Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Hehlerei, Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 920/51
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet das Gericht, ihm bekannte, verfügbare und entscheidungserhebliche Beweismittel aus einem eng verbundenen Verfahren zu verwerten.
Stehen schriftliche Äußerungen einer Zeugin in auffälligem Widerspruch zu ihrer späteren Zeugenaussage, muss das Gericht diese Schriftstücke heranziehen und die Gründe der Aussageänderung klären, gegebenenfalls durch Vernehmung weiterer inhaltlich informierter Zeugen.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Unterlassen weiterer Beweiserhebungen die Entscheidungsgrundlage beeinflusst hat, ist das Urteil gemäß § 337 StPO aufzuheben.
Die Verwertung von Notizbüchern und sonstigen aufschlussreichen Dokumenten aus einem zusammenhängenden Verfahren ist geboten, soweit sie Rückschlüsse auf Art und Umfang der inkriminierten Geschäfte und die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ███████ aus ██████, geboren am ██ 1888 in █, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von der Anklage der gewerbsmäßigen Hehlerei freigesprochen worden. Ihm war nach der Auffassung der Strafkammer der Ankauf von Diebesgut (Tabakwaren) von der Ehefrau KC) in etwa 45 Fällen in der Zeit von April 1950 bis April 1951 nicht nachzuweisen. Der Tatrichter glaubte, lediglich in einem Falle den Ankauf von 1200 Zigaretten zu einem Preise von 98 DM durch den Angeklagten feststellen zu können, ihr aber auch insoweit eine strafbare Handlung nicht mit Sicherheit zur Last legen zu können.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die neben fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts die Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, ist wegen des geltend gemachten Verfahrensverstoßes begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die Ehefrau KC) nach der unter dem Verdachte des Diebstahls erfolgten Festnahme ihres Ehemannes mehrfach persönlich sowie durch die Ehefrau Regina ███████ und den Händler Otto ███ als ihre „Mittelspersonen“ bei Übergabe von Drohbriefen an den Angeklagten herangetreten, um ihn auf diese Weise zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Dieser hatte schließlich, nachdem er mehrere Male Beträge geopfert hatte, Anzeige wegen Erpressung erstattet.
Vor der Strafkammer, die gegen den Angeklagten ███ verhandelte, stand im unmittelbaren Anschluss an diese Sache gegen ihn die Hauptverhandlung gegen seine Erpresser, die Zeugin in seiner Sache, Frau KC), und ihre „Mittelspersonen“ an. Der innere Zusammenhang der beiden Verfahren war unverkennbar.
Mit Recht beanstandet daher die Beschwerdeführerin, dass sich die Strafkammer damit begnügt hat, die in dem Verfahren gegen ████ geladenen Zeugen zu vernehmen, ohne im Interesse der Erforschung der Wahrheit die weiteren ihr bekannten Beweismittel, die ihr aus dem Verfahren gegen die Erpresser zur Verfügung standen, heranzuziehen, nachdem Frau KC) in auffallender Weise ihre den Angeklagten stark belastenden Aussagen, denen zufolge er ihr laufend die aus Einbrüchen ihres Mannes stammenden Tabakwaren abgekauft hatte, nicht mehr aufrechterhalten hatte.
Dieser veränderten Sachlage gegenüber hätte sich die Notwendigkeit der Nachprüfung ergeben, ob die frühere Belastung des Angeklagten durch Frau ██ zu Recht erfolgt war, ohne Rücksicht darauf, ob es im Rahmen der von der Strafkammer allein benutzten Möglichkeiten gelungen war, die „Motive für die plötzliche Aussageänderung“ zu klären.
