Treffer
BGH Beschluss

Revisionen: Unzulässige Berichtigung der Urteilsformel und Aufhebung mangelhafter Mittäterschaftsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 91/92
Datum
16.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten T. mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch 62 Diebstähle, davon neun Versuche, gilt und erklärte eine nachträgliche Berichtigung des Urteilstenors für unwirksam. Die Revision des Angeklagten H. wurde hingegen als begründet angesehen: Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da Feststellungen zu Mittäterschaft und Zueignungsabsicht unzureichend waren und die Zustellung des Urteils formelle Mängel aufwies.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der Urteilsverkündung ist nur bei offensichtlichen Schreibversehen zulässig; sie setzt voraus, dass die Änderung ohne weiteres aus den Tatsachen und Urteilsgründen hervorgeht und jede Vermutung einer inhaltlichen Änderung ausschließt.

2

Ist in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erkennbar bezeichnet, welche Taten als versucht gewertet werden, kann eine späterer Berichtigungsbeschluss eine inhaltliche Umstellung des Schuldspruchs nicht wirksam herbeiführen.

3

Zur wirksamen Zustellung eines Urteils im Sinne der §§ 345 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO genügt ein Empfangsbekenntnis nicht, wenn es nicht vom Verteidiger selbst unterzeichnet ist; eine solche mangelhafte Form der Empfangsbestätigung erfüllt die Anforderungen an die Zustellung nicht.

4

Für die Annahme von Mittäterschaft und einer Zueignungsabsicht sind konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Tatbeiträgen und zur Vorteilszurechnung erforderlich; pauschale Ausführungen zur Arbeitsteilung oder bloße Vermutungen genügen nicht.

5

Zur Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls bedarf es substanziierter Feststellungen; bloße Vermutungen (z. B. 'vermutlich mit Hilfe eines Nachschlüssels geöffnet') sind hierfür nicht ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 91/92 vom 16. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ Michael aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1967 in [REDACTED], ██ ██ Dirk aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1968, wegen Diebstahls usw.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. 1. Die Revision des Angeklagten T[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 1991 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. April 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 62 Fällen, davon des versuchten Diebstahls in neun Fällen, schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. 1. Auf Antrag des Angeklagten ███████ wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Dezember 1991 aufgehoben. 2. Auf seine Revision wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten T[REDACTED] des Diebstahls in 62 Fällen, davon in 9 Fällen des Versuchs, für schuldig befunden und zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Diesen in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilstenor hat die Jugendkammer durch Beschluss vom 15. April 1992 wegen „offensichtlicher Unrichtigkeit“ dahin abgeändert, dass der Angeklagte T[REDACTED] „des Diebstahls in 62 Fällen, davon in 8 Fällen des Versuchs (Fälle 1, 7, 13, 15, 17, 23, 27, 50) schuldig“ ist.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Erfolg. Darüber hinaus ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die nachträgliche Berichtigung des Urteilstenors, die im Übrigen durch die Richter hätte erfolgen müssen, die an dem Urteil mitgewirkt haben (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80), ist unwirksam. Eine Berichtigung der Urteilsformel ist nur solange möglich, wie die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist. Danach dürfen – und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten – nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 268 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Dabei muss es sich um Fehler handeln, die sich ohne weiteres aus den Tatsachen ergeben, für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage liegen und jeden Verdacht einer inhaltlichen Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374).

Diese Voraussetzungen lagen hier schon deshalb nicht vor, weil es die Strafkammer unterlassen hat, in den schriftlichen Urteilsgründen die von ihr als versuchter Diebstahl gewerteten Taten ausdrücklich zu bezeichnen. Eine Zuordnung zu den einzelnen Fällen ist erst durch den Berichtigungsbeschluss erfolgt. Damit war keineswegs eindeutig erkennbar, dass das Gericht eine von dem verkündeten Urteilstenor abweichende Entscheidung hat treffen wollen. Eine nachträgliche Umstellung des Schuldspruchs von neun auf acht Fälle des versuchten Diebstahls bei gleichbleibender Gesamtzahl der Taten war daher ausgeschlossen.

II. Den Angeklagten H[REDACTED] hat das Landgericht wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zulässig und begründet.

1. Durch Beschluss vom 5. Dezember 1991 hat das Landgericht Saarbrücken die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Auf den gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellten Antrag des Beschwerdeführers war der angefochtene Beschluss aufzuheben, da die am 18. Dezember 1991 und 14. April 1992 bei Gericht eingegangenen Revisionsanträge und ihre Begründung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO angebracht worden sind. Eine wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils ist nämlich erst am 13. April 1992 erfolgt. Das Empfangsbekenntnis, das den Eingang des angefochtenen Urteils in der Rechtsanwaltssozietät des für den Angeklagten H[REDACTED] bestellten Pflichtverteidigers am 24. September 1991 bestätigt, ist nicht von dem Verteidiger selbst unterzeichnet worden. Damit genügt es nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne der §§ 345 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1 StPO zu stellen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 345 Rdn. 5; § 37 Rdn. 19 m.w.Nachw.).

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten H[REDACTED] betrifft, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar weist die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen Rechtsfehler auf. Jedoch lassen die Ausführungen der Jugendkammer besorgen, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme gemeinschaftlichen Diebstahls verkannt hat.

So ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen das Landgericht eine Zueignungsabsicht des Angeklagten H[REDACTED] herleitet, nachdem es festgestellt hat, dass der Mitangeklagte T[REDACTED] den Erlös aus der Beute sämtlicher Diebstähle für sich behalten, der Angeklagte H[REDACTED] aus den Taten keinen Vorteil gezogen hat (UA 25, 30). Auch bleibt unklar, worin die Tatbeiträge des Angeklagten H[REDACTED] bestanden haben sollen. Zwar wird hierzu pauschal ausgeführt, die sechs in wechselnder Tatbeteiligung handelnden Täter hätten im Wege der Arbeitsteilung zusammengewirkt (UA 25); der Angeklagte H[REDACTED] habe ebenso wie der Mitangeklagte ███ die Autos „in der Regel durch Einschlagen der Scheiben“ geöffnet, während T[REDACTED] auf das Öffnen der Kraftfahrzeuge mittels Nachschlüssels spezialisiert gewesen sei (UA 25). Ein Öffnen der Fahrzeuge durch Einschlagen der Scheiben hat die Jugendkammer aber in keinem der dem Angeklagten H[REDACTED] zur Last gelegten Fälle festgestellt. Auch Hinweise auf etwaige andere Tatbeiträge des Angeklagten – etwa das Leisten von Aufpasserdiensten – enthalten die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht. Unter diesen Umständen vermag der Senat weder ein mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten H[REDACTED] bei den von T[REDACTED] begangenen Diebstählen noch auch nur eine Beihilfe zu dessen Taten sicher festzustellen.

Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es H[REDACTED] betrifft, zur Folge.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle eines Schuldspruchs bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten E[REDACTED] und S[REDACTED] (Fälle 4 und 6 des Urteils) die Voraussetzungen für die Annahme eines Diebstahls im besonders schweren Fall näher darzulegen sein werden. Die Feststellung, die Kraftfahrzeuge, aus denen die Gegenstände entwendet haben, seien „vermutlich mit Hilfe eines Nachschlüssels“ geöffnet worden (UA 12), reicht hierfür nicht aus.

SalgerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf