angeklagten haben ██ ███ Gewalt angetan, die Wegnahme des Fahrzeugs zu dulden. Sie haben ihm dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt, um sich den Vorteil des, sei es auch nur vorübergehenden, Besitzes an dem Wagen zu verschaffen.
Die Unklarheit der Feststellungen zur inneren Tatseite nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Nach § 357 StPO ist es auch insoweit aufzuheben, als es den Mitangeklagten Henning betrifft.
Wenn das Landgericht die Angeklagten ███ und ██████ wieder verurteilt, wird es auch Gelegenheit haben, die Einwände des Verteidigers gegen die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu berücksichtigen.
| Meyer | Spiegel | Buddenberg | |||
| Mayr | Hirxthal |