Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 92/59
Datum
17.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Streitpunkte waren Beweiswürdigung, Glaubhaftigkeit des jugendlichen Zeugen und der Hilfsantrag auf ein ärztliches Gutachten. Der Senat hält die Feststellungen und die Strafzumessung für rechtlich einwandfrei und sieht keine Gehörs- oder Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Grundtatbestand des § 175 StGB genügt es, dass der Täter die eigene oder die fremde Geschlechtslust erregen will.

2

Die Vorführung geschlechtsbetonter Stellungen kann, auch ohne Entblößung oder körperliche Berührung, das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl besonders schutzwürdiger Jugendlicher gröblich verletzen und damit den Tatbestand der Unzucht erfüllen.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revisionsinstanz bindend, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungsregeln verstößt.

4

Die Ausnutzung einer hierarchischen oder sonstigen Abhängigkeitsstellung (z. B. Vorstandsstellung gegenüber einem Lehrling) kann bei Sexualdelikten strafschärfend berücksichtigt werden.

5

Ein Gutachten oder anderes Beweismittel zur Bestreitung sexueller Empfindungsfähigkeit des Täters bleibt ohne durchgreifende Bedeutung, wenn das Gericht aufgrund der sonstigen Feststellungen von der auf Erregung gerichteten Absicht des Täters überzeugt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 11. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████ Hubert ███ █████ (Krs. ██), ██ geboren am ██ ███ ████, █, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Bundesrichter Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. November 1958 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte er den am ███ geborenen Horst [REDACTED] kennen. Horst war Einzelhandelslehrling bei jener Konsumgenossenschaft, deren Vorstand der Angeklagte angehörte. Dieser fand in Erinnerung an seine frühere gleichgeschlechtliche Betätigung Gefallen an dem weich veranlagten, mädchenhaft anmutenden Jungen, der in seiner Entwicklung, abgesehen von Längenwachstum, zurückgeblieben war.

Nachdem der Angeklagte schon zwei Mal bei alleinigem Zusammensein mit Horst über geschlechtliche Angelegenheiten, auch gleichgeschlechtliche Liebe, gesprochen hatte, legte er Horst beim dritten Beisammensein, einige Zeit nach Februar 1958, einen verschiedene Spalten aufweisenden Fragebogen vor, dessen Beantwortung ihm im einzelnen Aufschlüsse über die Art und Weise des von Horst bisher ausgeübten gleichgeschlechtlichen Verkehrs geben sollte. Horst hatte noch keine geschlechtlichen Erlebnisse gehabt, dennoch aber schon beim zweiten Zusammensein mit dem Angeklagten infolge dessen Verhaltens geschlechtliche Erlebnisse vorgespiegelt und einen ihm damals bereits vom Angeklagten vorgelegten Fragebogen wahrheitswidrig ausgefüllt. Denn er wollte den Angeklagten, der ihm beruflich genützt hatte und von dem er weitere Förderung erwartete, nicht verärgern. Als Horst beim dritten Treffen mit dem Angeklagten zögerte, bedrängte dieser ihn, alle Einzelheiten seiner gleichgeschlechtlichen Betätigung zu schildern. Schließlich hielt er ein Glas oder eine Lupe vor Horsts Augen und sagte ihm, er könne alles sehen. Als Horst begann, in die Fragebogenspalten wahllos Kreuze zu setzen und dabei auch ein Kreuz in die Spalte „Mundverkehr“ einzeichnete, forderte der Angeklagte ihn auf, ihm vorzumachen, wie er den Mundverkehr ausgeübt habe. Dabei hatte der Angeklagte vor, sich von Horst einzelne Stellungen zeigen zu lassen, um auf diese Weise dessen geschlechtliche Regungen und Gefühle zu erwecken und durch eindringliches Betrachten der von Horst eingenommenen Stellungen seine eigene Sinnenlust zu erregen. Er stellte sich breitbeinig vor Horst auf, der auf seine Aufforderung ebenfalls aus seinem Sessel aufgestanden war, packte ihn im Genick und drückte seinen Kopf nach unten, so dass dieser den Eindruck gewann, der Angeklagte wolle seinen (Horsts) Kopf vor seinen Unterleib bringen und ihn sodann zwischen die Beine nehmen. Horst wehrte sich und entwand sich dem Griff des Angeklagten. Daraufhin wollte dieser von ihm wissen, wie er den Afterverkehr im Liegen ausgeführt habe, und forderte ihn auf, das vorzumachen. Seine Aufforderung unterstützte er dadurch, dass er ihn an der Schulter packte und ihn zu dem im Zimmer stehenden Sofa hindrückte. Doch gelang es Horst, sich freizumachen. Er setzte sich wieder in seinen Sessel.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils den neben dem Antrag auf Freisprechung gestellten Hilfsantrag als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt hat. Dieser Hilfsantrag ging dahin, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, dass der Angeklagte bereits seit Jahren keinerlei geschlechtliche Regungen mehr empfinden kann und keine sinnlichen Empfindungen mehr bewirkt.

