Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (§76 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 92/72
- Datum
- 30.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 StGB setzt voraus, dass Tatzeiten, frühere Verurteilungen und der Vollstreckungsstand der einzelnen Strafen hinreichend festgestellt sind.
Sind die für die Bildung einer Gesamtstrafe erforderlichen Feststellungen über Tatzeitpunkte und Verbüßung nicht vorhanden oder unklar, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Werden frühere Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einbezogen, ist zu beachten, dass eine zuvor angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich entfallen kann.
Bei einer Neuberechnung oder Neuentscheidung über die Gesamtstrafe ist das Verschlechterungsverbot zu beachten; eine durch die neue Entscheidung verschlechternde Behandlung des Beschuldigten ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 15. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Dieter Glünther ████ ███ satus [REDACTED] geboren am █████ in [REDACTED], wegen Anstiftung zum Meineid u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Bützler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Oktober 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Betruges in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der auf die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid beschränkten Revision allgemein Verletzung des sachlichen Rechts. Was den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Meineid und die dafür festgesetzte Einzelstrafe betrifft, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Jedoch entspricht die Bildung einer Gesamtstrafe nicht dem Gesetz.
Der Angeklagte hat die Anstiftung zum Meineid im März 1967 und die drei Betrügereien, derentwegen er hier ebenfalls verurteilt worden ist, im Oktober und November 1970 begangen. Er ist nach den Feststellungen des Landgerichts nach dem März 1967 außerdem verurteilt worden: a) am 30. September 1968 vom Amtsgericht Paderborn wegen Betruges zu einem Monat Gefängnis, b) am 4. Dezember 1968 vom Schöffengericht Paderborn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Gefängnis, c) am 30. September 1969 vom Amtsgericht Passau wegen Betruges und Diebstahls zu vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis (Gesamtstrafe) sowie d) am 20. Juli 1970 vom Amtsgericht Paderborn wegen Betruges zu einem Monat Freiheitsstrafe.
Wann er die einzelnen Taten begangen und ob er die Strafen zu a) und b) verbüßt hat, geht aus dem Urteil des Landgerichts nicht hervor. Die Vollstreckung der Strafen zu c) und d) ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Aus ihnen ist durch Beschluss vom 15. Januar 1971 eine Gesamtstrafe von fünf Monaten gebildet worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Strafe hatte er zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in vorliegender Sache also sicher noch nicht verbüßt.
Hiernach hätte bei richtiger Anwendung des § 76 StGB entweder aus der Einzelstrafe von einem Jahr für das Eidesdelikt und den Strafen c) und d) eine neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen, wobei dann allerdings die Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen wäre; waren die Strafen a) und b) zur Zeit der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges noch nicht verbüßt, so hätten sie in die Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Oder es hätte nur aus der Strafe für das Eidesdelikt und den Strafen a) und b) – sofern diese noch nicht verbüßt waren – eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, dann nämlich, wenn der Angeklagte die Taten c) und d) erst nach dem 4. Dezember 1968 begangen hat. In diesem letzteren Falle hätte die Gesamtstrafe des Beschlusses vom 15. Januar 1971 bestehen bleiben müssen. Wieder anders hätten die Einzelstrafen zusammengefasst werden müssen, wenn die Taten c) und d) zwischen dem 30. September 1968 und dem 4. Dezember 1968 begangen sind. Eine weitere Gesamtstrafe hätte das Landgericht in jedem Fall aus den drei Einzelstrafen von je sechs Monaten bilden müssen, die es für die im Jahre 1970 begangenen Betrugstaten festgesetzt hat.
Es ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Bildung nur einer einzigen Gesamtstrafe benachteiligt ist. Mit Sicherheit ausschließen lässt sich dies jedoch wegen des Fehlens jeder Angabe über die Tatzeiten und etwaige Strafverbüßungen sowie angesichts der Ungewissheit über die Höhe der verschiedenen in Betracht kommenden Gesamtstrafen nicht. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muss daher aufgehoben werden.
Sollte der Angeklagte die früher verhängten Strafen in der Zwischenzeit seit dem Urteil des Landgerichts in vorliegender Sache verbüßt haben, so würde dies ihrer Einbeziehung in eine Gesamtstrafe nicht entgegenstehen (BGHSt 15, 66, 71). Jedoch ist in jedem Falle das Verschlechterungsverbot zu beachten.
| Spiegel | Bützler | Hirxthal | |||
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