Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Notwehr verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 922/51
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte tötete 1945 zwei Männer während einer Kontrolle und gab Notwehr an. Das Schwurgericht sprach ihn frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die tatrichterliche Beweiswürdigung tragfähig ist und die tödliche Verteidigung in der konkreten, blitzschnellen Situation erforderlich erschien. § 53 Abs. 3 StGB (Todesfurcht) wurde berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Revisionsinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt; bloße Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung sind unzulässig, wenn die Feststellungen weder Aufklärungsdefizite noch Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze erkennen lassen.

2

Notwehr ist gegeben, wenn der Angegriffene in einer plötzlich entstandenen Lage keine Zeit zur Wahl einer milderen Verteidigungsmaßnahme hat und die gewählte Verteidigung geeignet erscheint, den Angriff abzuwehren.

3

Bei gleichzeitigem Angriff mehrerer Angreifer und erheblicher körperlicher Benachteiligung des Verteidigers kann die Tötung als erforderlich gelten, wenn sonst die Abwehr des Angriffs nicht möglich gewesen wäre.

4

Hat der Täter die Verteidigung in Todesfurcht ausgeführt (§ 53 Abs. 3 StGB), ist es entbehrlich, ob eine etwaige Notwehrüberschreitung das zur Verteidigung Erforderliche überschritten hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster (Westf.), 18. Mai 1951

Rubrum

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Reisevertreter Karl-Wilhelm S., ██, geboren in ███, wegen vorsätzlicher Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß, Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom 18. Mai 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Vorwurf des Mordes, den er angeblich in Notwehr begangen habe, freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Was die örtliche Staatsanwaltschaft als Verfahrensrüge vorträgt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hinaus. Dessen Feststellungen lassen weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Auch die vom Oberbundesanwalt ausgeführte Sachrüge greift nicht durch.

Der Angeklagte, der im Felde den linken Arm verloren hatte, war Kreisleiter und stellvertretender Reichsverteidigungskommissar in Bocholt. In eine Wehrmachtsuniform gekleidet, griff er am 23. und 24. März 1945 mehrere Volkssturm-Leute auf, die ihre Aufsichtsposten bei Gennep bzw. bei einer Schanzarbeiterkolonne an der holländischen Grenze verlassen hatten; die Leute erhielten den Befehl, sich in Bocholt zu melden. Zwei der Aufgegriffenen, Dieterich, ██, und Niemann, beide aus Suxhaven, die sich gleichfalls von den Schanzarbeiten an der holländischen Grenze entfernt hatten und gemeinsam auf dem Wege von Bocholt nach Borken waren, hat er bei der Kontrolle mit seiner Pistole durch Todesschüsse getötet. Über die Erschießung der beiden Männer erstattete er seiner vorgesetzten Dienststelle alsbald folgenden, vom Schwurgericht als nicht widerlegt erachteten Bericht:

Die beiden Männer, die keine Marschepapiere besessen hätten, seien von vornherein sehr aggressiv gewesen und hätten ihm trotz Hinweises auf seine Befehlsgewalt erwidert, sie seien Deserteure und gehörten eigentlich vor ein Standgericht. Daraufhin habe er gesagt: „Ich putz’ Dich runter“ oder „Putz’ Dich runter“, worauf dieser zur Pistolentasche gegriffen und die Pistole gezogen habe; auch der andere habe zur Pistolentasche gegriffen. Beide sei er blitzschnell zuvorgekommen und habe sie, um sein eigenes Leben zu retten, von vorn erschossen.

Die Würdigung dieser Tötung als einer Notwehrhandlung unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht verneint die Revision insbesondere den Nachweis, dass die vom Angeklagten gewählte Art der Verteidigung (tödlicher Kopfschuss) erforderlich gewesen sei, um den Angriff abzuwenden; denn das Schwurgericht legt dar, es sei dem Angeklagten, da der Angriff von beiden zugleich ausgegangen sei, als einzige Möglichkeit geblieben, beide zu erschießen, zumal er nur einen Arm hatte, gleich zwei Angreifern gegenüberstand und die Lage sich blitzschnell entwickelt habe. Zu einer ausführlicheren Erörterung, ob nicht irgend eine andere Art der Verteidigung nach den Umständen möglich und geeignet war, die nicht zur Tötung beider Gegner geführt hätte, hatte das Schwurgericht keinen Anlass; denn die Urteilsgründe ergeben klar die tatrichterliche Überzeugung, dass der Angeklagte zur Auswahl der Verteidigungsmaßnahme keine Zeit mehr hatte. Im Übrigen hat er die Feststellungen ersichtlich in Todesfurcht getroffen, so dass es gemäß § 53 Abs. 3 StGB darauf nicht ankommt, ob die Notwehrüberschreitung das zur Verteidigung Erforderliche überschritten hat (vgl. RGSt 56, 34).

Danach war das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.

JustizangestellterDr. HilleDr. Augustin
EngelsGlanzmann