Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Schuldsprüche geändert, Zurückverweisung wegen Konkurrenzfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 91/98
Datum
30.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab den Revisionen in Teilbereichen statt, änderte die Schuldsprüche der Angeklagten und verwies die Sache zur neuerlichen Strafentscheidung an das Landgericht zurück. Entscheidend war, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Tatbestände der langdauernden Freiheitsentziehung (§239 Abs.2 a.F.) verwirklicht sind. Deshalb waren Zweifel zugunsten der Angeklagten bei der Konkurrenzbeurteilung zu berücksichtigen. §265 StPO stand der Änderung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist aufgrund der Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Tatbestand des §239 Abs.2 StGB a.F. verwirklicht ist, ist bei der Beurteilung der Konkurrenz zugunsten des Angeklagten vom Vorliegen dieses Tatbestands auszugehen (in dubio pro reo).

2

Der Verbrechenstatbestand der langdauernden Freiheitsentziehung (§239 Abs.2 StGB a.F.) kann sexuelle Nötigungen untereinander und diese mit räuberischer Erpressung zur Tateinheit verbinden.

3

Die höhere Strafandrohung eines Delikts steht der Feststellung einer durch §239 Abs.2 StGB a.F. begründeten Verbindung von Taten (Klammerwirkung) und damit der Konkurrenzenbeurteilung nicht entgegen.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionssenat ist möglich; §265 StPO hindert eine solche Änderung nicht, sofern die Angeklagten sich nicht wirksamer hätten verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 29. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 91/98 vom 30. April 1998 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 1997, soweit es sie betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass

a) der Angeklagte S. der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und mit sexueller Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

b) der Angeklagte A. der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen

schuldig sind;

in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. der räuberischen Erpressung, der sexuellen Nötigung in fünf Fällen und der versuchten sexuellen Nötigung, den Angeklagten A. der räuberischen Erpressung und der sexuellen Nötigung in fünf Fällen schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten unter Einbeziehung von „Einzelfreiheitsstrafen aus Vorverurteilungen“ jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte A. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme des Landgerichts, die von den Angeklagten begangenen sexuellen Nötigungen wie auch die weiterhin verwirklichte räuberische Erpressung stünden jeweils untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen wurde das spätere Tatopfer Karin N. im Tatzeitraum 19. Februar bis 20. März 1995 in der Wohnung „quasi gefangengehalten“ (UA 21). Sie wurde in einem Zimmer, dessen Fenster zugenagelt war, eingesperrt „und durfte sich nur dann in der Wohnung außerhalb dieses Zimmers bewegen, wenn andere Personen aus der Gruppe um die Angeklagten anwesend waren“. Nicht auf-

geklärt werden konnte, ob die Freiheitsentziehung sich ohne Unterbrechung über den gesamten Tatzeitraum erstreckte. Es konnte lediglich festgestellt werden, „dass Karin N. zumindest die letzte Woche vor dem 20. März 1995 in der Wohnung eingesperrt war“ (UA 22).

Das Landgericht hat damit nicht bedacht, dass ausgehend von diesen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagten sich jeweils zugleich der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB a. F. (Dauer der Freiheitsentziehung über eine Woche) schuldig gemacht haben. Hiervon hätte es indes unter Anwendung des Zweifelssatzes bei der Beurteilung der Konkurrenzen zugunsten der Angeklagten ausgehen müssen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 dubio pro reo 1 bis 5 mehrfache Anwendung -).

Der Verbrechenstatbestand des § 239 Abs. 2 StGB a. F. ist nämlich geeignet, die von den Angeklagten begangenen Straftaten der sexuellen Nötigung (hier: § 178 StGB a. F.) untereinander und diese ihrerseits mit der räuberischen Erpressung zur Tateinheit zu verbinden.

Der Umstand, dass das Höchstmaß der Strafandrohung der §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB über dem des § 239 Abs. 2 StGB a. F. (zehn Jahre Freiheitsstrafe) liegt (fünfzehn gegenüber zehn Jahre Freiheitsstrafe), steht dem nicht entgegen (1 Klammerwirkung 4, BGHSt 31, 29, 31; BGHR StGB § 52 Abs. 6).

Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf den bei beiden Angeklagten festgestellten langjährigen Alkoholmissbrauch (vgl. UA 10/11 und UA 15) die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) einer eingehenderen Prüfung bedarf. Dabei wird es sich empfehlen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic