Revision verworfen; Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen übler Nachrede gegen Landesregierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 921/51
- Datum
- 27.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist gemäß § 337 StPO an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden und darf deren Übereinstimmung mit der Wirklichkeit nicht überprüfen.
Bei Beleidigungsdelikten ist zwischen wertender Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden; nur Tatsachenbehauptungen können den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.
Für den Tatbestand der üblen Nachrede ist erforderlich, dass der Täter im Bewusstsein handelt, eine Tatsache zu behaupten, die geeignet ist, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
Ein Freispruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn das Urteil nicht klar erkennen lässt, ob der Tatrichter eine Äußerung als bloßes Werturteil oder als Tatsachenbehauptung gewertet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 9. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ███ aus ██████████, geboren am ████ █████ in ███, wegen übler Nachrede,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 9. November 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf übler Nachrede gegenüber den Mitgliedern der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen freigesprochen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Revision des wegen Beleidigung der Bundesregierung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Nach Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte in einer öffentlichen Versammlung der Deutschen Reichspartei die Bundesregierung als eine „Marionettenregierung“ und ihre Mitglieder als „Kollaborateure“ bezeichnet. Die Revision bemüht sich vergeblich, diese Feststellung als tatsächlich unrichtig darzutun; denn es ist dem Revisionsgericht gemäß § 337 StPO verwehrt, das Ergebnis der Beweiswürdigung des Tatrichters auf seine Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin zu überprüfen.
Einen den Angeklagten beschwerenden Fehler in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts lässt das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung erkennen; die Revision versucht auch nicht, einen solchen Fehler aufzuzeigen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die einen Verstoß gegen Denkgesetze oder einen allgemein gültigen Erfahrungssatz indessen nicht erkennen lässt.
Insbesondere stellt die Strafkammer nicht den ihr von der Revision zugeschriebenen Erfahrungssatz auf, dass ein Beweis strafbarer Äußerungen nicht als geführt angesehen werden könne, wenn während einer Rede Stichwortnotizen gemacht werden, demnächst unter Benutzung dieser Stichworte eine Darstellung des Gesagten schriftlich niedergelegt und die Richtigkeit des Inhalts beschworen wird. Das Gericht ist vielmehr – wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt – lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Falls zu dem Ergebnis gekommen, dass den schriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen ███████ und der auf ihnen fußenden Aussage der Zeugen ██████████ kein entscheidender Beweiswert beizumessen ist.
Die demgemäß im Übrigen unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft ist daher vom Oberbundesanwalt auch nur insoweit vertreten worden, als der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, sich in derselben Versammlung durch eine weitere selbständige Handlung der üblen Nachrede gegenüber den Mitgliedern der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen schuldig gemacht zu haben. Nur in diesem Umfang hat das Rechtsmittel aus sachlich-rechtlichen Gründen auch Erfolg.
Das angefochtene Urteil stellt hierzu folgendes fest: Im weiteren Verlauf seiner Rede rügte der Angeklagte Missstände in der Landesverwaltung von Nordrhein-Westfalen und kam dabei u. a. auf die Fälle █████████, ██, ███████ und den ehemaligen Leiter des Arbeitsamtes Detmold, Oberregierungsrat ██, zu sprechen. In diesem Zusammenhang äußerte er, es sei Aufgabe der Deutschen Reichspartei, diesen „Schweinestall auszumisten“, wenn sie einmal im Landtag vertreten sei.
Ob diese Feststellung von der Strafkammer tatsächlich und rechtlich gewürdigt worden ist, lassen die Urteilsgründe nicht mit Sicherheit erkennen. Keinesfalls erfüllt sie aber den Tatbestand der üblen Nachrede.
Wenn der Angeklagte unter Hervorhebung bestimmter Vorkommnisse die Zustände in der Landesverwaltung von Nordrhein-Westfalen als einen Schweinestall bezeichnet hat, dessen Ausmistung die Aufgabe einer künftigen Vertretung seiner Partei im Landtag sei, so kann darin die Behauptung liegen, die bisher für die Landesverwaltung von Nordrhein-Westfalen Verantwortlichen seien zur Abstellung empörender Missstände entweder nicht fähig oder nicht willens, und dass eine Abhilfe vom Landtag, also von der parlamentarischen Spitze her, in Aussicht gestellt wird, dem nach der Landesverfassung eine unmittelbare Einflussnahme nur auf die Berufung und die Amtsführung der Landesregierung möglich ist. So liegt es nahe, dass der Angeklagte Mitglieder der Landesregierung als die für die behaupteten Missstände Verantwortlichen bezeichnet hat.
Der Sinn seiner Äußerung kann somit der gewesen sein, dass Mitglieder der Landesregierung empörende Missstände in der von ihnen geleiteten und ihrer Aufsicht unterstellten Landesverwaltung schuldhaft duldeten.
Ob eine solche Äußerung des Angeklagten als allgemein gehaltenes Werturteil oder als Behauptung einer Tatsache anzusehen wäre, kann nur der Tatrichter abschließend beurteilen (vgl. RGSt 64, 12).
Für eine tatsächliche Behauptung kann sprechen, dass der Angeklagte die von ihm geäußerte Ansicht in erkennbarer Weise auf bestimmte Vorgänge gestützt hat (RGSt 31, 282). Sie wäre geeignet, Mitglieder der Landesregierung entweder als zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig oder aber als sittlich minderwertig, somit als verdächtig und vertrauensunwürdig erscheinen zu lassen.
Für den inneren Tatbestand wäre insbesondere das Bewusstsein des Angeklagten erforderlich, dass seine Äußerung auf die Mitglieder der Landesregierung bezogen werden konnte, und dass er im Hinblick auf sie eine Tatsache behauptete, die dazu angetan war, sie der Nichtachtung auszusetzen (vgl. RGSt 65, 356; RG HRR 1939 Nr. 346).
Aus der Wahl überflüssig herabsetzender Ausdrücke kann sich ergeben, dass es dem Angeklagten nicht darauf ankam, der Wahrheit zu dienen, sondern Missachtung zu bezeugen.
Der Freispruch vom Vorwurf übler Nachrede gegenüber den Mitgliedern der Landesregierung kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache war insoweit vielmehr zur weiteren tatsächlichen Erörterung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
| Krumme | Groß | Dr. Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |