Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 92/61
Datum
28.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem sechsjährigen Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revisionsrüge des Angeklagten betrifft das Strafmaß; der BGH hebt den Strafausspruch auf. Das Landgericht hat strafschärfend u. a. "ungewöhnlich starken Unrechtsgehalt" und eine "abartige Triebrichtung" ohne tragfähige Feststellungen angenommen. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; das Landgericht soll Strafrahmen und Möglichkeit der Strafaussetzung prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine Erhöhung des Strafmaßes wegen eines angeblich ungewöhnlich starken Unrechtsgehalts konkret zu begründen; bloße pauschale Wertungen genügen nicht.

2

Die Annahme einer 'abartigen Triebrichtung' und einer gesteigerten Rückfallgefahr bedarf konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte und kann nicht allein aus einer einmaligen Tat geschlossen werden.

3

Dass eine Tat nicht zur leichtesten Kategorie des gesetzlichen Tatbestands gehört, reicht nicht ohne Weiteres aus, sie als ungewöhnlich schwerwiegend hervorzuheben; hierfür sind Vergleichsmaßstäbe und tatfolgenbezogene Umstände zu prüfen.

4

Ergeben die Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters, dass eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten angemessen erscheint, ist zu prüfen, ob Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████ aus Bo[REDACTED], den █████████████████ ███████ in Wa[REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Dezember 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hatte am 26. September 1960 die sechs Jahre alte Annedore █████ dazu veranlaßt, an seinem erregten Geschlechtsteil bis zum Samenerguß zu reiben.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Strafschärfend hat das Landgericht u. a. den „ungewöhnlich starken Unrechtsgehalt" des Verbrechens sowie die „große Gefahr, daß der Angeklagte infolge seiner abartigen Triebrichtung jederzeit wieder rückfällig werden kann", gewertet.

Nach den Feststellungen sorgt der Angeklagte gut für seine Familie. Er ist fleißig, sparsam und gut beleumundet sowie bisher nur einmal wegen einer nicht einschlägigen Straftat mit einer geringen Geldstrafe vorbestraft. Die Tat am 26. September 1960 beging er, nachdem seine Ehefrau wegen einer Erkrankung einige Tage lang den ehelichen Verkehr verweigert hatte. Er hat „die Tat nicht lange vorher geplant, sondern auf Grund einer plötzlichen Aufwallung" ausgeführt. Das alles spricht dafür, daß es sich um eine ausgesprochene Gelegenheitstat handelt.

Weder für die Jahre der Ehe noch für die vorausgegangene Zeit – der Angeklagte hat 1946 im Alter von 23 Jahren geheiratet – hat das Landgericht irgendwelche Umstände festgestellt, aus denen auf eine „abartige Triebrichtung" und auf die Gefahr des Rückfälligwerdens geschlossen werden konnte. Möglicherweise meint das Landgericht, jeder, der

sich einmal an einem Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen hat, habe dadurch eine „abartige Triebrichtung" gezeigt und sei des Rückfalls verdächtig. Das wäre in doppelter Weise fehlerhaft. Denn einmal würde dann die „abartige Triebrichtung", wenn man sie in diesem Sinne verstehen will, zum gesetzlichen Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehören und dürfte daneben nicht gesondert strafschärfend berücksichtigt werden. Zum anderen darf einem Menschen, der sich einmal in einer bestimmten Weise verfehlt hat, nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß er des Rückfalls verdächtig sei.

Das Landgericht wird Gelegenheit haben nachzuprüfen, ob die Tat des Angeklagten wirklich einen „ungewöhnlich starken" Unrechtsgehalt hat. Damit, daß die Tat im Rahmen der Fälle, die nach einem bestimmten Straftatbestand abzuurteilen sind, nicht zu dem leichtesten oder auch nur leichteren gehört, ist für sich allein noch nicht dargetan, daß sie sich von dem Durchschnitt dieser Fälle „ungewöhnlich stark" abhebt. Zu beachten wird auch sein, ob die strafbare Handlung bei dem Opfer nur einen geringen oder einen mehr oder minder nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat.

Sollte das Landgericht unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten für angemessen erachten, so wird es zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

Krumme Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen Bortzler