Im angefochtenen Urteil heißt es dazu, es sei kein vernünftiger Zweifel möglich, dass der Angeklagte die Aufforderung zu den Demonstrationen nicht aus bloßer Neugier, sondern in der Absicht ausgesprochen habe, seine eigene Geschlechtslust durch eingehendes Betrachten der von Horst vorzuführenden Stellungen zu wecken. Das Landgericht sei fest überzeugt, dass der Angeklagte zumindest beabsichtigt habe, Horst durch die geschlechtsbezogenen Demonstrationen in geschlechtliche Erregung zu versetzen und durch das eingehende Betrachten der ihm von Horst vorzuführenden Stellungen seine eigene Sinneslust zu erregen. Unter diesen Umständen sei es ohne Bedeutung, ob der Angeklagte schon seit Jahren keine geschlechtlichen Reize mehr empfinden könne und kein sinnliches Empfinden mehr besitze, „weil seine willkürliche Absicht gerade darauf gerichtet gewesen sei, diese Reize und Empfindungen wieder zu wecken“ (UA S. 10).

Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es jedoch nicht, weil es für die Anwendung des § 175 StGB, der den Grundtatbestand des § 175 a StGB darstellt, genügt, dass der Täter die eigene oder die fremde Geschlechtslust erregen will (vgl. BGHSt 1, 293, 295 mit Hinweisen), und weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls auf Letzteres ausgegangen ist (UA S. 10). So kann auch unerörtert bleiben, ob das Beweismittel des Angeklagten geeignet war oder nicht.

II. Die sachliche Rüge:

1. Die Angriffe der Revision auf Horsts Glaubwürdigkeit als Zeuge gehen fehl. Beanstandungen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung sind nur zulässig, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln zum Gegenstand haben. In der Feststellung des Landgerichts, Horst sei erst nach dem dritten Treffen mit dem Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte mit ihm irgendwelche Pläne verfolgt haben müsse, die mit einer beruflichen Förderung nichts zu tun hätten (UA S. 6), ist ein derartiger Verstoß nicht zu erblicken; denn Horst war in seiner Entwicklung bis auf das Längenwachstum zurückgeblieben (UA S. 6). Diese Beweiswürdigung war mithin möglich. Das aber genügt.

Gleiches gilt insoweit, als das Landgericht der Aussage Horsts in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sachverständigen Glauben schenkt, obwohl Horst keine „konzentrierte, jede Einzelheit erfassende Schilderung der Vorgänge“ gegeben und seine Darstellung einige Ungenauigkeiten oder Lücken aufgewiesen hat. Es erklärt diese Mängel aus dem Wesen des in der Entwicklung zurückgebliebenen, flüchtigen und flatterhaften Jungen und bezeichnet seine Sachdarstellung trotz der bezeichneten Mängel als „hinreichend klar und detailliert“ (UA S. 9).