Als bereits der Strafkammer bekannte Beweismittel standen ihr die in den Akten 4 Js 72/51 der Staatsanwaltschaft Bochum befindlichen Erpresserbriefe vom 18. Mai 1951, von dem Händler ███ dem Angeklagten ausgehändigt, und vom 24. Mai 1951, diesem von der Ehefrau KC) übergeben, zu greifbarer Benutzung zur Verfügung. Der erste Brief schließt mit den Worten:
„Wenn ich Ihnen entgegenkomme, verlange ich auch dasselbe von Ihnen. Alles weitere wissen Sie ja dann. Und mich können Sie auf meinen Freund verlassen. E.K.“
Der Brief vom 24. Mai 1951 gewährt einen Einblick in die Geschäftsbeziehungen zwischen Frau KC) und dem Angeklagten, wenn es dort unter anderem heißt:
„Ich denke, wir kennen uns nicht erst seit gestern. Und nicht Sie sind mir in irgend einer Form in geschäftlicher Beziehung entgegengekommen, sondern ich. ... Denn Sie haben nicht nur ausser den gelieferten Waren eine Menge verdient, sondern konnten auch durch diesen Neben- und Reinverdienst sich mehr leisten, als wie wir. ... Sie scheinen sich in dem falschen Glauben zu wiegen, dass Sie mich und meinen Mann etwa in der Hand hatten. Doch ich habe wohl kaum nötig, wo ich nicht weiche, sondern nur Sie decke bei Ihnen zu betteln. ... Keiner als ich könnte vie mehr belasten, denn auch ich bin keine schlechtere ‚Geschäftsfrau‘ als Sie Geschäftsmann, ich habe jeden Liefertag und die E.Nr. sowie das bezahlte Geld für gelieferte Ware notiert. Wicht ein Mal haben Sie sich das Geld erst einen Monat gemüßigt. ... Wenn Sie nun endlich in dieser Woche mir einen größeren Betrag geben, werden Sie in Zukunft nicht mehr belästigt. Ich glaube, dass wir sogar noch meine jetzige Sendung vor dem 25. und 26. April abwickeln. In diesem Falle ist das ja nicht meine Schuld. Seien Sie also endlich vernünftig. Nachgeben tue ich nicht, dess ist es auch erledigt und Sie brauchen nicht beim Anblick der betreffenden Dame und des Ihnen bekannten Herrn in Ihre mir längst bekannten Angstzustände zu verfallen. E.K.“
Der Inhalt dieser Briefe und von ihnen namentlich der vom 24. Mai 1951 stand in einem so auffallenden Widerspruch zu der Zeugenaussage der Briefschreiberin in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, mit der sie ihre im Ermittlungsverfahren diesen stark belastenden, auch noch bei einer Gegenüberstellung mit ihm restlos aufrechterhaltenen Angaben widerrufen hatte, dass schon dieser Umstand zum Gebrauch der Briefe als weiterer Beweismittel drängte. Dies umso mehr, als für den Tatrichter „ein Motiv für die plötzliche Aussageänderung nicht ohne weiteres ersichtlich war“. Indessen erforderte in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Wahrheitserforschung den Versuch einer Aufklärung nach der Richtung, wie die Zeugin KC) ihre brieflichen Bezichtigungen, die eindeutig für einen mehrfachen Verkauf von Tabakwaren zu sprechen schienen, mit ihrer widerrufenen Zeugenaussage, die zur Feststellung des nur einmaligen Ankaufs von 1200 Zigaretten durch den Angeklagten geführt hatte, in Einklang zu bringen vermochte. Die Umstände, die der Briefinhalt erkennen ließ, drängten aber über diesen Aufklärungsversuch hinaus zum Gebrauch noch weiterer Beweismittel, die dem Tatrichter bekannt und aus der anschliessend zur Verhandlung anstehenden Sache gegen die Erpresser verfügungsbereit waren. Der Briefinhalt ließ nämlich auch darauf schließen, dass die „Mittelspersonen“ der Frau KC), Frau █████ und Otto ██, nicht nur über den Inhalt der von ihnen dem Angeklagten überbrachten Erpresserbriefe unterrichtet waren, sondern darüber hinaus auch mit Rücksicht auf die Gestaltung ihrer persönlichen Verhältnisse zu Frau KC) und zueinander Kenntnis von der Art und dem Umfang der Geschäftsbeziehungen zwischen Frau KC) und dem Angeklagten besaßen. Deshalb war es geboten, diese „Mittelspersonen“ über diese Geschäfte und ihren Charakter als Zeugen zu hören. Dies schien auch deshalb erforderlich, weil der Angeklagte der Frau ███████ bei ihrem ersten Besuch, bei dem sie ihn von der Festnahme des Ehemanns KC) unterrichtete, ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmung, wie die Akten 4 Js 72/51 ergeben, erklärt hatte: „Kinder, verschont mich, ich bin ein alter Mann. Ich habe ja gleich gedacht, dass es keine reine Sache ist.“ Im Zusammenhang mit dem Inhalt des Briefes vom 24. Mai 1951 gewann schließlich das in der Anklageschrift gegen ████ als Beweismittel aufgeführte Notizbuch der Frau KC) eine besondere Bedeutung, nachdem sie in diesem Briefe behauptet hatte, sie habe darin die jeweiligen Liefertage der Tabakwaren und die dafür erhaltenen Geldbeträge eingetragen. Deshalb konnte auch an seiner Benutzung nicht vorbeigegangen werden. Ohne die Eintragungen, die sich an verschiedenen Tagen darin finden, mit der Zeugin zu erörtern, zumal auch dieser Versuch zur Klärung ihres widersprüchlichen Verhaltens möglicherweise beizutragen vermocht hätte.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die genannten Zeugen vernommen und die bezeichneten Beweismittel ausgewertet, im Zusammenhang mit den bereits als den Angeklagten belastend gewerteten Umständen zu der Überzeugung gekommen wäre, die erste Darstellung der Ehefrau KC) hinsichtlich des in einer Mehrzahl von Fällen erfolgten Verkaufs von Tabakwaren an den Angeklagten und seiner Bösgläubigkeit bei dem Erwerb verdiene den Vorzug gegenüber ihren späteren Bekundungen und rechtfertige eine Verurteilung des Angeklagten; auf dem gerügten Verfahrensverstoß (§ 244 Abs. 2 StPO) kann daher das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Sonach war seine Aufhebung geboten, ohne dass es eines Eingehens auf die Sachrüge bedurfte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Groß | Härchner | Engels | |||
| Krumme | Dr. Augustin |