2. Die Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Keinem Zweifel begegnet insbesondere, dass die Horst vom Angeklagten angesonnene Vorführung der bei widernatürlichem Geschlechtsumgang eingenommenen Stellungen („After“- und „Mundverkehr“) eindeutig geschlechtsbetont war. Eine derartige Vorführung verletzt das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet gröblich. Es kann dahingestellt bleiben, ob nur von einer unanständigen Handlung zu sprechen wäre, wenn unter erwachsenen Männern in bekleidetem Zustand Stellungen gezeigt würden, die einer von ihnen bei gleichgeschlechtlichem Umgang einzunehmen pflegt (vgl. BGHSt 1, 80, 83). Jedenfalls ist es nicht nur unanständig, wenn ein Jugendlicher im Pubertätsalter, sei es auch bekleidet, einem Erwachsenen die von ihm bei Mund- und Afterverkehr eingenommenen Stellungen zeigt. Vielmehr beeinträchtigt ein derartiges Verhalten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl auf das empfindlichste. Für das beim Jugendlichen hervorzurufende Lustgefühl spielt es keine Rolle, ob sein Körper entblößt ist oder nicht, wie auch das Reichsgericht, wenn solche Stellungen den lüsternen Zwecken des Täters dienen sollen, für ausreichend erachtet hat, dass die Opfer bekleidet waren (vgl. HRR 1939, 258 unter Hinweis auf RGSt 67, 110, 114).

Dass der Körper eines anderen durch Treiben von Unzucht auch dann in Mitleidenschaft gezogen werden kann, wenn hierbei eine körperliche Berührung nicht stattgefunden hat und auch gar nicht beabsichtigt gewesen ist, haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. RGSt 73, 78 ff.; BGHSt 4, 324; BGHSt 5, 88).

Nicht verkannt hat das Landgericht auch, dass von „Unzucht treiben“ nur dann die Rede sein kann, wenn die unzüchtige Betätigung eine gewisse Stärke und Dauer und damit Gefährlichkeit erreicht (vgl. BGHSt 1, 293, 295 f.). Sollte der Jugendliche, wie vom Landgericht festgestellt (UA S. 11), nach den Vorstellungen des Angeklagten seine Demonstrationen aber über einen längeren Zeitraum erstrecken, so ist auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Danach bedarf keiner Erörterung mehr, ob der Angeklagte Horst verführen wollte, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

3. Frei von Rechtsirrtum sind schließlich die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung.

Wenn auch nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von § 175 a Nr. 2 StGB vorliegen, bestehen rechtlich keine Bedenken dagegen, strafschärfend zu werten, der Angeklagte habe Horst „in gewissenloser Ausnutzung seiner Stellung als Vorstandsmitglied der Konsumgenossenschaft“, bei der Horst als Lehrling tätig war, „hartnäckig lange Zeit in fast befehlender Weise bedrängt“. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die für § 175 a Nr. 2 und Nr. 3 StGB gleiche Strafandrohung dem entgegenstehen sollte.

Kein Widerspruch dazu, dass Horst die wahren Absichten des Angeklagten erst nach dem dritten Treffen beider durchschaut hat, liegt – entgegen den Ausführungen der Revision – darin, dass das Landgericht davon spricht, der Angeklagte habe bei Horst einen erheblichen seelischen Schaden hervorgerufen und dies in Zusammenhang damit strafschärfend werte, es bestehe die dringende Gefahr, „dass der weich veranlagte, mädchenhaft anmutende und in der Entwicklung zurückgebliebene Junge (Horst) durch die Erlebnisse mit dem Angeklagten in eine geschlechtliche Fehlentwicklung hineingedrängt werde“.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Rotberg Bundesrichter Krumme kann infolge Krankheitsurlaubs nicht unterschreiben.

JustizangestellterLang-Hinrichsen
RotbergFlitner